Verteilung der Radio- und Fernsehabgabe

ShortId
22.407
Id
20220407
Updated
19.12.2025 10:31
Language
de
Title
Verteilung der Radio- und Fernsehabgabe
AdditionalIndexing
34;2446;04
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die vorgeschlagene Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen greift ein unangefochtenes Element des Bundesgesetzes über ein Massnahmenpaket zugunsten der Medien auf, das am 13. Februar 2022 vom Stimmvolk abgelehnt wurde.</p><p>Diese Änderung des RTVG lässt sich heute ausserdem in Anbetracht der zunehmenden Bedeutung rechtfertigen, welche regionale Radio- und Fernsehsender in der Schweizer Medienlandschaft einnehmen. Während der Debatten zur Verabschiedung des Bundesgesetzes über ein Massnahmenpaket zugunsten der Medien hatte die SRG SSR bereits akzeptiert, dass ihr Abgabenanteil sinken würde. Daher spricht nichts dagegen, dass diese Änderung des RTVG, die keinen objektiven Zusammenhang mit dem Rest des Massnahmenpakets hatte, übernommen wird. </p><p>Das Ziel der vorgeschlagenen Gesetzesänderung besteht also darin, ein unangefochtenes Element des Massnahmenpakets zu übernehmen, um die Medienvielfalt auf bestmögliche Art zu gewährleisten, insbesondere in Randgebieten.</p>
  • <p>Artikel 40 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG) soll wie folgt geändert werden:</p><p>Art. 40 Abs. 1</p><p>Die Abgabenanteile für Veranstalter mit Abgabenanteil nach Artikel 68a Absatz 1 Buchstabe b betragen 6 bis 8 Prozent des Ertrages der Abgabe für Radio und Fernsehen. Der Bundesrat bestimmt:</p><p>(Rest unverändert)</p>
  • Verteilung der Radio- und Fernsehabgabe
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die vorgeschlagene Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen greift ein unangefochtenes Element des Bundesgesetzes über ein Massnahmenpaket zugunsten der Medien auf, das am 13. Februar 2022 vom Stimmvolk abgelehnt wurde.</p><p>Diese Änderung des RTVG lässt sich heute ausserdem in Anbetracht der zunehmenden Bedeutung rechtfertigen, welche regionale Radio- und Fernsehsender in der Schweizer Medienlandschaft einnehmen. Während der Debatten zur Verabschiedung des Bundesgesetzes über ein Massnahmenpaket zugunsten der Medien hatte die SRG SSR bereits akzeptiert, dass ihr Abgabenanteil sinken würde. Daher spricht nichts dagegen, dass diese Änderung des RTVG, die keinen objektiven Zusammenhang mit dem Rest des Massnahmenpakets hatte, übernommen wird. </p><p>Das Ziel der vorgeschlagenen Gesetzesänderung besteht also darin, ein unangefochtenes Element des Massnahmenpakets zu übernehmen, um die Medienvielfalt auf bestmögliche Art zu gewährleisten, insbesondere in Randgebieten.</p>
    • <p>Artikel 40 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG) soll wie folgt geändert werden:</p><p>Art. 40 Abs. 1</p><p>Die Abgabenanteile für Veranstalter mit Abgabenanteil nach Artikel 68a Absatz 1 Buchstabe b betragen 6 bis 8 Prozent des Ertrages der Abgabe für Radio und Fernsehen. Der Bundesrat bestimmt:</p><p>(Rest unverändert)</p>
    • Verteilung der Radio- und Fernsehabgabe
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Die vorgeschlagene Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen greift ein unangefochtenes Element des Bundesgesetzes über ein Massnahmenpaket zugunsten der Medien auf, das am 13. Februar 2022 vom Stimmvolk abgelehnt wurde.</p><p>Diese Änderung des RTVG lässt sich heute ausserdem in Anbetracht der zunehmenden Bedeutung rechtfertigen, welche regionale Radio- und Fernsehsender in der Schweizer Medienlandschaft einnehmen. Während der Debatten zur Verabschiedung des Bundesgesetzes über ein Massnahmenpaket zugunsten der Medien hatte die SRG SSR bereits akzeptiert, dass ihr Abgabenanteil sinken würde. Daher spricht nichts dagegen, dass diese Änderung des RTVG, die keinen objektiven Zusammenhang mit dem Rest des Massnahmenpakets hatte, übernommen wird. </p><p>Das Ziel der vorgeschlagenen Gesetzesänderung besteht also darin, ein unangefochtenes Element des Massnahmenpakets zu übernehmen, um die Medienvielfalt auf bestmögliche Art zu gewährleisten, insbesondere in Randgebieten.</p>
    • <p>Artikel 40 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG) soll wie folgt geändert werden:</p><p>Art. 40 Abs. 1</p><p>Die Abgabenanteile für Veranstalter mit Abgabenanteil nach Artikel 68a Absatz 1 Buchstabe b betragen 6 bis 8 Prozent des Ertrages der Abgabe für Radio und Fernsehen. Der Bundesrat bestimmt:</p><p>(Rest unverändert)</p>
    • Verteilung der Radio- und Fernsehabgabe
  • Index
    2
    Texts
    • <p>Die vorgeschlagene Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen greift ein unangefochtenes Element des Bundesgesetzes über ein Massnahmenpaket zugunsten der Medien auf, das am 13. Februar 2022 vom Stimmvolk abgelehnt wurde.</p><p>Diese Änderung des RTVG lässt sich heute ausserdem in Anbetracht der zunehmenden Bedeutung rechtfertigen, welche regionale Radio- und Fernsehsender in der Schweizer Medienlandschaft einnehmen. Während der Debatten zur Verabschiedung des Bundesgesetzes über ein Massnahmenpaket zugunsten der Medien hatte die SRG SSR bereits akzeptiert, dass ihr Abgabenanteil sinken würde. Daher spricht nichts dagegen, dass diese Änderung des RTVG, die keinen objektiven Zusammenhang mit dem Rest des Massnahmenpakets hatte, übernommen wird. </p><p>Das Ziel der vorgeschlagenen Gesetzesänderung besteht also darin, ein unangefochtenes Element des Massnahmenpakets zu übernehmen, um die Medienvielfalt auf bestmögliche Art zu gewährleisten, insbesondere in Randgebieten.</p>
    • <p>Artikel 40 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG) soll wie folgt geändert werden:</p><p>Art. 40 Abs. 1</p><p>Die Abgabenanteile für Veranstalter mit Abgabenanteil nach Artikel 68a Absatz 1 Buchstabe b betragen 6 bis 8 Prozent des Ertrages der Abgabe für Radio und Fernsehen. Der Bundesrat bestimmt:</p><p>(Rest unverändert)</p>
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