Folgefragen zur Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 21.3933 bezüglich der Differenzierung zwischen Siedlungspolitik und rechtlichen Verfahren

ShortId
21.4241
Id
20214241
Updated
08.05.2024 14:13
Language
de
Title
Folgefragen zur Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 21.3933 bezüglich der Differenzierung zwischen Siedlungspolitik und rechtlichen Verfahren
AdditionalIndexing
08;09
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Resolution 242 hat nichts mit dem Fall zu tun, sie verbietet Annexion nicht, sagt auch nichts zu Ostjerusalem. Rechtsgültig der Resolution wäre zudem nur die englische Originalfassung, die von Israel keinen Rückzug aus allen besetzten Gebieten verlangt (bestätigt von Lord Caradon, Verfasser der Resolution). Sie erwähnt auch keine "Grenzen von 1967". Diese gibt es nicht, nur die ehemalige Waffenstillstandslinie von 1949 (ohne Grenzcharakter).</p><p>Der Bundesrat ignoriert, dass die Westbank und Ostjerusalem Teile des 1922 vom Völkerbund als jüdische Heimstätte festgelegten Mandatsgebiets sind. Dieses Mandatsgebiet ist auch heute noch gültig, da die Araber den gemeinsam zu akzeptierenden Teilungsplan von 1947 durch Ablehnung und Krieg scheitern liessen. Die Rechte von 1922 sind geschützt durch Artikel 80 der UNO-Charta, auch gegen den Sicherheitsrat. Beim Thema Annexion ist immer zu beachten, ob Land in einem Verteidigungskrieg eingenommen wurde oder ob der bisherige Halter legal zum Land gekommen war.</p>
  • <p>1.2.3.4.5.6. Wie in der Antwort auf die Interpellation 21.3933 ausgeführt, verbietet die UNO-Charta Annexionen. Die Annexion eines Gebiets oder eines Teils davon unter Anwendung oder Androhung von Gewalt ist aufgrund des Gewaltverbots von Artikel 2(4) der UNO-Charta untersagt.</p><p>Auf dieser Grundlage bekräftigte der UNO-Sicherheitsrat in seiner Resolution 242 (1967) die Unzulässigkeit des gewaltsamen Gebietserwerbs. So begründete er die Forderung des Rückzugs der israelischen Streitkräfte aus dem 1967 besetzten Gebiet. Der Sicherheitsrat hat mehrmals Stellung bezogen, letztmals in seiner Resolution 2334 (2016).</p><p>Zum Besetzten Palästinensischen Gebiet gehören das Westjordanland, einschliesslich Ostjerusalem, und der Gazastreifen. Israel hat keine Souveränität über das Besetzte Palästinensische Gebiet. Die Annexion von Ostjerusalem durch Israel ändert daran nichts. Da die Annexion verboten ist, sind ihre Auswirkungen nichtig. Israel verfügt somit nicht über die rechtliche Befugnis, seine eigenen Gesetze in Ostjerusalem durchzusetzen, einschliesslich der Gesetze zur Bezeichnung der zuständigen Gerichtsbehörden. Daran ändert auch die Anrufung dieser Gerichte durch die Verfahrensbeteiligten nichts.</p><p>In diesem Zusammenhang, ruft der Bundesrat in Erinnerung, dass er zu konkreten Fällen, die in die Zuständigkeit der Gerichte fallen, keine Stellung nimmt.</p><p>Nur eine von beiden Seiten verhandelte Zweistaatenlösung, die im Einklang mit dem Völkerrecht und den international vereinbarten Parametern einschliesslich der Resolutionen des UNO-Sicherheitsrats steht, kann zu einem dauerhaften Frieden zwischen Israelis und Palästinensern führen. Es liegt an den Parteien, sich in diesem Kontext auf eine gemeinsame Lösung für Jerusalem zu einigen. Ein solches Abkommen könnte Auswirkungen auf das Recht haben, das für die verschiedenen Teile des Gebiets von Jerusalem gilt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In