Für eine unabhängige Presse sind die Beträge zur indirekten Förderung anzupassen

ShortId
22.423
Id
20220423
Updated
09.04.2025 00:42
Language
de
Title
Für eine unabhängige Presse sind die Beträge zur indirekten Förderung anzupassen
AdditionalIndexing
34;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Medienpaket hat in der Volksabstimmung vom 13. Februar 2022 Schiffbruch erlitten. Die zurzeit schwierige Lage der Medien ist damit nicht gelöst. Die Schwierigkeiten bestehen vor allem im starken Rückgang sowohl der Werbeeinnahmen als auch der Abonnentenzahlen bei den Printmedien und im sehr beschränkten Willen, für den Online-Medienkonsum zu bezahlen. </p><p>Die Gründe, die zur Ablehnung des Medienpakets geführt haben, mögen zahlreich und vielfältig sein. Es war jedoch während der Abstimmungskampagne unbestritten, dass kleine regionale Zeitungsverlage durchaus mehr Unterstützung verdienten. Mit dieser parlamentarischen Initiative soll eine solche Unterstützung für kleine regionale Zeitungsverlage befristet ermöglicht werden. Die Förderbeiträge stützen sich auf das Postgesetz. Für deren Erhöhung für eine Übergangszeit von sieben Jahr sind einzig die Beträge nach Artikel 16 Absatz 7 anzupassen. Die 7-Jahres-Frist entspricht der im Medienpaket vorgesehenen Frist. Die zusätzlichen Mittel müssen während dieser Frist insbesondere für die Unterstützung der kleinen regionalen Zeitungsverlage und deren Transformation hin zu mehr digitalen Angeboten eingesetzt werden. Die zusätzlichen Mittel fliessen also nicht direkt den Verlegerinnen und Verlegern zu, sondern mindern ihre Ausgaben, weil sich namentlich die Zustellungsgebühren der Post reduzieren. Es ist darauf hinzuweisen, dass die heutige Unterstützung die Transportkosten nicht mehr decken. Dieses System der indirekten Presseförderung besteht seit 1849 und garantiert die redaktionelle Unabhängigkeit der Medien.</p>
  • <p>Das Postgesetz und die anderen einschlägigen Bestimmungen werden so geändert, dass die indirekte Presseförderung ausgebaut werden kann.</p><p>Zu ändern ist insbesondere Artikel 16 Absatz 7, und zwar so, dass die indirekte Presseförderung für Zeitungen und Zeitschriften um jährlich 15 Millionen erhöht wird, damit die Ermässigung für deren Zustellung während einer Übergangsphase von sieben Jahren garantiert ist. Gleichzeitig und ebenfalls für einen befristeten Zeitraum ist der Beitrag an die Ermässigung der Zustellung von Mitgliedschafts- und Stiftungspresse um jährlich 10 Millionen zu erhöhen.</p><p>Zudem soll im Postgesetz neu ein Beitrag an die Frühzustellung während der Woche eingeführt werden. Davon profitieren sollen die Lokal- und Regionalzeitungen mit einer von einem anerkannten unabhängigen Kontrollorgan bestätigten Auflage von zwischen 1000 und 40 000 Exemplaren. Wenn sie zu einem Kopfblatt gehören, darf dessen mittlere Auflage nicht über 100 000 Exemplaren liegen. Dafür stellt der Bund jährlich 30 Millionen Franken bereit. Für die Umsetzung dieser Massnahme sind der Artikel 19a der Fassung des Postgesetzes nach Bundesgesetz vom 18. Juli 2021 über ein Massnahmenpaket zugunsten der Medien, mit den notwendigen Anpassungen in Absatz 1 (Ausschluss der Sonntagszeitungen und der Zeitungen, die zu einem Kopfblatt mit einer Auflage von über 100 000 gehören) und Absatz 2 (Einheitsermässigung für alle Nutzniesser), sowie die Artikel 19b und 19c wieder aufzunehmen.</p><p>Nach dem Vorbild dessen, was für die Postverteilung in Artikel 36 der Postverordnung vorgesehen ist, sollen die Nutzniesser dieser Massnahme (Titel, deren mittlere Auflage zwischen 1000 und 40 000 Exemplaren liegt) auf dem Verordnungsweg festgelegt werden.</p>
