Die Polizei vor Racheanzeigen und rechtlichen Schikanen schützen

ShortId
22.478
Id
20220478
Updated
18.09.2025 08:40
Language
de
Title
Die Polizei vor Racheanzeigen und rechtlichen Schikanen schützen
AdditionalIndexing
09;28;1216
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Zahl der Anzeigen, mit denen sich Polizisten konfrontiert sehen, ist stark im Steigen begriffen. </p><p>Die Anzeigenstatistik wird seit 2009 geführt, damals gingen 61 Anzeigen gegen 62 Beschuldigte wegen Amtsmissbrauch i. S. von Artikel 312 StGB ein, wobei die Verurteiltenstatistik nicht zwischen Polizisten, Betreibungsbeamten, Gemeinderäten etc. unterscheidet. 2021 wurden bereits 138 Anzeigen gegen 145 Beschuldigte registriert. </p><p>Im Rekordjahr 2016 wurden nur 23 Amtspersonen wegen Amtsmissbrauch verurteilt, ein Jahr später waren es 6, 2019 waren es 19 und 2020 waren es 13. Bei keinem anderen Delikt klafft die Differenz zwischen Anzeigen und Verurteilung so auseinander wie bei Amtsmissbrauch. </p><p>Polizisten sind in besonderem Masse exponiert. Anzeigen wegen Amtsmissbrauch seien zu einer Waffe geworden, sagte vor sechs Jahren der Generalsekretär des Verbands der Schweizer Polizeibeamten, Max Hofmann, zu einer Tageszeitung, und fügte an, früher oder später sei man als Polizist sicher einmal damit konfrontiert. </p><p>Der heute geltende Wortlaut von Artikel 7 Absatz 2 StPO gewährt den Kantonen nur die Möglichkeit, Mitglieder der Exekutive und der Judikative vor gerichtlichen Schikanen zu schützen. Sehr exponierte Staatsangestellte wie Polizisten mit heiklen Fronteinsätzen sollten aber ebenso geschützt werden können. </p><p>Ermächtigungserfordernisse im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 StPO sollen sicherstellen, dass Behörden nicht durch mutwillige Strafanzeigen lahmgelegt werden. Mit diesem Vorstoss sollen vor dem Hintergrund begrenzter Ressourcen offensichtlich schikanöse Strafanzeigen von einer unabhängigen Instanz abgewiesen werden können. Ergeben sich für die Ermächtigungsbehörden hingegen Hinweise auf strafbare Handlungen eines Polizisten im Einsatz, so wird im Sinne der bestehenden Praxis die Ermächtigung zum Strafverfahren erteilt. </p><p>Laut Artikel 15 des VG des Bundes bedingt die Strafverfolgung von Bundesbeamten ebenfalls einer solchen Ermächtigung.</p>
  • <p>Artikel 7 Absatz 2, lit. b der Strafprozessordnung (SR 312) wird wie folgt geändert: </p><p>Die Kantone können vorsehen, dass: </p><p>b. die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden, sowie die Angehörigen der Polizei wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt.</p>
  • Die Polizei vor Racheanzeigen und rechtlichen Schikanen schützen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Zahl der Anzeigen, mit denen sich Polizisten konfrontiert sehen, ist stark im Steigen begriffen. </p><p>Die Anzeigenstatistik wird seit 2009 geführt, damals gingen 61 Anzeigen gegen 62 Beschuldigte wegen Amtsmissbrauch i. S. von Artikel 312 StGB ein, wobei die Verurteiltenstatistik nicht zwischen Polizisten, Betreibungsbeamten, Gemeinderäten etc. unterscheidet. 2021 wurden bereits 138 Anzeigen gegen 145 Beschuldigte registriert. </p><p>Im Rekordjahr 2016 wurden nur 23 Amtspersonen wegen Amtsmissbrauch verurteilt, ein Jahr später waren es 6, 2019 waren es 19 und 2020 waren es 13. Bei keinem anderen Delikt klafft die Differenz zwischen Anzeigen und Verurteilung so auseinander wie bei Amtsmissbrauch. </p><p>Polizisten sind in besonderem Masse exponiert. Anzeigen wegen Amtsmissbrauch seien zu einer Waffe geworden, sagte vor sechs Jahren der Generalsekretär des Verbands der Schweizer Polizeibeamten, Max Hofmann, zu einer Tageszeitung, und fügte an, früher oder später sei man als Polizist sicher einmal damit konfrontiert. </p><p>Der heute geltende Wortlaut von Artikel 7 Absatz 2 StPO gewährt den Kantonen nur die Möglichkeit, Mitglieder der Exekutive und der Judikative vor gerichtlichen Schikanen zu schützen. Sehr exponierte Staatsangestellte wie Polizisten mit heiklen Fronteinsätzen sollten aber ebenso geschützt werden können. </p><p>Ermächtigungserfordernisse im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 StPO sollen sicherstellen, dass Behörden nicht durch mutwillige Strafanzeigen lahmgelegt werden. Mit diesem Vorstoss sollen vor dem Hintergrund begrenzter Ressourcen offensichtlich schikanöse Strafanzeigen von einer unabhängigen Instanz abgewiesen werden können. Ergeben sich für die Ermächtigungsbehörden hingegen Hinweise auf strafbare Handlungen eines Polizisten im Einsatz, so wird im Sinne der bestehenden Praxis die Ermächtigung zum Strafverfahren erteilt. </p><p>Laut Artikel 15 des VG des Bundes bedingt die Strafverfolgung von Bundesbeamten ebenfalls einer solchen Ermächtigung.</p>
    • <p>Artikel 7 Absatz 2, lit. b der Strafprozessordnung (SR 312) wird wie folgt geändert: </p><p>Die Kantone können vorsehen, dass: </p><p>b. die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden, sowie die Angehörigen der Polizei wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt.</p>
    • Die Polizei vor Racheanzeigen und rechtlichen Schikanen schützen

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