Gewährleistung wegen Mängeln der Kaufsache. Einführung des Rechts auf Wahl der Reparatur

ShortId
22.468
Id
20220468
Updated
28.05.2024 14:46
Language
de
Title
Gewährleistung wegen Mängeln der Kaufsache. Einführung des Rechts auf Wahl der Reparatur
AdditionalIndexing
15;1211;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Schweiz wird die rechtliche Gewährleistung wegen Mängeln der Kaufsache in den Artikeln 197 ff. OR geregelt; im Gegensatz zum europäischen Recht ist es der Käuferin oder dem Käufer nicht möglich, die Reparatur des mangelhaften Produkts zu verlangen. Eine kürzlich (Sept. 2022) durchgeführte Umfrage der Westschweizer Konsumentenschutzorganisation (Fédération romande des consommateurs) ergab, dass die fehlende Möglichkeit zur Reparatur die Käuferinnen und Käufer nicht nur von einer Reparatur abhielt, sondern auch auf eine grosse Ressourcenverschwendung hinausläuft: Die meisten Produkte, für die noch eine Garantie besteht und die nur minime Mängel aufweisen, werden weggeworfen, ohne dass eine Verkäuferin oder ein Verkäufer die Mängel je begutachtet hätte. Dabei zeigt jede Meinungsumfrage, dass die Bevölkerung bereit wäre, mehr reparieren zu lassen. </p><p>In der Europäischen Union ist die Lage völlig anders. Gemäss Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs ist die Verbraucherin oder der Verbraucher bei "[...] Vertragswidrigkeit [...] berechtigt, [...] entweder die Herstellung des vertragsgemässen Zustands der Waren zu verlangen oder eine anteilige Minderung des Preises zu erhalten oder aber den Vertrag zu beenden." Absatz 2 desselben Artikels führt aus, dass die Verbraucherin oder der Verbraucher für "[...] die Herstellung des vertragsgemässen Zustands der Waren [...] zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung wählen [kann], es sei denn, die gewählte Abhilfe wäre unmöglich oder würde dem Verkäufer im Vergleich zu der anderen Abhilfemöglichkeit unverhältnismässig hohe Kosten verursachen, und zwar unter Berücksichtigung aller Umstände". Dies erlaubt es dem Verkäufer, nach Absatz 3 die Herstellung des vertragsgemässen Zustands der Waren zu verweigern, "wenn ihm sowohl Nachbesserung als auch Ersatzlieferung [...] unmöglich wären oder unverhältnismässige Kosten verursachen würden". </p><p>Es wäre angebracht, im Landesrecht ein solches "Recht auf Wahl der Reparatur" im Rahmen des Rechts auf Gewährleistung vorzusehen. Dies würde einen besseren Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten ermöglichen und die Reparatur von Produkten attraktiver machen. Die hohen Arbeitskosten in der Schweiz würden zwar dazu führen, dass bestimmte preisgünstige Produkte nicht repariert würden, und der Ressourcenverschwendung würde nur bedingt Einhalt geboten; dennoch wäre eine solche Regelung ein Schritt in die richtige Richtung.</p>
  • <p>Die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) über die vertragliche Gewährleistung wegen Mängeln der Kaufsache werden so angepasst, dass die Käuferin oder der Käufer die Möglichkeit hat, die Reparatur eines mangelhaften Produkts zu wählen. Die Bestimmungen im OR für den Fall, dass ein Produkt bedeutende Mängel aufweist - Minderung des Kaufpreises, Umtausch, Rückerstattung - werden somit um eine weitere Wahlmöglichkeit ergänzt.</p>
  • Gewährleistung wegen Mängeln der Kaufsache. Einführung des Rechts auf Wahl der Reparatur
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Schweiz wird die rechtliche Gewährleistung wegen Mängeln der Kaufsache in den Artikeln 197 ff. OR geregelt; im Gegensatz zum europäischen Recht ist es der Käuferin oder dem Käufer nicht möglich, die Reparatur des mangelhaften Produkts zu verlangen. Eine kürzlich (Sept. 2022) durchgeführte Umfrage der Westschweizer Konsumentenschutzorganisation (Fédération romande des consommateurs) ergab, dass die fehlende Möglichkeit zur Reparatur die Käuferinnen und Käufer nicht nur von einer Reparatur abhielt, sondern auch auf eine grosse Ressourcenverschwendung hinausläuft: Die meisten Produkte, für die noch eine Garantie besteht und die nur minime Mängel aufweisen, werden weggeworfen, ohne dass eine Verkäuferin oder ein Verkäufer die Mängel je begutachtet hätte. Dabei zeigt jede Meinungsumfrage, dass die Bevölkerung bereit wäre, mehr reparieren zu lassen. </p><p>In der Europäischen Union ist die Lage völlig anders. Gemäss Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs ist die Verbraucherin oder der Verbraucher bei "[...] Vertragswidrigkeit [...] berechtigt, [...] entweder die Herstellung des vertragsgemässen Zustands der Waren zu verlangen oder eine anteilige Minderung des Preises zu erhalten oder aber den Vertrag zu beenden." Absatz 2 desselben Artikels führt aus, dass die Verbraucherin oder der Verbraucher für "[...] die Herstellung des vertragsgemässen Zustands der Waren [...] zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung wählen [kann], es sei denn, die gewählte Abhilfe wäre unmöglich oder würde dem Verkäufer im Vergleich zu der anderen Abhilfemöglichkeit unverhältnismässig hohe Kosten verursachen, und zwar unter Berücksichtigung aller Umstände". Dies erlaubt es dem Verkäufer, nach Absatz 3 die Herstellung des vertragsgemässen Zustands der Waren zu verweigern, "wenn ihm sowohl Nachbesserung als auch Ersatzlieferung [...] unmöglich wären oder unverhältnismässige Kosten verursachen würden". </p><p>Es wäre angebracht, im Landesrecht ein solches "Recht auf Wahl der Reparatur" im Rahmen des Rechts auf Gewährleistung vorzusehen. Dies würde einen besseren Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten ermöglichen und die Reparatur von Produkten attraktiver machen. Die hohen Arbeitskosten in der Schweiz würden zwar dazu führen, dass bestimmte preisgünstige Produkte nicht repariert würden, und der Ressourcenverschwendung würde nur bedingt Einhalt geboten; dennoch wäre eine solche Regelung ein Schritt in die richtige Richtung.</p>
    • <p>Die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) über die vertragliche Gewährleistung wegen Mängeln der Kaufsache werden so angepasst, dass die Käuferin oder der Käufer die Möglichkeit hat, die Reparatur eines mangelhaften Produkts zu wählen. Die Bestimmungen im OR für den Fall, dass ein Produkt bedeutende Mängel aufweist - Minderung des Kaufpreises, Umtausch, Rückerstattung - werden somit um eine weitere Wahlmöglichkeit ergänzt.</p>
    • Gewährleistung wegen Mängeln der Kaufsache. Einführung des Rechts auf Wahl der Reparatur

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