Kinder, die durch Samenspende erzeugt werden, sollen ab Vollendung des 4. Lebensjahrs die Möglichkeit haben, ihren leiblichen Vater kennenzulernen

ShortId
21.4206
Id
20214206
Updated
10.04.2024 15:27
Language
de
Title
Kinder, die durch Samenspende erzeugt werden, sollen ab Vollendung des 4. Lebensjahrs die Möglichkeit haben, ihren leiblichen Vater kennenzulernen
AdditionalIndexing
28;2841;04;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit der Annahme der "EHE für alle" wird die Samenspende massiv ausgebaut, und es werden viele vaterlose Kinder gezeugt. Das neue Gesetz sieht vor, dass die Kinder erst nach vollendetem 18. Lebensjahr den Samenspender kennen lernen dürfen. Da es für die Identitätsfindung der Kinder erwiesenermassen sehr wichtig ist, den leiblichen Vater zu kennen, muss dieser Zeitpunkt zum Kindeswohl vorverlegt werden. </p><p>Im Kindergartenalter werden die Kinder - welche durch eine Samenspende gezeugt wurden - damit konfrontiert, dass die anderen Kinder alle eine Mutter und einen Vater haben. Kommt der Wunsch auf, den leiblichen Vater kennen zu lernen, muss dies bereits ab vollendetem 4. Lebensjahr möglich sein. Diese Regelung führt auch zur Entlastung der Mütter, denn damit können sie den Kindern helfen, ihren leiblichen Vater, also ihre Wurzeln, kennen zu lernen. </p><p>Kinder haben das Recht, ihre beiden biologischen Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden. Sowohl die Bundesverfassung (Art. 119, Abs. 2, lit. g) als auch die UN-Kinderrechtskonvention garantieren Kindern das Recht, die eigene Abstammung und Identität zu kennen. So heisst es im UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes in Artikel 7, Absatz 1: "Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden." </p>
  • <p>Artikel 27 Absatz 1 des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG, SR 810.11) gibt dem volljährigen Kind, das durch eine Samenspende gezeugt worden ist, einen voraussetzungslosen Anspruch auf Auskunft über die äussere Erscheinung und die Personalien des Spenders. Bereits heute kann aber ein minderjähriges Kind jederzeit Auskunft über alle Daten verlangen, wenn es ein schutzwürdiges Interesse daran hat (Art. 27 Abs. 2 FMedG). Der Anspruch des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung beinhaltet nach geltendem Recht hingegen keinen Anspruch auf Kontakt zum Samenspender (vgl. auch Art. 27 Abs. 3 FMedG).</p><p>Angesichts der verfassungsrechtlichen (Art. 119 Abs. 2 Bst. g der Bundesverfassung, SR 101) und völkerrechtlichen (Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [UNO-KRK] SR 0.107) Vorgaben bezüglich des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung dürfen die Anforderungen an das von einem minderjährigen Kind darzulegende schutzwürdige Interesse nicht zu hoch angesetzt werden. Unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person urteilsfähig ist oder nicht, steht dabei die Frage im Zentrum, ob die Bekanntgabe der gewünschten Informationen unter den Umständen des konkreten Einzelfalles dem Wohl des Kindes entspricht. Auch ein jüngeres Kind hat damit bereits heute die Möglichkeit, ein entsprechendes Gesuch zu stellen und die gewünschten Informationen zu erhalten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Der von der Motion verlangte absolute Anspruch des Kindes auf Bekanntgabe der betreffenden Informationen würde dagegen dem allgemeinen Grundsatz widersprechen, wonach alle Entscheide, die das Kind betreffen, jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls zu treffen sind (Art. 3 Abs. 1 UNO-KRK).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a und d sowie Artikel 27 Absatz 1 FMedG so zu ändern, dass ein Kind bereits im Kindergartenalter, also nach Vollendung des 4. Lebensjahrs die Möglichkeit hat, vom EAZW Angaben über die Identität des Samenspenders und seine äussere Erscheinung zu erhalten. </p>
