Der Bund muss seiner Zahlungspflicht gegenüber der AHV und IV nachkommen

ShortId
21.4172
Id
20214172
Updated
28.07.2023 00:15
Language
de
Title
Der Bund muss seiner Zahlungspflicht gegenüber der AHV und IV nachkommen
AdditionalIndexing
24;04;2836
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Dem Geschäftsbericht 2020 der Compenswiss (S. 33, 40 und 45) sowie der Stellungnahme des Bundesrates zur Interpellation 21.3942 sind folgende Informationen zu entnehmen:</p><p>1. Die Verwaltungskosten des AHV-Fonds, des IV-Fonds und des EO-Fonds beliefen sich 2020 auf 42,4 Millionen Franken:</p><p>AHV-Fonds: 36,2 Millionen</p><p>IV-Fonds: 5,0 Millionen</p><p>EO-Fonds: 1,2 Millionen</p><p>Total: 42,4 Millionen</p><p>2. Gemäss Artikel 103 AHVG beläuft sich der Bundesbeitrag an die AHV auf 20,2 Prozent der jährlichen Ausgaben dieser Versicherung. Was die Kosten des AHV-Fonds betrifft, wurde für das Jahr 2020 ein Bundesbeitrag von 36,2 Millionen errechnet.</p><p>3. Gemäss Artikel 78 IVG beläuft sich der Bundesbeitrag an die IV auf mindestens 37,7 Prozent der jährlichen Ausgaben dieser Versicherung. Was die Kosten des IV-Fonds betrifft, wurde für das Jahr 2020 ein Bundesbeitrag von 5 Millionen errechnet.</p><p>4. Laut dem Geschäftsbericht 2020 der Compenswiss betrugen die Gesamtkosten für die Verwaltung des AHV-Fonds, des IV-Fonds und des EO-Fonds jedoch nicht 42,4 Millionen, sondern 68,7 Millionen Franken. In dieser Summe enthalten sind auch die Stempelsteuer (10,5 Mio. Fr.), die Managementhonorare für die Fondsverwaltung (15,3 Mio. Fr.) und die Performance Fee (0,2 Mio. Fr.).</p><p>Im Klartext bedeutet dies, dass sich die Bundesbeiträge an die AHV und die IV nur nach einem Teil der Verwaltungskosten des AHV-Fonds und des IV-Fonds bemessen. Damit spart der Bund jährlich mehrere Millionen Franken zulasten der AHV und der IV.</p><p>Die gegenwärtige Art der Berechnung der Bundesbeiträge an die AHV und die IV widerspricht den Artikeln 103 AHVG und 78 IVG, da bestimmte Ausgaben dieser beiden Versicherungen nicht berücksichtigt werden. Angesichts der zahlreichen Herausforderungen, die sich der AHV und der IV stellen, ist dieser Zustand aus politischer Sicht unhaltbar.</p><p>Man kann sich sogar fragen, ob die AHV und die IV nicht berechtigt wären, vom Bund rückwirkend die Zahlung der Beiträge zu verlangen, die ihnen in den vergangenen Jahren zu Unrecht vorenthalten worden sind.</p>
  • <p>Der jährliche Bundesbeitrag an die AHV ist abhängig von den Ausgaben der Versicherung (Art. 103 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Zu diesen gehören die Ausgaben für die Geld- und Sachleistungen, für die Förderung der Altershilfe sowie für die Durchführung und Verwaltung. Bei den Ausgaben, die sich aus der Vermögensanlage ergeben, handelt es sich um Ausgaben der Anlagetätigkeit und nicht um Ausgaben der Versicherung. Entsprechend dürfen diese Ausgaben nicht in die Berechnung des Bundesbeitrags an die AHV einfliessen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Massnahmen zu treffen, damit die jährlichen Bundesbeiträge an die AHV und die IV auf der Grundlage der gesamten Verwaltungskosten des AHV-Fonds und des IV-Fonds berechnet werden, wie dies das AHVG und das IVG vorschreiben.</p>
