Waffengesetz. Wirksamkeit, Ausblick, Kriminalprävention

ShortId
21.4185
Id
20214185
Updated
28.07.2023 00:11
Language
de
Title
Waffengesetz. Wirksamkeit, Ausblick, Kriminalprävention
AdditionalIndexing
10;09;1216
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Analysen systematischer Opferbefragungen, deren Resultate der unter C. genannten Einschätzung der Schweizerischen Kriminalprävention widersprechen (Auswahl):</p><p>Quinsey, Vernon L./Upfold, Douglas: Rape Completion and Victim Injury as a Function of Female Resistance Strategy, in: Revue canadienne des sciences du comportement 17/1, 1985, S. 40-50.</p><p>Kleck, Gary/Sayles, Susan: Rape and Resistance, in: Social Problems, 37/2, 1990, S. 149-162. </p><p>Delone, Miriam/Kleck, Gary: Victim Resistance and Offender Weapon Effects in Robbery, in: Journal of Quantitative Criminology 9/1, 1993, S. 55-81.</p><p>Tark, Jongyeon/Kleck, Gary: Resisting Crime. The Effect of Victim Action on the Outcomes of Crimes, in: Criminology 42/4, 2004, S. 861-909.</p><p>Guerette, Rob T./Santana, Shannon A.: Explaining Victim Self-Protective Behavior Effects on Crime Incident Outcomes, in: Crime &amp; Delinqency 52/2, 2010, S. 198-226.</p><p>Tark, Jongyeon/Kleck, Gary: Resisting Rape: The Effects of Victim Self-Protection on Rape Completion and Injury, in: Violence Against Women 20/3, 2014, S. 270-292.</p>
  • <p>1. Die Bestimmungen zur Umsetzung der geänderten EU-Waffenrichtlinie sind mit wenigen Ausnahmen am 15. August 2019 in Kraft getreten. Die neuen Verpflichtungen zur Markierung einzelner wesentlicher Waffenbestandteile sind erst am 1. September 2020 in Kraft getreten. Die Bestimmungen zum automatisierten Informationsaustausch mit anderen Schengenstaaten werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt, wenn die dafür notwendigen Voraussetzungen gegeben sind.</p><p>Aus Sicht des Bundesrats ist eine Evaluation der Umsetzungsbestimmungen zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht.</p><p>2. Wie bereits bei Frage 1 erläutert, sind die zusätzlichen Markierungspflichten erst seit dem 1. September 2020 in Kraft. Diese Frage zu beantworten, ist folglich nicht möglich. Einerseits ist der Zeitraum der Anwendung zu kurz, um die Wirksamkeit der neuen Markierungspflichten zu beurteilen. Andererseits verfügen weder die Kantone noch das Bundesamt für Statistik über konkrete Informationen dazu. Das Bundesamt für Polizei wird jedoch zusammen mit den Kantonen prüfen, welche zusätzlichen Informationen zu Waffendelikten erhoben werden können.</p><p>3. Die EU-Kommission ist dazu verpflichtet, die EU-Waffenrichtlinie regelmässig alle 5 Jahre zu evaluieren. Am 27. Oktober 2021 wurde der neue Evaluationsbericht publiziert. Aufgrund der Ergebnisse des Berichts wird die EU prüfen, ob ein Anpassungsbedarf an der EU-Waffenrichtlinie besteht und welcher. Erst dann kann der Bundesrat seine Haltung festlegen.</p><p>4. Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) gibt zu dieser Frage keine Auskunft, weshalb sie der Bundesrat mangels Informationen nicht beantworten kann.</p><p>5. Die wissenschaftlichen Ergebnisse aus den angelsächsischen Studien lassen sich keinen Resultaten von Schweizer Opferbefragungen gegenüberstellen. In der Schweiz wurde bisher nicht erhoben, inwiefern sich die Anschaffung einer Schusswaffe zum Selbstschutz auf die Verringerung der Kriminalitätsfurcht einerseits und auf die effektive Verhinderung von Straftaten andererseits auswirkt. Von der Anschaffung einer Schusswaffe zum Selbstschutz wird grundsätzlich abgeraten. Das Gewaltmonopol liegt in der Schweiz beim Staat. Es ist Sache der Polizei, die