  • Kinder, die durch Samenspende erzeugt werden, sollen ab Vollendung des 4. Lebensjahrs die Möglichkeit haben, ihren leiblichen Vater kennenzulernen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit der Annahme der "EHE für alle" wird die Samenspende massiv ausgebaut, und es werden viele vaterlose Kinder gezeugt. Das neue Gesetz sieht vor, dass die Kinder erst nach vollendetem 18. Lebensjahr den Samenspender kennen lernen dürfen. Da es für die Identitätsfindung der Kinder erwiesenermassen sehr wichtig ist, den leiblichen Vater zu kennen, muss dieser Zeitpunkt zum Kindeswohl vorverlegt werden. </p><p>Im Kindergartenalter werden die Kinder - welche durch eine Samenspende gezeugt wurden - damit konfrontiert, dass die anderen Kinder alle eine Mutter und einen Vater haben. Kommt der Wunsch auf, den leiblichen Vater kennen zu lernen, muss dies bereits ab vollendetem 4. Lebensjahr möglich sein. Diese Regelung führt auch zur Entlastung der Mütter, denn damit können sie den Kindern helfen, ihren leiblichen Vater, also ihre Wurzeln, kennen zu lernen. </p><p>Kinder haben das Recht, ihre beiden biologischen Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden. Sowohl die Bundesverfassung (Art. 119, Abs. 2, lit. g) als auch die UN-Kinderrechtskonvention garantieren Kindern das Recht, die eigene Abstammung und Identität zu kennen. So heisst es im UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes in Artikel 7, Absatz 1: "Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden." </p>
    • <p>Artikel 27 Absatz 1 des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG, SR 810.11) gibt dem volljährigen Kind, das durch eine Samenspende gezeugt worden ist, einen voraussetzungslosen Anspruch auf Auskunft über die äussere Erscheinung und die Personalien des Spenders. Bereits heute kann aber ein minderjähriges Kind jederzeit Auskunft über alle Daten verlangen, wenn es ein schutzwürdiges Interesse daran hat (Art. 27 Abs. 2 FMedG). Der Anspruch des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung beinhaltet nach geltendem Recht hingegen keinen Anspruch auf Kontakt zum Samenspender (vgl. auch Art. 27 Abs. 3 FMedG).</p><p>Angesichts der verfassungsrechtlichen (Art. 119 Abs. 2 Bst. g der Bundesverfassung, SR 101) und völkerrechtlichen (Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [UNO-KRK] SR 0.107) Vorgaben bezüglich des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung dürfen die Anforderungen an das von einem minderjährigen Kind darzulegende schutzwürdige Interesse nicht zu hoch angesetzt werden. Unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person urteilsfähig ist oder nicht, steht dabei die Frage im Zentrum, ob die Bekanntgabe der gewünschten Informationen unter den Umständen des konkreten Einzelfalles dem Wohl des Kindes entspricht. Auch ein jüngeres Kind hat damit bereits heute die Möglichkeit, ein entsprechendes Gesuch zu stellen und die gewünschten Informationen zu erhalten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Der von der Motion verlangte absolute Anspruch des Kindes auf Bekanntgabe der betreffenden Informationen würde dagegen dem allgemeinen Grundsatz widersprechen, wonach alle Entscheide, die das Kind betreffen, jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls zu treffen sind (Art. 3 Abs. 1 UNO-KRK).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a und d sowie Artikel 27 Absatz 1 FMedG so zu ändern, dass ein Kind bereits im Kindergartenalter, also nach Vollendung des 4. Lebensjahrs die Möglichkeit hat, vom EAZW Angaben über die Identität des Samenspenders und seine äussere Erscheinung zu erhalten. </p>
    • Kinder, die durch Samenspende erzeugt werden, sollen ab Vollendung des 4. Lebensjahrs die Möglichkeit haben, ihren leiblichen Vater kennenzulernen

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