Rechtsschutzversicherungsvertrag: Anpassungsbedarf bei der Wahl eines Rechtsvertreters oder einer Rechtsvertreterin?

ShortId
21.8012
Id
20218012
Updated
17.09.2025 11:11
Language
de
Title
Rechtsschutzversicherungsvertrag: Anpassungsbedarf bei der Wahl eines Rechtsvertreters oder einer Rechtsvertreterin?
AdditionalIndexing
15;12;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die aufgeworfene Frage ist nicht vom Bundesrat, sondern von den für die Auslegung zuständigen Zivilgerichten nach den konkreten Umständen im Anwendungsfall zu entscheiden. Der Verwaltung ist ferner nicht bekannt, dass die Anwendung der Bestimmung in der Praxis zu grösseren Problemen geführt hätte. </p>
  • <p>Ist die in der Praxis vorkommende Bestimmung in Rechtsschutzversicherungsverträgen, wonach die "drei anderen Personen" gemäss Art. 167 Abs. 2 AVO in unterschiedlichen Anwaltskanzleien tätig sein müssen, nach Ansicht des Bundesrates mit dem Wortlaut von Art. 167 Abs. 2 AVO i.V.m. Art. 12 lit. b BGFA vereinbar?</p><p>Falls nein: Ist eine Präzision von Art. 167 Abs. 2 AVO notwendig, um die Unzulässigkeit dieser Praxis zu klären?</p>
  • Rechtsschutzversicherungsvertrag: Anpassungsbedarf bei der Wahl eines Rechtsvertreters oder einer Rechtsvertreterin?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die aufgeworfene Frage ist nicht vom Bundesrat, sondern von den für die Auslegung zuständigen Zivilgerichten nach den konkreten Umständen im Anwendungsfall zu entscheiden. Der Verwaltung ist ferner nicht bekannt, dass die Anwendung der Bestimmung in der Praxis zu grösseren Problemen geführt hätte. </p>
    • <p>Ist die in der Praxis vorkommende Bestimmung in Rechtsschutzversicherungsverträgen, wonach die "drei anderen Personen" gemäss Art. 167 Abs. 2 AVO in unterschiedlichen Anwaltskanzleien tätig sein müssen, nach Ansicht des Bundesrates mit dem Wortlaut von Art. 167 Abs. 2 AVO i.V.m. Art. 12 lit. b BGFA vereinbar?</p><p>Falls nein: Ist eine Präzision von Art. 167 Abs. 2 AVO notwendig, um die Unzulässigkeit dieser Praxis zu klären?</p>
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