Keine Prioritätenordnung im Sinne von Artikel 75 IVG

ShortId
21.7260
Id
20217260
Updated
14.11.2025 08:41
Language
de
Title
Keine Prioritätenordnung im Sinne von Artikel 75 IVG
AdditionalIndexing
2836;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der heutigen Verordnung über die Invalidenversicherung ist bereits eine Prioritätenordnung festgelegt. Der Bundesrat nimmt diese Kompetenz auch weiterhin wahr. Das Bundesamt für Sozialversicherungen ist für die weiteren Ausführungsbestimmungen und operative Umsetzung zuständig. Die Behindertenorganisationen werden auch weiterhin durch das Bundesamt für Sozialversicherungen über die Begleitgruppe einbezogen. </p>
  • <p>Eine Prioritätenordnung im Sinne von Artikel 75 IVG (17.022) ist im Entwurf Verordnung zur Invalidenversicherung (IVV) nicht zu erkennen.</p><p>- Gemäss Artikel 75 IVG soll der Bundesrat die Prioritätenordnung festlegen. Beabsichtigt der Bundesrat diese Kompetenz ans BSV zu delegieren? (IVV Entwurf Art. 108quinquies Abs. 2)</p><p>- Werden und wurden die Menschen mit Behinderungen und ihre Organisationen bei der Festlegung der Prioritätenordnung einbezogen, wie dies die UNO-BRK vorschreibt?</p><p>Wenn ja, wie?</p>
  • Keine Prioritätenordnung im Sinne von Artikel 75 IVG
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der heutigen Verordnung über die Invalidenversicherung ist bereits eine Prioritätenordnung festgelegt. Der Bundesrat nimmt diese Kompetenz auch weiterhin wahr. Das Bundesamt für Sozialversicherungen ist für die weiteren Ausführungsbestimmungen und operative Umsetzung zuständig. Die Behindertenorganisationen werden auch weiterhin durch das Bundesamt für Sozialversicherungen über die Begleitgruppe einbezogen. </p>
    • <p>Eine Prioritätenordnung im Sinne von Artikel 75 IVG (17.022) ist im Entwurf Verordnung zur Invalidenversicherung (IVV) nicht zu erkennen.</p><p>- Gemäss Artikel 75 IVG soll der Bundesrat die Prioritätenordnung festlegen. Beabsichtigt der Bundesrat diese Kompetenz ans BSV zu delegieren? (IVV Entwurf Art. 108quinquies Abs. 2)</p><p>- Werden und wurden die Menschen mit Behinderungen und ihre Organisationen bei der Festlegung der Prioritätenordnung einbezogen, wie dies die UNO-BRK vorschreibt?</p><p>Wenn ja, wie?</p>
    • Keine Prioritätenordnung im Sinne von Artikel 75 IVG

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