Warum wird die Stempelsteuer nicht unter den Verwaltungskosten des AHV-, des IV- und des EO-Fonds aufgeführt?

ShortId
21.4173
Id
20214173
Updated
26.03.2024 21:52
Language
de
Title
Warum wird die Stempelsteuer nicht unter den Verwaltungskosten des AHV-, des IV- und des EO-Fonds aufgeführt?
AdditionalIndexing
2836;2446;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1 und 2. Bei den Stempelsteuern handelt es sich um direkt mit der Anlagetätigkeit zusammenhängende Ausgaben. Folgerichtig sind sie nicht als Verwaltungskosten, sondern als Vermögensverwaltungskosten auszuweisen. Diesem Umstand wurde mit der Änderung im 2006 Rechnung getragen. Es sind keine weiteren solchen Ausgaben bekannt.</p><p>3. Der jährliche Bundesbeitrag an die AHV ist abhängig von den Ausgaben der Versicherung gemäss Art. 103 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Bei den Stempelsteuern handelt es sich um Ausgaben der Anlagetätigkeit und nicht um Ausgaben der Versicherung. Diese Ausgaben sind daher nicht in der Berechnung des Bundesbeitrags an die AHV mit zu berücksichtigen.</p><p>4. Im Rahmen der Abnahme des Geschäftsberichtes informiert der Verwaltungsrat den Bundesrat über die Höhe der verbuchten Aufwände. Der Geschäftsbericht 2020 der compenswiss enthält eine detaillierte Aufstellung über die verbuchten Verwaltungs- und Vermögensverwaltungskosten der compenswiss. Im Geschäftsbericht nicht separat offengelegt sind die Maklergebühren von rund 2.2 Millionen Franken. Nach Ansicht des Bundesrates schmälert dies die Aussagekraft der Jahresrechnung nicht. Compenswiss hat dennoch ein Projekt aufgegleist, um diese Kosten künftig exakt ermitteln und im Geschäftsbericht offenlegen zu können.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Geschäftsbericht 2020 der Compenswiss widmet sich auf Seite 33 den Kosten.</p><p>1. Zunächst werden dort die Verwaltungskosten des AHV-Fonds, des IV-Fonds und des EO-Fonds aufgeführt, die sich im Jahresergebnis der Compenswiss auf 42,7 Millionen Franken beliefen. Auf der Grundlage dieses Betrags werden die Beiträge berechnet, die der Bund der AHV und der IV entrichten muss (Art. 103 AHVG, Art. 78 IVG).</p><p>2. Zu diesen Verwaltungskosten hinzu kommen die Kosten für den Kauf von Wertschriften, die direkt die Rendite der Anlagen belasten. Zu diesen Kosten, die sich 2020 auf 26 Millionen Franken beliefen, zählt insbesondere die Stempelsteuer in Höhe von 10,5 Millionen. Diese 26 Millionen erscheinen nicht im Jahresergebnis der Compenswiss. Sie werden somit auch nicht in die Berechnung der Beiträge einbezogen, die der Bund der AHV und der IV entrichten muss.</p><p>3. Schliesslich gibt es Kosten, die im Kaufpreis der Wertschriften inbegriffen sind, aber im Geschäftsbericht der Compenswiss nicht einmal ausgewiesen werden, so etwa die Courtagen in Höhe von rund 2,2 Millionen Franken (Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 21.3942).</p><p>Nun wird aber die Stempelsteuer erst seit dem 1. Januar 2006 direkt bei den Anlagen einberechnet und erscheint somit nicht mehr unter den Kosten (Geschäftsbericht 2006 des AHV-Fonds, S. 35). Mit anderen Worten wird die Stempelsteuer seit dem 1. Januar 2006 bei der Berechnung der Bundesbeiträge an die AHV und die IV nicht mehr berücksichtigt.</p><p>1. Weshalb wird die Stempelsteuer seit 2006 nicht mehr zu den Verwaltungskosten gezählt?</p><p>2. Geschah dasselbe in den letzten Jahren auch mit anderen Kosten?</p><p>3. Wie hat sich die am 1. Januar 2006 vorgenommene Änderung auf die Höhe der jährlichen Bundesbeiträge an die AHV und die IV ausgewirkt? Anders gesagt, wie hoch sind die Einsparungen des Bundes zulasten der AHV und der IV seit 2006?</p><p>4. Verfügt der Bundesrat über ein umfassendes Verzeichnis aller Kosten, die mit der Verwaltung des AHV-Fonds, des IV-Fonds und des EO-Fonds verknüpft sind (als Verwaltungskosten einberechnete Kosten; auf dem Vermögen lastende Kosten, die im Geschäftsbericht der Compenswiss ausgewiesen sind; auf dem Vermögen lastende Kosten, die im Geschäftsbericht der Compenswiss nicht ausgewiesen sind)?</p>
