Die Kosten der ärztlichen Beratungen im Zusammenhang mit einer Patientenverfügung sollen von der Krankenversicherung übernommen werden
- ShortId
-
22.420
- Id
-
20220420
- Updated
-
17.01.2025 15:49
- Language
-
de
- Title
-
Die Kosten der ärztlichen Beratungen im Zusammenhang mit einer Patientenverfügung sollen von der Krankenversicherung übernommen werden
- AdditionalIndexing
-
2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Patientenverfügung, auch gesundheitliche Vorausplanung genannt, ist als ein Prozess zu verstehen, der sich je nach Lebens- und Gesundheitssituation ändert. Sie ist ein Instrument der Selbstbestimmung, welche seit dem 1. Januar 2013 gesamtschweizerisch einheitlich geregelt ist. Gerade Hausärzte als langjährige Vertrauenspersonen, welche auch die persönlichen/familiären Verhältnisse kennen, sind wichtige Partner für diese Gesundheitsgespräche. </p><p>Bereits heute führen Ärzte diese Gesundheitsgespräche (krankheitsspezifische Auseinandersetzung und vorausschauende Behandlungsplanung) mit Ihren Patienten im Zusammenhang mit chronischen Krankheiten, bevorstehenden Eingriffen, psychischen Erkrankungen, Checkups, schweren Erkrankungen von Angehörigen, familiären Vorbelastungen und der Hochaltrigkeit, da die künftigen Behandlungsoptionen direkt davon abhängen. Die Patientenverfügung ist wichtiger Bestandteil der gesundheitlichen Vorausplanung und lässt sich nicht abgrenzen. Daher werden in der Praxis bereits heute diese Beratungen über eine normale Sprechstunde abgerechnet. Vereinbart ein Patient aber einen expliziten Termin zur Beratung einer Patientenverfügung, dürfte der Arzt gemäss Vergütungstarif der Krankenkassen dies nicht verrechnen. </p><p>Artikel 370-373 ZGB regeln die Patientenverfügung. Der Bund selber empfiehlt eine ärztliche Beratung <a href="https://www.ch.ch/de/gesundheit/patientenverfugung/">https://www.ch.ch/de/gesundheit/patientenverfugung/</a>). Es ist nicht konsistent, dass diese wichtige ärztliche Dienstleistung nicht einheitlich zum Leistungskatalog der schweizerischen Krankenversicherung gehört. Es muss auch berücksichtigt werden, dass mit einer sorgfältigen Formulierung der Patientenverfügung später Fragen, Aufwendungen und Bemühungen wegfallen, die mit unklaren Formulierungen entstehen. Es gehört heute zu einer qualitativ hochstehenden medizinischen Vorausplanung, auch diese ärztliche Leistung zu vergüten. Deshalb ist das schweizerische Krankenversicherungsrecht entsprechend zu ergänzen. Diese Änderung wird die Selbstbestimmung fördern, die Angehörigen entlasten und für eine Konsistenz bei der Verrechnung dieser Beratung sorgen.</p>
- <p>Beim Bundesgesetz über die Krankenversicherung beim 3. Kapitel: Leistungen soll ein neuer Artikel hinzugefügt werden. Es soll die ärztliche Beratung im Zusammenhang mit Patientenverfügungen zu denjenigen Leistungen gehören, welche durch die Krankenversicherung vergütet werden.</p>
- Die Kosten der ärztlichen Beratungen im Zusammenhang mit einer Patientenverfügung sollen von der Krankenversicherung übernommen werden
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Patientenverfügung, auch gesundheitliche Vorausplanung genannt, ist als ein Prozess zu verstehen, der sich je nach Lebens- und Gesundheitssituation ändert. Sie ist ein Instrument der Selbstbestimmung, welche seit dem 1. Januar 2013 gesamtschweizerisch einheitlich geregelt ist. Gerade Hausärzte als langjährige Vertrauenspersonen, welche auch die persönlichen/familiären Verhältnisse kennen, sind wichtige Partner für diese Gesundheitsgespräche. </p><p>Bereits heute führen Ärzte diese Gesundheitsgespräche (krankheitsspezifische Auseinandersetzung und vorausschauende Behandlungsplanung) mit Ihren Patienten im Zusammenhang mit chronischen Krankheiten, bevorstehenden Eingriffen, psychischen Erkrankungen, Checkups, schweren Erkrankungen von Angehörigen, familiären Vorbelastungen und der Hochaltrigkeit, da die künftigen Behandlungsoptionen direkt davon abhängen. Die Patientenverfügung ist wichtiger Bestandteil der gesundheitlichen Vorausplanung und lässt sich nicht abgrenzen. Daher werden in der Praxis bereits heute diese Beratungen über eine normale Sprechstunde abgerechnet. Vereinbart ein Patient aber einen expliziten Termin zur Beratung einer Patientenverfügung, dürfte der Arzt gemäss Vergütungstarif der Krankenkassen dies nicht verrechnen. </p><p>Artikel 370-373 ZGB regeln die Patientenverfügung. Der Bund selber empfiehlt eine ärztliche Beratung <a href="https://www.ch.ch/de/gesundheit/patientenverfugung/">https://www.ch.ch/de/gesundheit/patientenverfugung/</a>). Es ist nicht konsistent, dass diese wichtige ärztliche Dienstleistung nicht einheitlich zum Leistungskatalog der schweizerischen Krankenversicherung gehört. Es muss auch berücksichtigt werden, dass mit einer sorgfältigen Formulierung der Patientenverfügung später Fragen, Aufwendungen und Bemühungen wegfallen, die mit unklaren Formulierungen entstehen. Es gehört heute zu einer qualitativ hochstehenden medizinischen Vorausplanung, auch diese ärztliche Leistung zu vergüten. Deshalb ist das schweizerische Krankenversicherungsrecht entsprechend zu ergänzen. Diese Änderung wird die Selbstbestimmung fördern, die Angehörigen entlasten und für eine Konsistenz bei der Verrechnung dieser Beratung sorgen.</p>
- <p>Beim Bundesgesetz über die Krankenversicherung beim 3. Kapitel: Leistungen soll ein neuer Artikel hinzugefügt werden. Es soll die ärztliche Beratung im Zusammenhang mit Patientenverfügungen zu denjenigen Leistungen gehören, welche durch die Krankenversicherung vergütet werden.</p>
- Die Kosten der ärztlichen Beratungen im Zusammenhang mit einer Patientenverfügung sollen von der Krankenversicherung übernommen werden
Back to List