seiner Antwort auf die Interpellation 21.3933 sagt der Bundesrat, er nehme "zu einzelnen Fällen im Zusammenhang mit Eigentumstiteln in Sheikh Jarrah nicht Stellung". In seiner Stellungnahme tut er dies dennoch, obwohl es im Fall Sheikh Jarrah um eine privatrechtliche Angelegenheit geht. Es geht weder um den Staat Israel noch um eine demographische Veränderung und schon gar nicht um eine Zwangsumsiedlung oder Vertreibung. Die offizielle Haltung des Bundesrats bestärkt einzig das Narrativ der Fatah und Hamas, jeden Quadratmeter Israels als Palästina zu betrachten und gefährdet so den Lösungsvorschlag des israelischen Obersten Gerichts. Der fragliche Grundbesitz ist von allen bisherigen Instanzen als jüdischer Besitz seit 1875 bestätigt worden.</p><p>Auf die Stellungnahme des Bundesrates auf die Interpellation 21.3933 stellen sich deshalb folgende Fragen:</p><p>1. Warum stellt das seit 1875 bestehendes jüdisches Eigentum für den Bundesrat ein Problem dar?</p><p>2. Warum ignoriert man z.B. Grundtitel und die gültigen Grundbücher?</p><p>3. Weiss der Bundesrat, dass Jordanien 1948-1967 jenes Grundeigentum als "feindlichen jüdischen Besitz" treuhänderisch hielt und dieser so jüdisch blieb?</p><p>4. Die fraglichen Mieter anerkennen die israelischen Gerichte. Was stört den Bundesrat am kürzlich erbrachten Vorschlag des Obersten Gerichts, die Bewohner für drei Generationen dort wohnen zu lassen, Jahresmiete pro Haus etwa 400 Franken?</p><p>5. Wenn der Bundesrat die Situation vor der Besetzung respektieren möchte, wie sieht er die Rechtslage vor der illegalen jordanischen Besetzung 1948?</p><p>6. Wird sich der Bundesrat in Zukunft zu allen Mietstreitigkeiten und anderen privatrechtlichen Händeln in Ostjerusalem äussern?</p>
  • Folgefragen zur Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 21.3933 bezüglich der Differenzierung zwischen Siedlungspolitik und rechtlichen Verfahren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Resolution 242 hat nichts mit dem Fall zu tun, sie verbietet Annexion nicht, sagt auch nichts zu Ostjerusalem. Rechtsgültig der Resolution wäre zudem nur die englische Originalfassung, die von Israel keinen Rückzug aus allen besetzten Gebieten verlangt (bestätigt von Lord Caradon, Verfasser der Resolution). Sie erwähnt auch keine "Grenzen von 1967". Diese gibt es nicht, nur die ehemalige Waffenstillstandslinie von 1949 (ohne Grenzcharakter).</p><p>Der Bundesrat ignoriert, dass die Westbank und Ostjerusalem Teile des 1922 vom Völkerbund als jüdische Heimstätte festgelegten Mandatsgebiets sind. Dieses Mandatsgebiet ist auch heute noch gültig, da die Araber den gemeinsam zu akzeptierenden Teilungsplan von 1947 durch Ablehnung und Krieg scheitern liessen. Die Rechte von 1922 sind geschützt durch Artikel 80 der UNO-Charta, auch gegen den Sicherheitsrat. Beim Thema Annexion ist immer zu beachten, ob Land in einem Verteidigungskrieg eingenommen wurde oder ob der bisherige Halter legal zum Land gekommen war.</p>