  • Warum wird die Stempelsteuer nicht unter den Verwaltungskosten des AHV-, des IV- und des EO-Fonds aufgeführt?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1 und 2. Bei den Stempelsteuern handelt es sich um direkt mit der Anlagetätigkeit zusammenhängende Ausgaben. Folgerichtig sind sie nicht als Verwaltungskosten, sondern als Vermögensverwaltungskosten auszuweisen. Diesem Umstand wurde mit der Änderung im 2006 Rechnung getragen. Es sind keine weiteren solchen Ausgaben bekannt.</p><p>3. Der jährliche Bundesbeitrag an die AHV ist abhängig von den Ausgaben der Versicherung gemäss Art. 103 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Bei den Stempelsteuern handelt es sich um Ausgaben der Anlagetätigkeit und nicht um Ausgaben der Versicherung. Diese Ausgaben sind daher nicht in der Berechnung des Bundesbeitrags an die AHV mit zu berücksichtigen.</p><p>4. Im Rahmen der Abnahme des Geschäftsberichtes informiert der Verwaltungsrat den Bundesrat über die Höhe der verbuchten Aufwände. Der Geschäftsbericht 2020 der compenswiss enthält eine detaillierte Aufstellung über die verbuchten Verwaltungs- und Vermögensverwaltungskosten der compenswiss. Im Geschäftsbericht nicht separat offengelegt sind die Maklergebühren von rund 2.2 Millionen Franken. Nach Ansicht des Bundesrates schmälert dies die Aussagekraft der Jahresrechnung nicht. Compenswiss hat dennoch ein Projekt aufgegleist, um diese Kosten künftig exakt ermitteln und im Geschäftsbericht offenlegen zu können.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Geschäftsbericht 2020 der Compenswiss widmet sich auf Seite 33 den Kosten.</p><p>1. Zunächst werden dort die Verwaltungskosten des AHV-Fonds, des IV-Fonds und des EO-Fonds aufgeführt, die sich im Jahresergebnis der Compenswiss auf 42,7 Millionen Franken beliefen. Auf der Grundlage dieses Betrags werden die Beiträge berechnet, die der Bund der AHV und der IV entrichten muss (Art. 103 AHVG, Art. 78 IVG).</p><p>2. Zu diesen Verwaltungskosten hinzu kommen die Kosten für den Kauf von Wertschriften, die direkt die Rendite der Anlagen belasten. Zu diesen Kosten, die sich 2020 auf 26 Millionen Franken beliefen, zählt insbesondere die Stempelsteuer in Höhe von 10,5 Millionen. Diese 26 Millionen erscheinen nicht im Jahresergebnis der Compenswiss. Sie werden somit auch nicht in die Berechnung der Beiträge einbezogen, die der Bund der AHV und der IV entrichten muss.</p><p>3. Schliesslich gibt es Kosten, die im Kaufpreis der Wertschriften inbegriffen sind, aber im Geschäftsbericht der Compenswiss nicht einmal ausgewiesen werden, so etwa die Courtagen in Höhe von rund 2,2 Millionen Franken (Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 21.3942).</p><p>Nun wird aber die Stempelsteuer erst seit dem 1. Januar 2006 direkt bei den Anlagen einberechnet und erscheint somit nicht mehr unter den Kosten (Geschäftsbericht 2006 des AHV-Fonds, S. 35). Mit anderen Worten wird die Stempelsteuer seit dem 1. Januar 2006 bei der Berechnung der Bundesbeiträge an die AHV und die IV nicht mehr berücksichtigt.</p><p>1. Weshalb wird die Stempelsteuer seit 2006 nicht mehr zu den Verwaltungskosten gezählt?</p><p>2. Geschah dasselbe in den letzten Jahren auch mit anderen Kosten?</p><p>3. Wie hat sich die am 1. Januar 2006 vorgenommene Änderung auf die Höhe der jährlichen Bundesbeiträge an die AHV und die IV ausgewirkt? Anders gesagt, wie hoch sind die Einsparungen des Bundes zulasten der AHV und der IV seit 2006?</p><p>4. Verfügt der Bundesrat über ein umfassendes Verzeichnis aller Kosten, die mit der Verwaltung des AHV-Fonds, des IV-Fonds und des EO-Fonds verknüpft sind (als Verwaltungskosten einberechnete Kosten; auf dem Vermögen lastende Kosten, die im Geschäftsbericht der Compenswiss ausgewiesen sind; auf dem Vermögen lastende Kosten, die im Geschäftsbericht der Compenswiss nicht ausgewiesen sind)?</p>
    • Warum wird die Stempelsteuer nicht unter den Verwaltungskosten des AHV-, des IV- und des EO-Fonds aufgeführt?

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