Bericht über Machbarkeit und Zweckmässigkeit einer obligatorischen Krankentaggeldversicherung für Arbeitslose auf Bundesebene
- ShortId
-
21.4607
- Id
-
20214607
- Updated
-
24.04.2025 19:23
- Language
-
de
- Title
-
Bericht über Machbarkeit und Zweckmässigkeit einer obligatorischen Krankentaggeldversicherung für Arbeitslose auf Bundesebene
- AdditionalIndexing
-
2836;44;2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In der Schweiz ist die Krankentaggeldversicherung nicht obligatorisch. Zudem ist sie in zwei Gesetzen geregelt, zum einen im Bundesgesetz über die Krankenversicherung, einer Sozialversicherung, und zum anderen im Versicherungsvertragsgesetz, das zum Privatrecht gehört.</p><p>Dieses System mit zweierlei Versicherungen, die sich in Bezug auf Voraussetzungen und Leistungen unterscheiden, ist für Antragstellerinnen und Antragsteller schwer verständlich und enthält Lücken im Schutz eines Teils der Bevölkerung, speziell der gesellschaftlich besonders verletzlichen Gruppen wie den Arbeitslosen.</p><p>Die Personen, die Arbeitslosengelder beziehen, sind automatisch bei der Suva gegen Unfall versichert. Die Versicherung bezahlt bis zum 31. Tag nach Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengelder (z. B. wegen Aussteuerung). Im Fall einer Krankheit sind diese Personen hingegen nicht versichert.</p><p>Für Personen, die als arbeitslos gemeldet sind und sich keine individuelle Versicherung leisten können, ist die Situation besonders schwierig. Wenn eine arbeitslose Person zudem so krank wird, dass sie nicht mehr arbeitsfähig ist, werden die Arbeitslosengelder schon nach 30 Tagen nicht mehr ausgerichtet (Art. 28 AVIG).</p><p>Wenn die Invalidenversicherung das Dossier nicht akzeptiert oder noch nicht behandelt hat, bleibt der betroffenen Person als Unterstützung allein die Sozialhilfe, die das Existenzminimum abdeckt. Bei langer Krankheit kommt die schwere finanzielle Last hinzu, die den Genesungsprozess nicht erleichtert und damit direkt die Krankheitskosten erhöht. </p><p>Diese Deckungslücke belastet die Sozialdienste unnötigerweise mit Kosten, die solidarisch von Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder den Arbeitslosen allein getragen werden müssten.</p><p>Wenn Parlament und Bundesrat sich seit über dreissig Jahren systematisch weigern, für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine obligatorische Krankentaggeldversicherung einzurichten, so wäre doch das Nachdenken über eine solche Versicherung nur für Arbeitslose bereits ein sinnvoller und nützlicher Anfang.</p>
- <p>Der Erwerbsausfall bei Krankheit kann nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG; SR 832.10) und nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR 221.229.1) freiwillig versichert werden. In der Praxis werden heute rund 95 Prozent aller Verträge nach dem VVG abgeschlossen. Eine obligatorische Erwerbsausfallversicherung für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zieht der Bundesrat gegenwärtig nicht in Betracht. Er hat mehrmals, zuletzt am 24. November 2021 in der Stellungnahme zur Motion 21.4209 Romano ausgeführt, weshalb er die geltende Regelung mit den sozialpartnerschaftlichen Lösungen einer obligatorischen Erwerbsausfallversicherung vorzieht.</p><p>Der Nationalrat hat zuletzt am 29. September 2016 die Motion 14.3861 Humbel, welche eine obligatorische Krankentaggeldversicherung für alle Erwerbstätigen forderte, abgelehnt.</p><p>Vor diesem Hintergrund zielt das Postulat auf die Schaffung einer obligatorischen Erwerbsausfallversicherung nur für die arbeitslosen Versicherten ab. Als Entscheidungsgrundlage soll der mit dem Postulat geforderte Bericht verfasst werden. Der Bundesrat hat sich bereits in der Vergangenheit mit der Problematik des Erwerbsausfalles von kranken Arbeitslosen befasst (vgl. etwa Stellungnahme des Bundesrates vom 3. Juni 2004 zum Postulat 04.3274 Rennwald, "Verbesserung der Situation von kranken Arbeitslosen"). In seinem Bericht zur Beantwortung des Postulats der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats vom 6. November 2001 (01.3643) hat er verschiedene Lösungsansätze für die Einführung einer Erwerbsersatzordnung im Krankheitsfall für arbeitslose Personen geprüft. Er kam damals zum Schluss, dass eine obligatorische Lösung nicht zweckmässig und mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden wäre. So zeigte der Bericht auf, dass weniger als 0.5 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Arbeitslosenentschädigungen die ihnen gemäss Art. 28, Absatz 1 AVIG im Krankheitsfall zustehenden maximalen Taggelder ausschöpften. Um die mit einer obligatorischen Versicherung verbundenen Kosten zu decken, wäre gemäss Bericht ein Beitragssatz von 5 bis 10 Prozent der Arbeitslosenentschädigung nötig. Es wurde festgestellt, dass die Kostensteuerung einer obligatorischen Lösung ein zentrales Problem darstelle. Es brauche bei einem solchen System ein effizientes Instrument, um gegen Missbräuche vorzugehen. Wichtig wäre die regelmässige und genaue Kontrolle der Versicherungsfälle. Aus all den zuvor genannten Gründen schliesst der Bundesrat auch heute eine obligatorische Lösung im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG; SR 837.0) aus.