    • <p>1.2.3.4.5.6. Wie in der Antwort auf die Interpellation 21.3933 ausgeführt, verbietet die UNO-Charta Annexionen. Die Annexion eines Gebiets oder eines Teils davon unter Anwendung oder Androhung von Gewalt ist aufgrund des Gewaltverbots von Artikel 2(4) der UNO-Charta untersagt.</p><p>Auf dieser Grundlage bekräftigte der UNO-Sicherheitsrat in seiner Resolution 242 (1967) die Unzulässigkeit des gewaltsamen Gebietserwerbs. So begründete er die Forderung des Rückzugs der israelischen Streitkräfte aus dem 1967 besetzten Gebiet. Der Sicherheitsrat hat mehrmals Stellung bezogen, letztmals in seiner Resolution 2334 (2016).</p><p>Zum Besetzten Palästinensischen Gebiet gehören das Westjordanland, einschliesslich Ostjerusalem, und der Gazastreifen. Israel hat keine Souveränität über das Besetzte Palästinensische Gebiet. Die Annexion von Ostjerusalem durch Israel ändert daran nichts. Da die Annexion verboten ist, sind ihre Auswirkungen nichtig. Israel verfügt somit nicht über die rechtliche Befugnis, seine eigenen Gesetze in Ostjerusalem durchzusetzen, einschliesslich der Gesetze zur Bezeichnung der zuständigen Gerichtsbehörden. Daran ändert auch die Anrufung dieser Gerichte durch die Verfahrensbeteiligten nichts.</p><p>In diesem Zusammenhang, ruft der Bundesrat in Erinnerung, dass er zu konkreten Fällen, die in die Zuständigkeit der Gerichte fallen, keine Stellung nimmt.</p><p>Nur eine von beiden Seiten verhandelte Zweistaatenlösung, die im Einklang mit dem Völkerrecht und den international vereinbarten Parametern einschliesslich der Resolutionen des UNO-Sicherheitsrats steht, kann zu einem dauerhaften Frieden zwischen Israelis und Palästinensern führen. Es liegt an den Parteien, sich in diesem Kontext auf eine gemeinsame Lösung für Jerusalem zu einigen. Ein solches Abkommen könnte Auswirkungen auf das Recht haben, das für die verschiedenen Teile des Gebiets von Jerusalem gilt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In seiner Antwort auf die Interpellation 21.3933 sagt der Bundesrat, er nehme "zu einzelnen Fällen im Zusammenhang mit Eigentumstiteln in Sheikh Jarrah nicht Stellung". In seiner Stellungnahme tut er dies dennoch, obwohl es im Fall Sheikh Jarrah um eine privatrechtliche Angelegenheit geht. Es geht weder um den Staat Israel noch um eine demographische Veränderung und schon gar nicht um eine Zwangsumsiedlung oder Vertreibung. Die offizielle Haltung des Bundesrats bestärkt einzig das Narrativ der Fatah und Hamas, jeden Quadratmeter Israels als Palästina zu betrachten und gefährdet so den Lösungsvorschlag des israelischen Obersten Gerichts. Der fragliche Grundbesitz ist von allen bisherigen Instanzen als jüdischer Besitz seit 1875 bestätigt worden.</p><p>Auf die Stellungnahme des Bundesrates auf die Interpellation 21.3933 stellen sich deshalb folgende Fragen:</p><p>1. Warum stellt das seit 1875 bestehendes jüdisches Eigentum für den Bundesrat ein Problem dar?</p><p>2. Warum ignoriert man z.B. Grundtitel und die gültigen Grundbücher?</p><p>3. Weiss der Bundesrat, dass Jordanien 1948-1967 jenes Grundeigentum als "feindlichen jüdischen Besitz" treuhänderisch hielt und dieser so jüdisch blieb?</p><p>4. Die fraglichen Mieter anerkennen die israelischen Gerichte. Was stört den Bundesrat am kürzlich erbrachten Vorschlag des Obersten Gerichts, die Bewohner für drei Generationen dort wohnen zu lassen, Jahresmiete pro Haus etwa 400 Franken?</p><p>5. Wenn der Bundesrat die Situation vor der Besetzung respektieren möchte, wie sieht er die Rechtslage vor der illegalen jordanischen Besetzung 1948?</p><p>6. Wird sich der Bundesrat in Zukunft zu allen Mietstreitigkeiten und anderen privatrechtlichen Händeln in Ostjerusalem äussern?</p>
    • Folgefragen zur Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 21.3933 bezüglich der Differenzierung zwischen Siedlungspolitik und rechtlichen Verfahren

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