  • Für eine unabhängige Presse sind die Beträge zur indirekten Förderung anzupassen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Medienpaket hat in der Volksabstimmung vom 13. Februar 2022 Schiffbruch erlitten. Die zurzeit schwierige Lage der Medien ist damit nicht gelöst. Die Schwierigkeiten bestehen vor allem im starken Rückgang sowohl der Werbeeinnahmen als auch der Abonnentenzahlen bei den Printmedien und im sehr beschränkten Willen, für den Online-Medienkonsum zu bezahlen. </p><p>Die Gründe, die zur Ablehnung des Medienpakets geführt haben, mögen zahlreich und vielfältig sein. Es war jedoch während der Abstimmungskampagne unbestritten, dass kleine regionale Zeitungsverlage durchaus mehr Unterstützung verdienten. Mit dieser parlamentarischen Initiative soll eine solche Unterstützung für kleine regionale Zeitungsverlage befristet ermöglicht werden. Die Förderbeiträge stützen sich auf das Postgesetz. Für deren Erhöhung für eine Übergangszeit von sieben Jahr sind einzig die Beträge nach Artikel 16 Absatz 7 anzupassen. Die 7-Jahres-Frist entspricht der im Medienpaket vorgesehenen Frist. Die zusätzlichen Mittel müssen während dieser Frist insbesondere für die Unterstützung der kleinen regionalen Zeitungsverlage und deren Transformation hin zu mehr digitalen Angeboten eingesetzt werden. Die zusätzlichen Mittel fliessen also nicht direkt den Verlegerinnen und Verlegern zu, sondern mindern ihre Ausgaben, weil sich namentlich die Zustellungsgebühren der Post reduzieren. Es ist darauf hinzuweisen, dass die heutige Unterstützung die Transportkosten nicht mehr decken. Dieses System der indirekten Presseförderung besteht seit 1849 und garantiert die redaktionelle Unabhängigkeit der Medien.</p>
    • <p>Das Postgesetz und die anderen einschlägigen Bestimmungen werden so geändert, dass die indirekte Presseförderung ausgebaut werden kann.</p><p>Zu ändern ist insbesondere Artikel 16 Absatz 7, und zwar so, dass die indirekte Presseförderung für Zeitungen und Zeitschriften um jährlich 15 Millionen erhöht wird, damit die Ermässigung für deren Zustellung während einer Übergangsphase von sieben Jahren garantiert ist. Gleichzeitig und ebenfalls für einen befristeten Zeitraum ist der Beitrag an die Ermässigung der Zustellung von Mitgliedschafts- und Stiftungspresse um jährlich 10 Millionen zu erhöhen.</p><p>Zudem soll im Postgesetz neu ein Beitrag an die Frühzustellung während der Woche eingeführt werden. Davon profitieren sollen die Lokal- und Regionalzeitungen mit einer von einem anerkannten unabhängigen Kontrollorgan bestätigten Auflage von zwischen 1000 und 40 000 Exemplaren. Wenn sie zu einem Kopfblatt gehören, darf dessen mittlere Auflage nicht über 100 000 Exemplaren liegen. Dafür stellt der Bund jährlich 30 Millionen Franken bereit. Für die Umsetzung dieser Massnahme sind der Artikel 19a der Fassung des Postgesetzes nach Bundesgesetz vom 18. Juli 2021 über ein Massnahmenpaket zugunsten der Medien, mit den notwendigen Anpassungen in Absatz 1 (Ausschluss der Sonntagszeitungen und der Zeitungen, die zu einem Kopfblatt mit einer Auflage von über 100 000 gehören) und Absatz 2 (Einheitsermässigung für alle Nutzniesser), sowie die Artikel 19b und 19c wieder aufzunehmen.</p><p>Nach dem Vorbild dessen, was für die Postverteilung in Artikel 36 der Postverordnung vorgesehen ist, sollen die Nutzniesser dieser Massnahme (Titel, deren mittlere Auflage zwischen 1000 und 40 000 Exemplaren liegt) auf dem Verordnungsweg festgelegt werden.</p>
