Homeoffice. Gelebte und akzeptierte Flexibilität legalisieren

ShortId
21.4188
Id
20214188
Updated
28.07.2023 14:15
Language
de
Title
Homeoffice. Gelebte und akzeptierte Flexibilität legalisieren
AdditionalIndexing
44;15
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Corona-Krise und die Home-Office Pflicht haben gezeigt, wo die Grenzen des über 50-jährigen Arbeitsrechts liegen. Eine Flexibilisierung der Arbeitszeit ist nicht nur nötig, sondern mit Blick auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gewünscht.</p>
  • <p>Der Schutz der Arbeitnehmenden gemäss Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11) und die allgemeinen Regeln zum Arbeitsvertrag gemäss OR (SR 220) sind auf die unter den Geltungsbereich fallenden Betriebe und Arbeitnehmenden anwendbar - unabhängig vom Ort der Arbeitsleistung. Fragen rund um die Flexibilisierung der Arbeits- und Ruhezeiten im Homeoffice sollen im Rahmen der pa. iv. Burkart 16.484 "Mehr Gestaltungsfreiheit bei Arbeit im Homeoffice" behandelt werden, welcher Folge gegeben wurde. Es ist nicht angezeigt, in diesen Fragen ein paralleles Revisionsprojekt in Angriff zu nehmen. Wie bereits in der Stellungnahme zur Motion Jositsch 21.3686 erläutert wurde, ist der Bundesrat derzeit nach wie vor der Meinung, dass das geltende Recht ausreicht und bis zum Vorliegen weiterer Erkenntnisse aus der Pandemie zugewartet werden soll, bis man in dieser Frage allenfalls gesetzgeberisch tätig wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Vorschlag zur Revision des Arbeitsrechts vorzulegen, damit Homeoffice hindernisfrei praktiziert werden kann. Die Gesetzgebung ist so zu gestalten, dass die Arbeit im Homeoffice flexibel auf die Bedürfnisse der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden abgestimmt werden kann.</p><p>Die Vorlage soll sich an folgenden Eckwerten orientieren:</p><p>Der Begriff des Homeoffice soll möglichst einfach umschrieben werden im Sinne, dass jene Arbeit unter Homeoffice verstanden wird, die Arbeitnehmenden ganz oder teilweise, regelmässig oder unregelmässig von zu Hause aus verrichten. Der Arbeitsplatz zu Hause ist durch elektronische Kommunikationsmittel mit dem Arbeitsplatz im Betrieb verbunden.</p><p>Die Arbeitnehmenden sollen ihr Einverständnis geben müssen. Eine schriftlich abgeschlossene Vereinbarung soll die gegenseitige Erreichbarkeit, die Arbeitszeiterfassung, Vorschriften betreffend Datenschutz, den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Regeln betreffend Arbeitsgeräte und -material umfassen.</p><p>Die Arbeitnehmenden sollen das Recht haben, unter Wahrung der betrieblichen Notwendigkeiten Arbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten eigenständig festzulegen. Gelegentliche Arbeitsleistungen von kurzer Dauer unterbrechen die Ruhezeit nicht. Die Nachtruhe soll von Mitarbeitenden in Eigenverantwortung festgelegt werden können. Mit Zustimmung der Arbeitnehmenden können Beginn und Ende der Tages- und Abendarbeit anders definiert werden.</p><p>Für Nacht- und Sonntagsarbeit im Homeoffice ist keine Bewilligung erforderlich, wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin diese nach eigenem, freiem Ermessen erbringt. Ein Lohnzuschlag ist nicht geschuldet. Die Unterstellung unter ein Jahresarbeitszeitmodell soll möglich sein.</p>
  • Homeoffice. Gelebte und akzeptierte Flexibilität legalisieren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Corona-Krise und die Home-Office Pflicht haben gezeigt, wo die Grenzen des über 50-jährigen Arbeitsrechts liegen. Eine Flexibilisierung der Arbeitszeit ist nicht nur nötig, sondern mit Blick auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gewünscht.</p>
    • <p>Der Schutz der Arbeitnehmenden gemäss Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11) und die allgemeinen Regeln zum Arbeitsvertrag gemäss OR (SR 220) sind auf die unter den Geltungsbereich fallenden Betriebe und Arbeitnehmenden anwendbar - unabhängig vom Ort der Arbeitsleistung. Fragen rund um die Flexibilisierung der Arbeits- und Ruhezeiten im Homeoffice sollen im Rahmen der pa. iv. Burkart 16.484 "Mehr Gestaltungsfreiheit bei Arbeit im Homeoffice" behandelt werden, welcher Folge gegeben wurde. Es ist nicht angezeigt, in diesen Fragen ein paralleles Revisionsprojekt in Angriff zu nehmen. Wie bereits in der Stellungnahme zur Motion Jositsch 21.3686 erläutert wurde, ist der Bundesrat derzeit nach wie vor der Meinung, dass das geltende Recht ausreicht und bis zum Vorliegen weiterer Erkenntnisse aus der Pandemie zugewartet werden soll, bis man in dieser Frage allenfalls gesetzgeberisch tätig wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Vorschlag zur Revision des Arbeitsrechts vorzulegen, damit Homeoffice hindernisfrei praktiziert werden kann. Die Gesetzgebung ist so zu gestalten, dass die Arbeit im Homeoffice flexibel auf die Bedürfnisse der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden abgestimmt werden kann.</p><p>Die Vorlage soll sich an folgenden Eckwerten orientieren:</p><p>Der Begriff des Homeoffice soll möglichst einfach umschrieben werden im Sinne, dass jene Arbeit unter Homeoffice verstanden wird, die Arbeitnehmenden ganz oder teilweise, regelmässig oder unregelmässig von zu Hause aus verrichten. Der Arbeitsplatz zu Hause ist durch elektronische Kommunikationsmittel mit dem Arbeitsplatz im Betrieb verbunden.</p><p>Die Arbeitnehmenden sollen ihr Einverständnis geben müssen. Eine schriftlich abgeschlossene Vereinbarung soll die gegenseitige Erreichbarkeit, die Arbeitszeiterfassung, Vorschriften betreffend Datenschutz, den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Regeln betreffend Arbeitsgeräte und -material umfassen.</p><p>Die Arbeitnehmenden sollen das Recht haben, unter Wahrung der betrieblichen Notwendigkeiten Arbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten eigenständig festzulegen. Gelegentliche Arbeitsleistungen von kurzer Dauer unterbrechen die Ruhezeit nicht. Die Nachtruhe soll von Mitarbeitenden in Eigenverantwortung festgelegt werden können. Mit Zustimmung der Arbeitnehmenden können Beginn und Ende der Tages- und Abendarbeit anders definiert werden.</p><p>Für Nacht- und Sonntagsarbeit im Homeoffice ist keine Bewilligung erforderlich, wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin diese nach eigenem, freiem Ermessen erbringt. Ein Lohnzuschlag ist nicht geschuldet. Die Unterstellung unter ein Jahresarbeitszeitmodell soll möglich sein.</p>
    • Homeoffice. Gelebte und akzeptierte Flexibilität legalisieren

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