</p><p>Wie oben ausgeführt, kann der Erwerbsausfall bei Krankheit freiwillig nach dem KVG oder nach dem VVG versichert werden. Nicht realistisch ist für den Bundesrat eine obligatorische Versicherung für arbeitslose Personen als eigenständiger Versicherungszweig im KVG. Denn damit würden Erwartungen geweckt, die sich im Rahmen einer möglichen obligatorischen Versicherung für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im KVG als zu teuer bzw. nicht finanzierbar gezeigt haben (vgl. Stellungnahmen des Bundesrats zur Motion 12.3072 Poggia, zum Postulat 12.3087 Nordmann, die Antwort auf die Interpellation 18.3126 Carobbio Guscetti und zur Motion 21.3716 Gysi Barbara).</p><p>Der Bundesrat geht auch davon aus, dass die notwendigen Erhebungen für die Erstellung des geforderten Berichtes einen erheblichen finanziellen und personellen Aufwand generieren würden. Dies da die gewünschten Zahlen der Sozialhilfekosten nicht bundesweit erhoben und Unterstützungsleistungen sowohl auf Kantons- wie auf Gemeindeebene entrichtet werden.</p><p>Aus obigen Gründen lehnt der Bundesrat das Erstellen eines Berichts im Sinne des Postulates ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht vorzulegen über Machbarkeit und Zweckmässigkeit einer obligatorischen Krankentaggeldversicherung für Arbeitslose auf Bundesebene. Darin soll er die Kosten und die Beiträge evaluieren, für die Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufkommen müssten, und die Kosten und Beiträge, die allein bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder Arbeitslosen anfallen würden.</p><p>Im Bericht ist ebenfalls zu prüfen, wie hoch die Sozialhilfeleistungen der Gemeinden, der Kantone und des Bundes über mehrere Jahre waren, die auf Arbeitslose, die krankheitsbedingt erwerbsunfähig waren, zurückzuführen sind.</p><p>Schliesslich sind die Taggelder (Anzahl und Summe) aufzuführen, die in den vergangenen Jahren innerhalb der Rahmenfristen für den Bezug von Krankentaggeldern, nicht ausbezahlt wurden.</p>
- Bericht über Machbarkeit und Zweckmässigkeit einer obligatorischen Krankentaggeldversicherung für Arbeitslose auf Bundesebene
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In der Schweiz ist die Krankentaggeldversicherung nicht obligatorisch. Zudem ist sie in zwei Gesetzen geregelt, zum einen im Bundesgesetz über die Krankenversicherung, einer Sozialversicherung, und zum anderen im Versicherungsvertragsgesetz, das zum Privatrecht gehört.</p><p>Dieses System mit zweierlei Versicherungen, die sich in Bezug auf Voraussetzungen und Leistungen unterscheiden, ist für Antragstellerinnen und Antragsteller schwer verständlich und enthält Lücken im Schutz eines Teils der Bevölkerung, speziell der gesellschaftlich besonders verletzlichen Gruppen wie den Arbeitslosen.</p><p>Die Personen, die Arbeitslosengelder beziehen, sind automatisch bei der Suva gegen Unfall versichert. Die Versicherung bezahlt bis zum 31. Tag nach Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengelder (z. B. wegen Aussteuerung). Im Fall einer Krankheit sind diese Personen hingegen nicht versichert.</p><p>Für Personen, die als arbeitslos gemeldet sind und sich keine individuelle Versicherung leisten können, ist die Situation besonders schwierig. Wenn eine arbeitslose Person zudem so krank wird, dass sie nicht mehr arbeitsfähig ist, werden die Arbeitslosengelder schon nach 30 Tagen nicht mehr ausgerichtet (Art. 28 AVIG).</p><p>Wenn die Invalidenversicherung das Dossier nicht akzeptiert oder noch nicht behandelt hat, bleibt der betroffenen Person als Unterstützung allein die Sozialhilfe, die das Existenzminimum abdeckt. Bei langer Krankheit kommt die schwere finanzielle Last hinzu, die den Genesungsprozess nicht erleichtert und damit direkt die Krankheitskosten erhöht. </p><p>Diese Deckungslücke belastet die Sozialdienste unnötigerweise mit Kosten, die solidarisch von Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder den Arbeitslosen allein getragen werden müssten.</p><p>Wenn Parlament und Bundesrat sich seit über dreissig Jahren systematisch weigern, für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine obligatorische Krankentaggeldversicherung einzurichten, so wäre doch das Nachdenken über eine solche Versicherung nur für Arbeitslose bereits ein sinnvoller und nützlicher Anfang.</p>
