Preisbekanntgabeverordnung. Selbstvergleich vereinfachen

ShortId
21.4161
Id
20214161
Updated
26.03.2024 21:31
Language
de
Title
Preisbekanntgabeverordnung. Selbstvergleich vereinfachen
AdditionalIndexing
15;34
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Preisbekanntgabeverordnung geht es beim Selbstvergleich darum, die Irreführung der Konsumentenschaft zu verhindern, indem recht komplexe Regeln für die Bekanntgabe von Preisreduktionen und Vergleiche zum ursprünglichen Verkaufspreis gelten. Diese Regeln sind nicht mehr zeitgemäss. Die sog. Halbierungsregel verursacht unverhältnismässigen Aufwand für die Anbieter und die Kontrollbehörden, ohne den Kunden einen echten Nutzen zu stiften. Die Halbierungsregel bestimmt, dass die Ware nur halb so lange mit Angabe der Preisreduktion angeboten werden darf, wie sie vorher zum vollen Preis angeboten wurde. Zudem gilt eine Maximaldauer von zwei Monaten.</p><p>Die Regelung mag früher einmal sinnvoll gewesen sein, hat mit dem heutigen hohen Warenumschlag im Detailhandel aber nichts mehr zu tun. Die Anbieter von Saisonwaren sind heute in den hoch volatilen Märkten darauf angewiesen, sehr schnell und flexibel reagieren zu können. Stellt der Anbieter fest, dass ein Artikel nicht oder nur schlecht abverkauft werden kann, so muss er rasch reagieren und unter Umständen schon wenige Wochen nach der Auslage den Preis reduzieren können. Durch die Pandemie und die verzögerten Lieferketten ist das Thema noch virulenter geworden. Auch die Digitalisierung drängt eine praxisnähere Lösung auf. In den Online-Shops lassen sich die Preise per Mausklick abändern und anpassen, während im Retail jedes Produkt individuell neu bepreist werden muss. Die unnötige Halbierungsregel benachteiligt deshalb vornehmlich den physischen Verkauf. </p><p>Der Schutz vor Irreführung des Konsumenten und vor "Mondpreisen" wird durch die einfache Regel gewährleistet, dass die Ware mindestens während vier Wochen zum regulären Preis angeboten werden muss, bevor Preisreduktionen offeriert werden. Dies schafft Transparenz und ermöglicht den Kundinnen und Kunden einen einfacheren Selbstvergleich. </p>
  • <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Vorschriften in der Preisbekanntgabeverordnung (PBV; SR 942.211) zum Selbstvergleich (Art. 16 PBV; Halbierungsregel und Zweimonatsregel) relativ streng sind. Doch diese Bestimmungen sind notwendig, um die Gefahr einer Irreführung zu vermeiden, und sie gewährleisten eine wirksame Umsetzung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241), gemäss dem die Bekanntgabe von Vergleichspreisen in irreführender Weise verboten ist. Einen Selbstvergleich für bestimmte Produkte zeitlich uneingeschränkt zuzulassen, würde das Missbrauchsrisiko erhöhen und den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor Täuschungen gefährden. Tatsächlich sinkt die Aussagekraft von Vergleichspreisen, je älter diese sind. Ein Preisvergleich über mehrere Monate oder sogar mehrere Jahre hinweg wäre für die Konsumentinnen und Konsumenten irreführend und somit nachteilig.</p><p>Eine besondere Regulierung für "Saisonwaren" würde zu einem weiteren kniffligen Problem führen, nämlich hinsichtlich der Abgrenzung zu den anderen Waren, denn der Begriff "Saisonware" ist ungenau und eine Definition praktisch unmöglich. Damit liesse sich die Regulierung nicht vereinfachen. Es bestünde vielmehr die Gefahr, dass sie komplexer und die Umsetzung schwieriger würde.