Kriminalität zu bekämpfen und die Bevölkerung wirksam davor zu schützen. Die Bevölkerung bringt der Polizei dabei viel Vertrauen entgegen. Auch praktische Gründe sprechen gegen den Einsatz von Schusswaffen zum Selbstschutz: die potentielle Gefährdung von Familienmitgliedern oder Dritten durch eine Schusswaffe im Haushalt sowie die fehlende Fertigkeit in der Handhabung einer Feuerwaffe. Der Bundesrat unterstützt deshalb auch in Zukunft den Rat der Schweizerischen Kriminalprävention, von der Anschaffung einer Schusswaffe zum Selbstschutz abzusehen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen einzeln zu beantworten:</p><p>A. Betreffend die Zweckerfüllung der Übernahme der letzten EU-Waffenrichtlinie ins Schweizer Gesetz</p><p>1. An der Medienkonferenz vom 14. Februar 2019 erklärte der Bundesrat, der Zweck der Übernahme der EU-Waffenrichtlinie sei die Erhöhung des Schutzes der Bevölkerung vor kriminellem Waffenmissbrauch. </p><p>Welche Massnahmen hat der Bundesrat bis anhin getroffen, um die erhoffte Schutzwirkung der Gesetzesänderung zu überprüfen (Evaluationsmethode, Datum des Beginns der Evaluation, ggf. Datum des Endes der Evaluation), und welche Ergebnisse oder Zwischenergebnisse aus dieser Evaluation liegen bereits vor?</p><p>2. An derselben Medienkonferenz erläuterte der Bundesrat, die eingeführten zusätzlichen Markierungspflichten erleichterten es der Polizei, eine Waffe zu identifizieren, um "Straftaten aufzuklären oder zusätzliche zu verhindern." </p><p>Wie viele Straftaten konnten dank dieser Markierungspflichten schon "erleichtert" aufgeklärt oder verhindert werden? (Anzahl und Art der Straftat; Aufklärung oder Verhinderung)</p><p>B. Betreffend die Strategie des Bundesrates im Falle bestimmter zusätzlicher Verschärfungen der EU-Waffenrichtlinie</p><p>3. In seiner Botschaft zur Übernahme der letzten EU-Waffenrichtlinie hielt der Bundesrat fest, es sei als Verhandlungserfolg u.a. der Schweiz zu werten, dass die EU a) von der Einführung eines absoluten Halbautomatenverbotes für Zivile und b) von obligatorischen medizinischen oder psychologischen Tests für Waffenbesitzer absah, obwohl die EU-Kommission diese Verschärfungen offenbar "vehement verteidigte". (BBI 2018, 1887). </p><p>Wie lautet zum jetzigen Zeitpunkt die Strategie des Bundesrates für den Fall, dass es der Schweiz nicht gelingen wird, bei der nächsten Änderung der EU-Waffenrichtlinie zu verhindern, dass eine der folgenden Verschärfungen in den Richtlinientext aufgenommen wird: die vorgenannten Verschärfungen a. oder b.; c. ein sogenannter Zuverlässigkeitsnachweis für Waffenbesitzer; d. ein explizites Safe-Obligatorium für die private Waffenaufbewahrung; e. eine andere mit der besonderen Wehr-, Schützen- und Miliztradition der Schweiz unvereinbare Bestimmung? </p><p>C. Betreffend die Ratschläge der Schweizerischen Kriminalprävention im Zusammenhang mit privat besessenen Waffen</p><p>Die Schweizerische Kriminalprävention schreibt auf ihrer Website: "Aus polizeilicher und präventiver Sicht ist von einer Anschaffung einer Schusswaffe zum Selbstschutz dringend abzuraten! (...) Eine Waffe kann ungeübten Händen schnell entrissen und vom Angreifer gegen einen selbst eingesetzt werden."</p><p>4. Wie viele Fälle schweizweit, in denen es zum beschriebenen Entreiss-Szenario kam, kann der Bundesrat für die letzten dreissig Jahre nennen?</p><p>5. Welche Schlüsse für die Kriminalprävention zieht der Bundesrat aus der wissenschaftlichen Evidenz, die auf der Auswertung systematischer Opferbefragungen beruht und die der zitierten Einschätzung der Schweizerischen Kriminalprävention widerspricht (Verzeichnis siehe Begründung)?</p>