- <p>Der Erwerbsausfall bei Krankheit kann nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG; SR 832.10) und nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR 221.229.1) freiwillig versichert werden. In der Praxis werden heute rund 95 Prozent aller Verträge nach dem VVG abgeschlossen. Eine obligatorische Erwerbsausfallversicherung für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zieht der Bundesrat gegenwärtig nicht in Betracht. Er hat mehrmals, zuletzt am 24. November 2021 in der Stellungnahme zur Motion 21.4209 Romano ausgeführt, weshalb er die geltende Regelung mit den sozialpartnerschaftlichen Lösungen einer obligatorischen Erwerbsausfallversicherung vorzieht.</p><p>Der Nationalrat hat zuletzt am 29. September 2016 die Motion 14.3861 Humbel, welche eine obligatorische Krankentaggeldversicherung für alle Erwerbstätigen forderte, abgelehnt.</p><p>Vor diesem Hintergrund zielt das Postulat auf die Schaffung einer obligatorischen Erwerbsausfallversicherung nur für die arbeitslosen Versicherten ab. Als Entscheidungsgrundlage soll der mit dem Postulat geforderte Bericht verfasst werden. Der Bundesrat hat sich bereits in der Vergangenheit mit der Problematik des Erwerbsausfalles von kranken Arbeitslosen befasst (vgl. etwa Stellungnahme des Bundesrates vom 3. Juni 2004 zum Postulat 04.3274 Rennwald, "Verbesserung der Situation von kranken Arbeitslosen"). In seinem Bericht zur Beantwortung des Postulats der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats vom 6. November 2001 (01.3643) hat er verschiedene Lösungsansätze für die Einführung einer Erwerbsersatzordnung im Krankheitsfall für arbeitslose Personen geprüft. Er kam damals zum Schluss, dass eine obligatorische Lösung nicht zweckmässig und mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden wäre. So zeigte der Bericht auf, dass weniger als 0.5 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Arbeitslosenentschädigungen die ihnen gemäss Art. 28, Absatz 1 AVIG im Krankheitsfall zustehenden maximalen Taggelder ausschöpften. Um die mit einer obligatorischen Versicherung verbundenen Kosten zu decken, wäre gemäss Bericht ein Beitragssatz von 5 bis 10 Prozent der Arbeitslosenentschädigung nötig. Es wurde festgestellt, dass die Kostensteuerung einer obligatorischen Lösung ein zentrales Problem darstelle. Es brauche bei einem solchen System ein effizientes Instrument, um gegen Missbräuche vorzugehen. Wichtig wäre die regelmässige und genaue Kontrolle der Versicherungsfälle. Aus all den zuvor genannten Gründen schliesst der Bundesrat auch heute eine obligatorische Lösung im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG; SR 837.0) aus.</p><p>Wie oben ausgeführt, kann der Erwerbsausfall bei Krankheit freiwillig nach dem KVG oder nach dem VVG versichert werden. Nicht realistisch ist für den Bundesrat eine obligatorische Versicherung für arbeitslose Personen als eigenständiger Versicherungszweig im KVG. Denn damit würden Erwartungen geweckt, die sich im Rahmen einer möglichen obligatorischen Versicherung für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im KVG als zu teuer bzw. nicht finanzierbar gezeigt haben (vgl. Stellungnahmen des Bundesrats zur Motion 12.3072 Poggia, zum Postulat 12.3087 Nordmann, die Antwort auf die Interpellation 18.3126 Carobbio Guscetti und zur Motion 21.3716 Gysi Barbara).</p><p>Der Bundesrat geht auch davon aus, dass die notwendigen Erhebungen für die Erstellung des geforderten Berichtes einen erheblichen finanziellen und personellen Aufwand generieren würden. Dies da die gewünschten Zahlen der Sozialhilfekosten nicht bundesweit erhoben und Unterstützungsleistungen sowohl auf Kantons- wie auf Gemeindeebene entrichtet werden.</p><p>Aus obigen Gründen lehnt der Bundesrat das Erstellen eines Berichts im Sinne des Postulates ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht vorzulegen über Machbarkeit und Zweckmässigkeit einer obligatorischen Krankentaggeldversicherung für Arbeitslose auf Bundesebene. Darin soll er die Kosten und die Beiträge evaluieren, für die Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufkommen müssten, und die Kosten und Beiträge, die allein bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder Arbeitslosen anfallen würden.</p><p>Im Bericht ist ebenfalls zu prüfen, wie hoch die Sozialhilfeleistungen der Gemeinden, der Kantone und des Bundes über mehrere Jahre waren, die auf Arbeitslose, die krankheitsbedingt erwerbsunfähig waren, zurückzuführen sind.</p><p>Schliesslich sind die Taggelder (Anzahl und Summe) aufzuführen, die in den vergangenen Jahren innerhalb der Rahmenfristen für den Bezug von Krankentaggeldern, nicht ausbezahlt wurden.</p>
- Bericht über Machbarkeit und Zweckmässigkeit einer obligatorischen Krankentaggeldversicherung für Arbeitslose auf Bundesebene
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