Covid-Zertifikat für alle zu den gleichen Bedingungen, auch aufgrund von Speicheltests

ShortId
21.4170
Id
20214170
Updated
26.03.2024 21:55
Language
de
Title
Covid-Zertifikat für alle zu den gleichen Bedingungen, auch aufgrund von Speicheltests
AdditionalIndexing
2841;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 19 der Covid-19-Verordnung Zertifikate legt fest, dass ein Covid-19-Testzertifikat bei einem negativen Ergebnis einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 (Art. 19 Abs. 1 Bst. a) oder eines Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung (Art. 19 Abs. 1 Bst. b) ausgestellt wird.</p><p>Der Nasenabstrich scheint gesetzlich nicht explizit vorgeschrieben. Im Gegenteil: In verschiedenen Zusammenhängen (unter anderem Gruppentests, Tests für Personen, die im Bundeshaus verkehren) können Speicheltests zur Ausstellung eines Testzertifikats führen. </p><p>Wir sehen also keinen Grund, der die Pflicht zum Nasenabstrich rechtfertigen würde, namentlich nicht für Personen, die nicht geimpft sind oder sich nicht impfen lassen wollen und unter Nasenläsionen leiden oder die beispielsweise aus beruflichen Gründen zu regelmässigen Tests gezwungen werden.</p><p>Es ist auch nicht einzusehen, warum die Kostenlosigkeit der Tests unterschiedlich gehandhabt werden soll, je nach Art der Entnahme (Nase oder Speichel).</p>
  • <p>1. Zu einem Zertifikat führen können Antigen-Schnelltests mittels Nasenrachenabstrich sowie PCR-Tests. Antigen-Schnelltests auf Speichelbasis und seit 16. November auch Antigen-Schnelltests mittels nasalen Abstrichen sind in der Schweiz nicht zulässig, da die Qualität der Proben ungenügend ist.</p><p>2. Es gibt Personen, welche sich aus medizinischen Gründen weder impfen noch testen lassen können. Diese Personen erhalten bereits seit dem 1. Oktober 2021 mittels eines ärztlichen Attests Zugang zu Betrieben, Einrichtungen und Veranstaltungen mit Covid-Zertifikatspflicht. Darüber hinaus hat der Bundesrat am 3. November 2021 beschlossen, dass diese Personen ebenfalls ein Covid-Zertifikat mit einer auf die Schweiz beschränkten Gültigkeit von 365 Tagen erhalten sollen. Bedingung hierfür ist ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes, weIches die medizinische Unmöglichkeit der Durchführung sowohl einer Impfung als auch jegliche Art von Tests bestätigt. Die Ausstellung dieser Zertifikate erfolgt durch eine vom zuständigen Kanton bezeichnete Stelle auf der Basis der ärztlich ausgestellten Atteste.</p><p>3. Im Rahmen der repetitiven Testung können Institutionen, Betriebe und Schulen die Teilnahme an gepoolten Speichel-PCR-Tests anbieten. Die Kosten für diese Tests werden weiterhin vom Bund getragen. Es besteht die Möglichkeit, in diesem Rahmen ein Zertifikat auszustellen, sofern dies im jeweiligen Kanton so vorgesehen ist. Der Bundesrat hat am 1. Oktober 2021 entschieden, dass die Mehrkosten, welche für die Zertifikatsausstellung anfallen, neu ebenfalls vom Bund getragen werden.</p><p>Mit dem Entscheid des Bundesrates vom 1. Oktober 2021 bezüglich Kostenpflicht der Testung wurden das Testangebot für Einzelpersonen erweitert und die Teilnahme an gepoolten PCR-Speicheltests in zugelassenen Teststellen ermöglicht.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Kann ein Covid-19-Testzertifikat ausgestellt werden sowohl bei einem negativen Ergebnis einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 als auch bei einem negativen Ergebnis eines Schnelltests, unabhängig von der Art der Entnahme (Nase oder Speichel)?</p><p>2. Wenn dies nicht zutrifft, ist der Bundesrat bereit, den Zugang zum Testzertifikat in diesem Sinn zu erweitern, insbesondere für Personen, die nicht geimpft sind und unter Nasenläsionen leiden oder die sich aus unterschiedlichen Gründen regelmässig testen lassen müssen?</p><p>3. Ist er zudem bereit, die Vorkehren zu treffen, die notwendig sind, damit die Kostenlosigkeit der Tests einheitlich auf alle Tests, einschliesslich Speicheltests, angewendet wird?</p>