  • Waffengesetz. Wirksamkeit, Ausblick, Kriminalprävention
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Analysen systematischer Opferbefragungen, deren Resultate der unter C. genannten Einschätzung der Schweizerischen Kriminalprävention widersprechen (Auswahl):</p><p>Quinsey, Vernon L./Upfold, Douglas: Rape Completion and Victim Injury as a Function of Female Resistance Strategy, in: Revue canadienne des sciences du comportement 17/1, 1985, S. 40-50.</p><p>Kleck, Gary/Sayles, Susan: Rape and Resistance, in: Social Problems, 37/2, 1990, S. 149-162. </p><p>Delone, Miriam/Kleck, Gary: Victim Resistance and Offender Weapon Effects in Robbery, in: Journal of Quantitative Criminology 9/1, 1993, S. 55-81.</p><p>Tark, Jongyeon/Kleck, Gary: Resisting Crime. The Effect of Victim Action on the Outcomes of Crimes, in: Criminology 42/4, 2004, S. 861-909.</p><p>Guerette, Rob T./Santana, Shannon A.: Explaining Victim Self-Protective Behavior Effects on Crime Incident Outcomes, in: Crime &amp; Delinqency 52/2, 2010, S. 198-226.</p><p>Tark, Jongyeon/Kleck, Gary: Resisting Rape: The Effects of Victim Self-Protection on Rape Completion and Injury, in: Violence Against Women 20/3, 2014, S. 270-292.</p>
    • <p>1. Die Bestimmungen zur Umsetzung der geänderten EU-Waffenrichtlinie sind mit wenigen Ausnahmen am 15. August 2019 in Kraft getreten. Die neuen Verpflichtungen zur Markierung einzelner wesentlicher Waffenbestandteile sind erst am 1. September 2020 in Kraft getreten. Die Bestimmungen zum automatisierten Informationsaustausch mit anderen Schengenstaaten werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt, wenn die dafür notwendigen Voraussetzungen gegeben sind.</p><p>Aus Sicht des Bundesrats ist eine Evaluation der Umsetzungsbestimmungen zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht.</p><p>2. Wie bereits bei Frage 1 erläutert, sind die zusätzlichen Markierungspflichten erst seit dem 1. September 2020 in Kraft. Diese Frage zu beantworten, ist folglich nicht möglich. Einerseits ist der Zeitraum der Anwendung zu kurz, um die Wirksamkeit der neuen Markierungspflichten zu beurteilen. Andererseits verfügen weder die Kantone noch das Bundesamt für Statistik über konkrete Informationen dazu. Das Bundesamt für Polizei wird jedoch zusammen mit den Kantonen prüfen, welche zusätzlichen Informationen zu Waffendelikten erhoben werden können.</p><p>3. Die EU-Kommission ist dazu verpflichtet, die EU-Waffenrichtlinie regelmässig alle 5 Jahre zu evaluieren. Am 27. Oktober 2021 wurde der neue Evaluationsbericht publiziert. Aufgrund der Ergebnisse des Berichts wird die EU prüfen, ob ein Anpassungsbedarf an der EU-Waffenrichtlinie besteht und welcher. Erst dann kann der Bundesrat seine Haltung festlegen.</p><p>4. Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) gibt zu dieser Frage keine Auskunft, weshalb sie der Bundesrat mangels Informationen nicht beantworten kann.</p><p>5. Die wissenschaftlichen Ergebnisse aus den angelsächsischen Studien lassen sich keinen Resultaten von Schweizer Opferbefragungen gegenüberstellen. In der Schweiz wurde bisher nicht erhoben, inwiefern sich die Anschaffung einer Schusswaffe zum Selbstschutz auf die Verringerung der Kriminalitätsfurcht einerseits und auf die effektive Verhinderung von Straftaten andererseits auswirkt. Von der Anschaffung einer Schusswaffe zum Selbstschutz wird grundsätzlich abgeraten. Das Gewaltmonopol liegt in der Schweiz beim Staat. Es ist Sache der Polizei, die Kriminalität zu bekämpfen und die Bevölkerung wirksam davor zu schützen. Die Bevölkerung bringt der Polizei dabei viel Vertrauen entgegen. Auch