Möglichkeit der Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen
- ShortId
-
22.401
- Id
-
20220401
- Updated
-
09.04.2025 00:42
- Language
-
de
- Title
-
Möglichkeit der Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen
- AdditionalIndexing
-
1211;04
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe d des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) wird wie folgt ergänzt:</p><p>d. der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht. Wird auf das Gesuch um Beseitigung des Rechtsvorschlages nicht eingetreten oder wird es definitiv abgewiesen, wird die Betreibung Dritten wieder nicht mehr zur Kenntnis gebracht.</p>
- Möglichkeit der Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe d des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) wird wie folgt ergänzt:</p><p>d. der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht. Wird auf das Gesuch um Beseitigung des Rechtsvorschlages nicht eingetreten oder wird es definitiv abgewiesen, wird die Betreibung Dritten wieder nicht mehr zur Kenntnis gebracht.</p>
- Möglichkeit der Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen
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- Index
- 1
- Texts
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- <p>Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe d des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) wird wie folgt ergänzt:</p><p>d. der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht. Wird auf das Gesuch um Beseitigung des Rechtsvorschlages nicht eingetreten oder wird es definitiv abgewiesen, wird die Betreibung Dritten wieder nicht mehr zur Kenntnis gebracht.</p>
- Möglichkeit der Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen
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