</p><p>Die Forderung, wonach die Ware mindestens während vier Wochen zu einem Preis angeboten werden muss, bevor eine Preisreduktion möglich ist, widerspricht zudem der bestehenden Tendenz hin zu sich dynamisch verändernden Marktpreisen. Gemäss der geltenden Regelung darf im Rahmen eines Selbstvergleichs zum Beispiel ein während vier Tagen angewendeter Preis zwei Tage lang als Vergleichspreis verwendet werden. Diese Regelung wird der Preisdynamik besser gerecht.</p><p>Der Bundesrat hat diese Frage bereits letztes Jahr in seinem im Mai 2020 publizierten Bericht in Erfüllung des Postulats 18.3237 Lombardi vom 15. März 2018 (Prüfung einer Vereinfachung der Vorschriften über die Preisbekanntgabe) behandelt (www.seco.admin.ch &gt; Werbe- und Geschäftsmethoden &gt; Preisbekanntgabe &gt; Grundlagen &gt; Weitere Informationen und Medienmitteilungen). In diesem Bericht gelangte er zum Ergebnis, dass die heute geltenden Bestimmungen in der PBV zur Verhinderung von Täuschungen bei Vergleichspreisen (Halbierungsregel und Zweimonatsregel) die Vorgaben des UWG konkretisieren und sich in der Praxis bewährt haben. Sie seien klar formuliert und einfach anwendbar und würden der Preisdynamik am besten gerecht. Überdies seien diese Bestimmungen seit geraumer Zeit etabliert und sowohl den Vollzugsbehörden als auch den Anwenderinnen und Anwendern gut bekannt. Schliesslich würden sie Preistransparenz gewährleisten, Rechtssicherheit schaffen und eine Irreführung der Konsumentinnen und Konsumenten verhindern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Preisbekanntgabeverordnung (PBV; SR 942.211) wie folgt zu ändern:</p><p>Die Vorschriften über die irreführende Preisbekanntgabe (Art. 16 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 PBV) sind so zu vereinfachen, dass der Selbstvergleich insbesondere bei Saisonware wie Bekleidung, Schuhe, Sportartikel usw. zeitlich uneingeschränkt praktiziert werden kann, wenn die Ware unmittelbar vorher mindestens während vier Wochen zum höheren Preis tatsächlich angeboten wurde.</p>
  • Preisbekanntgabeverordnung. Selbstvergleich vereinfachen
State
Überwiesen an den Bundesrat
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Preisbekanntgabeverordnung geht es beim Selbstvergleich darum, die Irreführung der Konsumentenschaft zu verhindern, indem recht komplexe Regeln für die Bekanntgabe von Preisreduktionen und Vergleiche zum ursprünglichen Verkaufspreis gelten. Diese Regeln sind nicht mehr zeitgemäss. Die sog. Halbierungsregel verursacht unverhältnismässigen Aufwand für die Anbieter und die Kontrollbehörden, ohne den Kunden einen echten Nutzen zu stiften. Die Halbierungsregel bestimmt, dass die Ware nur halb so lange mit Angabe der Preisreduktion angeboten werden darf, wie sie vorher zum vollen Preis angeboten wurde. Zudem gilt eine Maximaldauer von zwei Monaten.</p><p>Die Regelung mag früher einmal sinnvoll gewesen sein, hat mit dem heutigen hohen Warenumschlag im Detailhandel aber nichts mehr zu tun. Die Anbieter von Saisonwaren sind heute in den hoch volatilen Märkten darauf angewiesen, sehr schnell und flexibel reagieren zu können. Stellt der Anbieter fest, dass ein Artikel nicht oder nur schlecht abverkauft werden kann, so muss er rasch reagieren und unter Umständen schon wenige Wochen nach der Auslage den Preis reduzieren können. Durch die Pandemie und die verzögerten Lieferketten ist das Thema noch virulenter geworden. Auch die Digitalisierung drängt eine praxisnähere Lösung auf. In den Online-Shops lassen sich die Preise per Mausklick abändern und anpassen, während im Retail jedes Produkt individuell neu bepreist werden muss. Die unnötige Halbierungsregel benachteiligt deshalb vornehmlich den physischen Verkauf. </p><p>Der Schutz vor Irreführung des Konsumenten und vor "Mondpreisen" wird durch die einfache Regel gewährleistet, dass die Ware mindestens während vier Wochen zum regulären Preis angeboten werden muss, bevor Preisreduktionen offeriert werden. Dies schafft Transparenz und ermöglicht den Kundinnen und Kunden einen einfacheren Selbstvergleich. </p>
