Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen in Partnerländern der internationalen Zusammenarbeit: Antidiskriminierungsklausel

ShortId
21.7284
Id
20217284
Updated
17.09.2025 11:19
Language
de
Title
Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen in Partnerländern der internationalen Zusammenarbeit: Antidiskriminierungsklausel
AdditionalIndexing
09;1236;08;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Für die Auswahl und Überprüfung von Projekten und Partnern agiert die DEZA über ihre lokalen Vertretungen und vom Hauptsitz in Bern aus. Das von der DEZA unabhängige Compliance Office des EDA ist für die Bearbeitung von allfälligen Unregelmässigkeiten zuständig, die ihr von Mitarbeitenden, Partnern oder Dritten gemeldet werden. Die Antidiskriminierungsklausel basiert auf dem schweizerischen Strafgesetzbuch, Artikel 261 bis. Der Begriff "Delegitimierung von Staaten" ist hingegen zu vage. Das Risiko, dass Aussagen von NGO (zum Beispiel gegen autoritäre Staaten) als Provokation aufgefasst werden könnten, soll nicht ausschlaggebend sein für eine Schweizer Unterstützung. Mit der gleichen Überlegung haben beide Räte im Rahmen der Behandlung der Motion Imark (16.3289) auf eine Forderung in diese Richtung verzichtet.</p>
  • <p>Verträge der DEZA mit im Nahostkonflikt involvierten NGO enthalten neu die "Antidiskriminierungsklausel" (gem. dem Bericht des Bundesrates in Erfüllung der Motion 16.3289 Imark vom 26. April 2016 und des Postulates 18.3820 Bigler vom 25. September 2018).</p><p>a. Welche Stelle der DEZA überprüft bei jedem Vertragspartner resp. bei jedem Subunternehmer deren Einhaltung?</p><p>b. Gedenkt der Bundesrat den Begriff "Delegitimierung von Staaten" ebenfalls in die Klausel zu integrieren und falls nicht, weshalb?</p>
  • Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen in Partnerländern der internationalen Zusammenarbeit: Antidiskriminierungsklausel
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Für die Auswahl und Überprüfung von Projekten und Partnern agiert die DEZA über ihre lokalen Vertretungen und vom Hauptsitz in Bern aus. Das von der DEZA unabhängige Compliance Office des EDA ist für die Bearbeitung von allfälligen Unregelmässigkeiten zuständig, die ihr von Mitarbeitenden, Partnern oder Dritten gemeldet werden. Die Antidiskriminierungsklausel basiert auf dem schweizerischen Strafgesetzbuch, Artikel 261 bis. Der Begriff "Delegitimierung von Staaten" ist hingegen zu vage. Das Risiko, dass Aussagen von NGO (zum Beispiel gegen autoritäre Staaten) als Provokation aufgefasst werden könnten, soll nicht ausschlaggebend sein für eine Schweizer Unterstützung. Mit der gleichen Überlegung haben beide Räte im Rahmen der Behandlung der Motion Imark (16.3289) auf eine Forderung in diese Richtung verzichtet.</p>
    • <p>Verträge der DEZA mit im Nahostkonflikt involvierten NGO enthalten neu die "Antidiskriminierungsklausel" (gem. dem Bericht des Bundesrates in Erfüllung der Motion 16.3289 Imark vom 26. April 2016 und des Postulates 18.3820 Bigler vom 25. September 2018).</p><p>a. Welche Stelle der DEZA überprüft bei jedem Vertragspartner resp. bei jedem Subunternehmer deren Einhaltung?</p><p>b. Gedenkt der Bundesrat den Begriff "Delegitimierung von Staaten" ebenfalls in die Klausel zu integrieren und falls nicht, weshalb?</p>
    • Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen in Partnerländern der internationalen Zusammenarbeit: Antidiskriminierungsklausel

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