Schliesst die Vereinbarung der Logistikbasis der Armee (ALB) mit der Emix eine Klage auf Schadenersatz aus oder nicht?

ShortId
21.7322
Id
20217322
Updated
17.09.2025 11:24
Language
de
Title
Schliesst die Vereinbarung der Logistikbasis der Armee (ALB) mit der Emix eine Klage auf Schadenersatz aus oder nicht?
AdditionalIndexing
2841;15;09;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die LBA hat mit der Emix Trading AG eine Vereinbarung zum Austausch von bisher gelieferten Atemschutzmasken durch neue Atemschutzmasken abgeschlossen. Ziffer 4 der Vereinbarung regelt lediglich allfällige Ansprüche betreffend die neuen Masken. Sollten diese neuen Masken nicht den vereinbarten Anforderungen entsprechen, hat die Logistikbasis der Armee einen Anspruch auf Umtausch durch Masken der vereinbarten Qualität. Anfällige Ansprüche aus den bisherigen Maskenlieferungen werden durch Ziffer 4 der Vereinbarung nicht ausgeschlossen. Wie bereits in der Antwort zur Frage 21.7048 festgehalten, führt die Interne Revision VBS derzeit eine betriebswirtschaftliche Analyse zur bisherigen Beschaffung von Masken durch. Sollte diese Prüfung rechtlich relevantes Fehlverhalten aufdecken, bleiben rechtliche Schritte weiterhin Vorbehalten.</p>
  • <p>Auf meine Frage 21.7048 sagt der Bundesrat, das VBS äussere sich "nicht zu einer allfälligen Schadenersatzklage. Rechtliche Schritte bleiben vorbehalten." Die LBA-Emix-Vereinbarung über den Maskentausch hält in Ziffer 4 aber fest: "Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen."</p><p>- Was von beidem trifft zu?</p><p>- Was unternimmt der Bundesrat gegen eine Verjährung seiner Ansprüche?</p><p>- Sorgt er dafür, dass die Emix den Schaden zurückvergütet und gegen die Zuständigen eine Verantwortlichkeitsklage erhoben wird?</p>
  • Schliesst die Vereinbarung der Logistikbasis der Armee (ALB) mit der Emix eine Klage auf Schadenersatz aus oder nicht?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die LBA hat mit der Emix Trading AG eine Vereinbarung zum Austausch von bisher gelieferten Atemschutzmasken durch neue Atemschutzmasken abgeschlossen. Ziffer 4 der Vereinbarung regelt lediglich allfällige Ansprüche betreffend die neuen Masken. Sollten diese neuen Masken nicht den vereinbarten Anforderungen entsprechen, hat die Logistikbasis der Armee einen Anspruch auf Umtausch durch Masken der vereinbarten Qualität. Anfällige Ansprüche aus den bisherigen Maskenlieferungen werden durch Ziffer 4 der Vereinbarung nicht ausgeschlossen. Wie bereits in der Antwort zur Frage 21.7048 festgehalten, führt die Interne Revision VBS derzeit eine betriebswirtschaftliche Analyse zur bisherigen Beschaffung von Masken durch. Sollte diese Prüfung rechtlich relevantes Fehlverhalten aufdecken, bleiben rechtliche Schritte weiterhin Vorbehalten.</p>
    • <p>Auf meine Frage 21.7048 sagt der Bundesrat, das VBS äussere sich "nicht zu einer allfälligen Schadenersatzklage. Rechtliche Schritte bleiben vorbehalten." Die LBA-Emix-Vereinbarung über den Maskentausch hält in Ziffer 4 aber fest: "Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen."</p><p>- Was von beidem trifft zu?</p><p>- Was unternimmt der Bundesrat gegen eine Verjährung seiner Ansprüche?</p><p>- Sorgt er dafür, dass die Emix den Schaden zurückvergütet und gegen die Zuständigen eine Verantwortlichkeitsklage erhoben wird?</p>
    • Schliesst die Vereinbarung der Logistikbasis der Armee (ALB) mit der Emix eine Klage auf Schadenersatz aus oder nicht?

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