praktische Gründe sprechen gegen den Einsatz von Schusswaffen zum Selbstschutz: die potentielle Gefährdung von Familienmitgliedern oder Dritten durch eine Schusswaffe im Haushalt sowie die fehlende Fertigkeit in der Handhabung einer Feuerwaffe. Der Bundesrat unterstützt deshalb auch in Zukunft den Rat der Schweizerischen Kriminalprävention, von der Anschaffung einer Schusswaffe zum Selbstschutz abzusehen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen einzeln zu beantworten:</p><p>A. Betreffend die Zweckerfüllung der Übernahme der letzten EU-Waffenrichtlinie ins Schweizer Gesetz</p><p>1. An der Medienkonferenz vom 14. Februar 2019 erklärte der Bundesrat, der Zweck der Übernahme der EU-Waffenrichtlinie sei die Erhöhung des Schutzes der Bevölkerung vor kriminellem Waffenmissbrauch. </p><p>Welche Massnahmen hat der Bundesrat bis anhin getroffen, um die erhoffte Schutzwirkung der Gesetzesänderung zu überprüfen (Evaluationsmethode, Datum des Beginns der Evaluation, ggf. Datum des Endes der Evaluation), und welche Ergebnisse oder Zwischenergebnisse aus dieser Evaluation liegen bereits vor?</p><p>2. An derselben Medienkonferenz erläuterte der Bundesrat, die eingeführten zusätzlichen Markierungspflichten erleichterten es der Polizei, eine Waffe zu identifizieren, um "Straftaten aufzuklären oder zusätzliche zu verhindern." </p><p>Wie viele Straftaten konnten dank dieser Markierungspflichten schon "erleichtert" aufgeklärt oder verhindert werden? (Anzahl und Art der Straftat; Aufklärung oder Verhinderung)</p><p>B. Betreffend die Strategie des Bundesrates im Falle bestimmter zusätzlicher Verschärfungen der EU-Waffenrichtlinie</p><p>3. In seiner Botschaft zur Übernahme der letzten EU-Waffenrichtlinie hielt der Bundesrat fest, es sei als Verhandlungserfolg u.a. der Schweiz zu werten, dass die EU a) von der Einführung eines absoluten Halbautomatenverbotes für Zivile und b) von obligatorischen medizinischen oder psychologischen Tests für Waffenbesitzer absah, obwohl die EU-Kommission diese Verschärfungen offenbar "vehement verteidigte". (BBI 2018, 1887). </p><p>Wie lautet zum jetzigen Zeitpunkt die Strategie des Bundesrates für den Fall, dass es der Schweiz nicht gelingen wird, bei der nächsten Änderung der EU-Waffenrichtlinie zu verhindern, dass eine der folgenden Verschärfungen in den Richtlinientext aufgenommen wird: die vorgenannten Verschärfungen a. oder b.; c. ein sogenannter Zuverlässigkeitsnachweis für Waffenbesitzer; d. ein explizites Safe-Obligatorium für die private Waffenaufbewahrung; e. eine andere mit der besonderen Wehr-, Schützen- und Miliztradition der Schweiz unvereinbare Bestimmung? </p><p>C. Betreffend die Ratschläge der Schweizerischen Kriminalprävention im Zusammenhang mit privat besessenen Waffen</p><p>Die Schweizerische Kriminalprävention schreibt auf ihrer Website: "Aus polizeilicher und präventiver Sicht ist von einer Anschaffung einer Schusswaffe zum Selbstschutz dringend abzuraten! (...) Eine Waffe kann ungeübten Händen schnell entrissen und vom Angreifer gegen einen selbst eingesetzt werden."</p><p>4. Wie viele Fälle schweizweit, in denen es zum beschriebenen Entreiss-Szenario kam, kann der Bundesrat für die letzten dreissig Jahre nennen?</p><p>5. Welche Schlüsse für die Kriminalprävention zieht der Bundesrat aus der wissenschaftlichen Evidenz, die auf der Auswertung systematischer Opferbefragungen beruht und die der zitierten Einschätzung der Schweizerischen Kriminalprävention widerspricht (Verzeichnis siehe Begründung)?</p>
    • Waffengesetz. Wirksamkeit, Ausblick, Kriminalprävention

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