    • <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Vorschriften in der Preisbekanntgabeverordnung (PBV; SR 942.211) zum Selbstvergleich (Art. 16 PBV; Halbierungsregel und Zweimonatsregel) relativ streng sind. Doch diese Bestimmungen sind notwendig, um die Gefahr einer Irreführung zu vermeiden, und sie gewährleisten eine wirksame Umsetzung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241), gemäss dem die Bekanntgabe von Vergleichspreisen in irreführender Weise verboten ist. Einen Selbstvergleich für bestimmte Produkte zeitlich uneingeschränkt zuzulassen, würde das Missbrauchsrisiko erhöhen und den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor Täuschungen gefährden. Tatsächlich sinkt die Aussagekraft von Vergleichspreisen, je älter diese sind. Ein Preisvergleich über mehrere Monate oder sogar mehrere Jahre hinweg wäre für die Konsumentinnen und Konsumenten irreführend und somit nachteilig.</p><p>Eine besondere Regulierung für "Saisonwaren" würde zu einem weiteren kniffligen Problem führen, nämlich hinsichtlich der Abgrenzung zu den anderen Waren, denn der Begriff "Saisonware" ist ungenau und eine Definition praktisch unmöglich. Damit liesse sich die Regulierung nicht vereinfachen. Es bestünde vielmehr die Gefahr, dass sie komplexer und die Umsetzung schwieriger würde.</p><p>Die Forderung, wonach die Ware mindestens während vier Wochen zu einem Preis angeboten werden muss, bevor eine Preisreduktion möglich ist, widerspricht zudem der bestehenden Tendenz hin zu sich dynamisch verändernden Marktpreisen. Gemäss der geltenden Regelung darf im Rahmen eines Selbstvergleichs zum Beispiel ein während vier Tagen angewendeter Preis zwei Tage lang als Vergleichspreis verwendet werden. Diese Regelung wird der Preisdynamik besser gerecht.</p><p>Der Bundesrat hat diese Frage bereits letztes Jahr in seinem im Mai 2020 publizierten Bericht in Erfüllung des Postulats 18.3237 Lombardi vom 15. März 2018 (Prüfung einer Vereinfachung der Vorschriften über die Preisbekanntgabe) behandelt (www.seco.admin.ch &gt; Werbe- und Geschäftsmethoden &gt; Preisbekanntgabe &gt; Grundlagen &gt; Weitere Informationen und Medienmitteilungen). In diesem Bericht gelangte er zum Ergebnis, dass die heute geltenden Bestimmungen in der PBV zur Verhinderung von Täuschungen bei Vergleichspreisen (Halbierungsregel und Zweimonatsregel) die Vorgaben des UWG konkretisieren und sich in der Praxis bewährt haben. Sie seien klar formuliert und einfach anwendbar und würden der Preisdynamik am besten gerecht. Überdies seien diese Bestimmungen seit geraumer Zeit etabliert und sowohl den Vollzugsbehörden als auch den Anwenderinnen und Anwendern gut bekannt. Schliesslich würden sie Preistransparenz gewährleisten, Rechtssicherheit schaffen und eine Irreführung der Konsumentinnen und Konsumenten verhindern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Preisbekanntgabeverordnung (PBV; SR 942.211) wie folgt zu ändern:</p><p>Die Vorschriften über die irreführende Preisbekanntgabe (Art. 16 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 PBV) sind so zu vereinfachen, dass der Selbstvergleich insbesondere bei Saisonware wie Bekleidung, Schuhe, Sportartikel usw. zeitlich uneingeschränkt praktiziert werden kann, wenn die Ware unmittelbar vorher mindestens während vier Wochen zum höheren Preis tatsächlich angeboten wurde.</p>
    • Preisbekanntgabeverordnung. Selbstvergleich vereinfachen

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