Kann "jestime.ch" mit Unterstützung des Bundes auf die ganze Schweiz ausgeweitet werden?

ShortId
21.4650
Id
20214650
Updated
26.03.2024 21:34
Language
de
Title
Kann "jestime.ch" mit Unterstützung des Bundes auf die ganze Schweiz ausgeweitet werden?
AdditionalIndexing
2836;34;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die soziale Sicherheit mit ihren Zuständigkeitsstufen auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene ist dezentralisiert, vielfältig und spezialisiert, wodurch das System äusserst komplex ist. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass es für die selbstbestimmte Ausübung des Leistungsanspruchs personalisierte, zuverlässige und leicht zugängliche Informationen braucht. Einer der möglichen Gründe für die Nichtinanspruchnahme von Leistungen ist die Schwierigkeit, sich im System zurechtzufinden. Das trifft vor allem auf bedarfsabhängige Leistungen zu, die die Kantone gestützt auf Bundes- (EL, Prämienverbilligung KVG) oder Kantonsrecht ausrichten.</p><p>Vor diesem Hintergrund ist die Initiative der Westschweizer Plattform "www.jestime.ch" zu begrüssen. Die Plattform ermöglicht eine erste Beurteilung des Anspruchs auf verschiedene Leistungen und der Leistungshöhe. In Kantonen, in denen die Gemeinden eine weitgehende Autonomie in der Sozialhilfe haben, wie es in Teilen der Deutschschweiz der Fall ist, würde sich die Ausgangslage vermutlich schwieriger darstellen. Ob sich das Angebot übertragen oder die Westschweizer Plattform erweitern lässt, müssen die Kantone beurteilen, beziehungsweise die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) oder die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS).</p><p>Der Bund verfügt über keine Rechtsgrundlage, die es ihm erlauben würde, zur Berechnung von Sozialleistungen eine schweizweite Plattform einzurichten, die von den Kantonen bewirtschaftet werden müsste. Aktuell verfügt er auch nicht über die nötigen Grundlagen, um kantonale Projekte analog zu "www.jestime.ch" zu unterstützen, beispielsweise im Rahmen eines gemeinsamen Programms. Insbesondere bei der Sozialhilfe oder bei Stipendien ist eine Bundeskompetenz zur Intervention in Kantonsgeschäfte nicht gegeben. Gemäss dem in der Interpellation genannten Artikel 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Es ist ihre Aufgabe, die geeigneten Instrumente und die notwendige Zusammenarbeit aufzubauen. Die Internetseite der Informationsstelle AHV/IV enthält beispielsweise Informationen über die verschiedenen Sozialversicherungen und auch ein Instrument zur Beurteilung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Die meisten Leistungen, die in einer Gesamtübersicht über Bedarfsleistungen abzudecken wären, fallen jedoch nicht in den Geltungsbereich des ATSG.</p><p>Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass es an den Kantonen ist, über die Unterstützung der Weiterentwicklung der Plattform der HES-SO zu entscheiden, wenn sich dieses noch junge Instrument als erfolgreich und zuverlässig erweist.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Covid-Krise hat Schwachstellen des Sozialsystems aufgedeckt und die Schwierigkeiten aufgezeigt, die bestehen, wenn man sich die für die Ausübung der Sozialrechte nötigen Informationen beschaffen will. Die Betroffenen konnten nicht wie gewohnt begleitet werden und mussten viel länger auf ein Informations- oder Folgegespräch warten.</p><p>Dies hat dazu geführt, dass gemeinnützige Organisationen, Angehörige oder Betreuende die Aufgabe übernahmen, die Betroffenen über die Sozialrechte zu informieren. Dabei sahen sie sich mit der Komplexität der Abläufe im Bereich der Sozialhilfe und der Sozialversicherungen konfrontiert.</p><p>Vor allem in diesem Zusammenhang erwiesen sich Websites mit Informationen wie "jestime.ch" als sehr nützliche Instrumente. Die Plattform "jestime.ch" wurde von der Fachhochschule Westschweiz (Haute école de gestion ARC und Haute école de travail social et de la santé Lausanne) entwickelt. Sie stellt der Öffentlichkeit und den Institutionen des Sozialwesens Daten betreffend die Sozialrechte zur Verfügung.</p><p>Die Datenbasis ist jedoch auf die Westschweizer Kantone beschränkt. Die Nichtinanspruchnahme von Sozialhilfe und die oben beschriebene Situation kommen aber sicherlich nicht nur in diesem Teil der Schweiz vor.</p><p>Hat der Bundesrat geprüft, ob es nicht sinnvoll wäre, Projekte wie "jestime.ch" in der Romandie und in anderen Regionen der Schweiz umzusetzen oder zu unterstützen?</p><p>Falls ja, welche Form könnte diese Unterstützung nach dem aktuellen Recht haben (ich denke zum Beispiel an Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts)?</p><p>Falls diese Bestimmung als ungenügend erachtet wird, welche Gesetzes- oder Verordnungsänderung wäre dann erforderlich?</p>