  • Der Bund muss seiner Zahlungspflicht gegenüber der AHV und IV nachkommen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Dem Geschäftsbericht 2020 der Compenswiss (S. 33, 40 und 45) sowie der Stellungnahme des Bundesrates zur Interpellation 21.3942 sind folgende Informationen zu entnehmen:</p><p>1. Die Verwaltungskosten des AHV-Fonds, des IV-Fonds und des EO-Fonds beliefen sich 2020 auf 42,4 Millionen Franken:</p><p>AHV-Fonds: 36,2 Millionen</p><p>IV-Fonds: 5,0 Millionen</p><p>EO-Fonds: 1,2 Millionen</p><p>Total: 42,4 Millionen</p><p>2. Gemäss Artikel 103 AHVG beläuft sich der Bundesbeitrag an die AHV auf 20,2 Prozent der jährlichen Ausgaben dieser Versicherung. Was die Kosten des AHV-Fonds betrifft, wurde für das Jahr 2020 ein Bundesbeitrag von 36,2 Millionen errechnet.</p><p>3. Gemäss Artikel 78 IVG beläuft sich der Bundesbeitrag an die IV auf mindestens 37,7 Prozent der jährlichen Ausgaben dieser Versicherung. Was die Kosten des IV-Fonds betrifft, wurde für das Jahr 2020 ein Bundesbeitrag von 5 Millionen errechnet.</p><p>4. Laut dem Geschäftsbericht 2020 der Compenswiss betrugen die Gesamtkosten für die Verwaltung des AHV-Fonds, des IV-Fonds und des EO-Fonds jedoch nicht 42,4 Millionen, sondern 68,7 Millionen Franken. In dieser Summe enthalten sind auch die Stempelsteuer (10,5 Mio. Fr.), die Managementhonorare für die Fondsverwaltung (15,3 Mio. Fr.) und die Performance Fee (0,2 Mio. Fr.).</p><p>Im Klartext bedeutet dies, dass sich die Bundesbeiträge an die AHV und die IV nur nach einem Teil der Verwaltungskosten des AHV-Fonds und des IV-Fonds bemessen. Damit spart der Bund jährlich mehrere Millionen Franken zulasten der AHV und der IV.</p><p>Die gegenwärtige Art der Berechnung der Bundesbeiträge an die AHV und die IV widerspricht den Artikeln 103 AHVG und 78 IVG, da bestimmte Ausgaben dieser beiden Versicherungen nicht berücksichtigt werden. Angesichts der zahlreichen Herausforderungen, die sich der AHV und der IV stellen, ist dieser Zustand aus politischer Sicht unhaltbar.</p><p>Man kann sich sogar fragen, ob die AHV und die IV nicht berechtigt wären, vom Bund rückwirkend die Zahlung der Beiträge zu verlangen, die ihnen in den vergangenen Jahren zu Unrecht vorenthalten worden sind.</p>
    • <p>Der jährliche Bundesbeitrag an die AHV ist abhängig von den Ausgaben der Versicherung (Art. 103 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Zu diesen gehören die Ausgaben für die Geld- und Sachleistungen, für die Förderung der Altershilfe sowie für die Durchführung und Verwaltung. Bei den Ausgaben, die sich aus der Vermögensanlage ergeben, handelt es sich um Ausgaben der Anlagetätigkeit und nicht um Ausgaben der Versicherung. Entsprechend dürfen diese Ausgaben nicht in die Berechnung des Bundesbeitrags an die AHV einfliessen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Massnahmen zu treffen, damit die jährlichen Bundesbeiträge an die AHV und die IV auf der Grundlage der gesamten Verwaltungskosten des AHV-Fonds und des IV-Fonds berechnet werden, wie dies das AHVG und das IVG vorschreiben.</p>
    • Der Bund muss seiner Zahlungspflicht gegenüber der AHV und IV nachkommen

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