  • Covid-Zertifikat für alle zu den gleichen Bedingungen, auch aufgrund von Speicheltests
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 19 der Covid-19-Verordnung Zertifikate legt fest, dass ein Covid-19-Testzertifikat bei einem negativen Ergebnis einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 (Art. 19 Abs. 1 Bst. a) oder eines Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung (Art. 19 Abs. 1 Bst. b) ausgestellt wird.</p><p>Der Nasenabstrich scheint gesetzlich nicht explizit vorgeschrieben. Im Gegenteil: In verschiedenen Zusammenhängen (unter anderem Gruppentests, Tests für Personen, die im Bundeshaus verkehren) können Speicheltests zur Ausstellung eines Testzertifikats führen. </p><p>Wir sehen also keinen Grund, der die Pflicht zum Nasenabstrich rechtfertigen würde, namentlich nicht für Personen, die nicht geimpft sind oder sich nicht impfen lassen wollen und unter Nasenläsionen leiden oder die beispielsweise aus beruflichen Gründen zu regelmässigen Tests gezwungen werden.</p><p>Es ist auch nicht einzusehen, warum die Kostenlosigkeit der Tests unterschiedlich gehandhabt werden soll, je nach Art der Entnahme (Nase oder Speichel).</p>
    • <p>1. Zu einem Zertifikat führen können Antigen-Schnelltests mittels Nasenrachenabstrich sowie PCR-Tests. Antigen-Schnelltests auf Speichelbasis und seit 16. November auch Antigen-Schnelltests mittels nasalen Abstrichen sind in der Schweiz nicht zulässig, da die Qualität der Proben ungenügend ist.</p><p>2. Es gibt Personen, welche sich aus medizinischen Gründen weder impfen noch testen lassen können. Diese Personen erhalten bereits seit dem 1. Oktober 2021 mittels eines ärztlichen Attests Zugang zu Betrieben, Einrichtungen und Veranstaltungen mit Covid-Zertifikatspflicht. Darüber hinaus hat der Bundesrat am 3. November 2021 beschlossen, dass diese Personen ebenfalls ein Covid-Zertifikat mit einer auf die Schweiz beschränkten Gültigkeit von 365 Tagen erhalten sollen. Bedingung hierfür ist ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes, weIches die medizinische Unmöglichkeit der Durchführung sowohl einer Impfung als auch jegliche Art von Tests bestätigt. Die Ausstellung dieser Zertifikate erfolgt durch eine vom zuständigen Kanton bezeichnete Stelle auf der Basis der ärztlich ausgestellten Atteste.</p><p>3. Im Rahmen der repetitiven Testung können Institutionen, Betriebe und Schulen die Teilnahme an gepoolten Speichel-PCR-Tests anbieten. Die Kosten für diese Tests werden weiterhin vom Bund getragen. Es besteht die Möglichkeit, in diesem Rahmen ein Zertifikat auszustellen, sofern dies im jeweiligen Kanton so vorgesehen ist. Der Bundesrat hat am 1. Oktober 2021 entschieden, dass die Mehrkosten, welche für die Zertifikatsausstellung anfallen, neu ebenfalls vom Bund getragen werden.</p><p>Mit dem Entscheid des Bundesrates vom 1. Oktober 2021 bezüglich Kostenpflicht der Testung wurden das Testangebot für Einzelpersonen erweitert und die Teilnahme an gepoolten PCR-Speicheltests in zugelassenen Teststellen ermöglicht.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Kann ein Covid-19-Testzertifikat ausgestellt werden sowohl bei einem negativen Ergebnis einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 als auch bei einem negativen Ergebnis eines Schnelltests, unabhängig von der Art der Entnahme (Nase oder Speichel)?</p><p>2. Wenn dies nicht zutrifft, ist der Bundesrat bereit, den Zugang zum Testzertifikat in diesem Sinn zu erweitern, insbesondere für Personen, die nicht geimpft sind und unter Nasenläsionen leiden oder die sich aus unterschiedlichen Gründen regelmässig testen lassen müssen?</p><p>3. Ist er zudem bereit, die Vorkehren zu treffen, die notwendig sind, damit die Kostenlosigkeit der Tests einheitlich auf alle Tests, einschliesslich Speicheltests, angewendet wird?</p>
    • Covid-Zertifikat für alle zu den gleichen Bedingungen, auch aufgrund von Speicheltests

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