  • Kann "jestime.ch" mit Unterstützung des Bundes auf die ganze Schweiz ausgeweitet werden?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die soziale Sicherheit mit ihren Zuständigkeitsstufen auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene ist dezentralisiert, vielfältig und spezialisiert, wodurch das System äusserst komplex ist. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass es für die selbstbestimmte Ausübung des Leistungsanspruchs personalisierte, zuverlässige und leicht zugängliche Informationen braucht. Einer der möglichen Gründe für die Nichtinanspruchnahme von Leistungen ist die Schwierigkeit, sich im System zurechtzufinden. Das trifft vor allem auf bedarfsabhängige Leistungen zu, die die Kantone gestützt auf Bundes- (EL, Prämienverbilligung KVG) oder Kantonsrecht ausrichten.</p><p>Vor diesem Hintergrund ist die Initiative der Westschweizer Plattform "www.jestime.ch" zu begrüssen. Die Plattform ermöglicht eine erste Beurteilung des Anspruchs auf verschiedene Leistungen und der Leistungshöhe. In Kantonen, in denen die Gemeinden eine weitgehende Autonomie in der Sozialhilfe haben, wie es in Teilen der Deutschschweiz der Fall ist, würde sich die Ausgangslage vermutlich schwieriger darstellen. Ob sich das Angebot übertragen oder die Westschweizer Plattform erweitern lässt, müssen die Kantone beurteilen, beziehungsweise die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) oder die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS).</p><p>Der Bund verfügt über keine Rechtsgrundlage, die es ihm erlauben würde, zur Berechnung von Sozialleistungen eine schweizweite Plattform einzurichten, die von den Kantonen bewirtschaftet werden müsste. Aktuell verfügt er auch nicht über die nötigen Grundlagen, um kantonale Projekte analog zu "www.jestime.ch" zu unterstützen, beispielsweise im Rahmen eines gemeinsamen Programms. Insbesondere bei der Sozialhilfe oder bei Stipendien ist eine Bundeskompetenz zur Intervention in Kantonsgeschäfte nicht gegeben. Gemäss dem in der Interpellation genannten Artikel 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Es ist ihre Aufgabe, die geeigneten Instrumente und die notwendige Zusammenarbeit aufzubauen. Die Internetseite der Informationsstelle AHV/IV enthält beispielsweise Informationen über die verschiedenen Sozialversicherungen und auch ein Instrument zur Beurteilung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Die meisten Leistungen, die in einer Gesamtübersicht über Bedarfsleistungen abzudecken wären, fallen jedoch nicht in den Geltungsbereich des ATSG.</p><p>Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass es an den Kantonen ist, über die Unterstützung der Weiterentwicklung der Plattform der HES-SO zu entscheiden, wenn sich dieses noch junge Instrument als erfolgreich und zuverlässig erweist.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Covid-Krise hat Schwachstellen des Sozialsystems aufgedeckt und die Schwierigkeiten aufgezeigt, die bestehen, wenn man sich die für die Ausübung der Sozialrechte nötigen Informationen beschaffen will. Die Betroffenen konnten nicht wie gewohnt begleitet werden und mussten viel länger auf ein Informations- oder Folgegespräch warten.</p><p>Dies hat dazu geführt, dass gemeinnützige Organisationen, Angehörige oder Betreuende die Aufgabe übernahmen, die Betroffenen über die Sozialrechte zu informieren. Dabei sahen sie sich mit der Komplexität der Abläufe im Bereich der Sozialhilfe und der Sozialversicherungen konfrontiert.</p><p>Vor allem in diesem Zusammenhang erwiesen sich Websites mit Informationen wie "jestime.ch" als sehr nützliche Instrumente. Die Plattform "jestime.ch" wurde von der Fachhochschule Westschweiz (Haute école de gestion ARC und Haute école de travail social et de la santé Lausanne) entwickelt. Sie stellt der Öffentlichkeit und den Institutionen des Sozialwesens Daten betreffend die Sozialrechte zur Verfügung.</p><p>Die Datenbasis ist jedoch auf die Westschweizer Kantone beschränkt. Die Nichtinanspruchnahme von Sozialhilfe und die oben beschriebene Situation kommen aber sicherlich nicht nur in diesem Teil der Schweiz vor.</p><p>Hat der Bundesrat geprüft, ob es nicht sinnvoll wäre, Projekte wie "jestime.ch" in der Romandie und in anderen Regionen der Schweiz umzusetzen oder zu unterstützen?</p><p>Falls ja, welche Form könnte diese Unterstützung nach dem aktuellen Recht haben (ich denke zum Beispiel an Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts)?</p><p>Falls diese Bestimmung als ungenügend erachtet wird, welche Gesetzes- oder Verordnungsänderung wäre dann erforderlich?</p>
    • Kann "jestime.ch" mit Unterstützung des Bundes auf die ganze Schweiz ausgeweitet werden?

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