    • Für eine unabhängige Presse sind die Beträge zur indirekten Förderung anzupassen
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Das Medienpaket hat in der Volksabstimmung vom 13. Februar 2022 Schiffbruch erlitten. Die zurzeit schwierige Lage der Medien ist damit nicht gelöst. Die Schwierigkeiten bestehen vor allem im starken Rückgang sowohl der Werbeeinnahmen als auch der Abonnentenzahlen bei den Printmedien und im sehr beschränkten Willen, für den Online-Medienkonsum zu bezahlen. </p><p>Die Gründe, die zur Ablehnung des Medienpakets geführt haben, mögen zahlreich und vielfältig sein. Es war jedoch während der Abstimmungskampagne unbestritten, dass kleine regionale Zeitungsverlage durchaus mehr Unterstützung verdienten. Mit dieser parlamentarischen Initiative soll eine solche Unterstützung für kleine regionale Zeitungsverlage befristet ermöglicht werden. Die Förderbeiträge stützen sich auf das Postgesetz. Für deren Erhöhung für eine Übergangszeit von sieben Jahr sind einzig die Beträge nach Artikel 16 Absatz 7 anzupassen. Die 7-Jahres-Frist entspricht der im Medienpaket vorgesehenen Frist. Die zusätzlichen Mittel müssen während dieser Frist insbesondere für die Unterstützung der kleinen regionalen Zeitungsverlage und deren Transformation hin zu mehr digitalen Angeboten eingesetzt werden. Die zusätzlichen Mittel fliessen also nicht direkt den Verlegerinnen und Verlegern zu, sondern mindern ihre Ausgaben, weil sich namentlich die Zustellungsgebühren der Post reduzieren. Es ist darauf hinzuweisen, dass die heutige Unterstützung die Transportkosten nicht mehr decken. Dieses System der indirekten Presseförderung besteht seit 1849 und garantiert die redaktionelle Unabhängigkeit der Medien.</p>
    • <p>Das Postgesetz und die anderen einschlägigen Bestimmungen werden so geändert, dass die indirekte Presseförderung ausgebaut werden kann.</p><p>Zu ändern ist insbesondere Artikel 16 Absatz 7, und zwar so, dass die indirekte Presseförderung für Zeitungen und Zeitschriften um jährlich 15 Millionen erhöht wird, damit die Ermässigung für deren Zustellung während einer Übergangsphase von sieben Jahren garantiert ist. Gleichzeitig und ebenfalls für einen befristeten Zeitraum ist der Beitrag an die Ermässigung der Zustellung von Mitgliedschafts- und Stiftungspresse um jährlich 10 Millionen zu erhöhen.</p><p>Zudem soll im Postgesetz neu ein Beitrag an die Frühzustellung während der Woche eingeführt werden. Davon profitieren sollen die Lokal- und Regionalzeitungen mit einer von einem anerkannten unabhängigen Kontrollorgan bestätigten Auflage von zwischen 1000 und 40 000 Exemplaren. Wenn sie zu einem Kopfblatt gehören, darf dessen mittlere Auflage nicht über 100 000 Exemplaren liegen. Dafür stellt der Bund jährlich 30 Millionen Franken bereit. Für die Umsetzung dieser Massnahme sind der Artikel 19a der Fassung des Postgesetzes nach Bundesgesetz vom 18. Juli 2021 über ein Massnahmenpaket zugunsten der Medien, mit den notwendigen Anpassungen in Absatz 1 (Ausschluss der Sonntagszeitungen und der Zeitungen, die zu einem Kopfblatt mit einer Auflage von über 100 000 gehören) und Absatz 2 (Einheitsermässigung für alle Nutzniesser), sowie die Artikel 19b und 19c wieder aufzunehmen.</p><p>Nach dem Vorbild dessen, was für die Postverteilung in Artikel 36 der Postverordnung vorgesehen ist, sollen die Nutzniesser dieser Massnahme (Titel, deren mittlere Auflage zwischen 1000 und 40 000 Exemplaren liegt) auf dem Verordnungsweg festgelegt werden.</p>
    • Für eine unabhängige Presse sind die Beträge zur indirekten Förderung anzupassen

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