Absurde Auslegung der Tierschutzverordnung - täglicher Auslauf für Bauernhof Hunde?

ShortId
22.7004
Id
20227004
Updated
18.09.2025 14:32
Language
de
Title
Absurde Auslegung der Tierschutzverordnung - täglicher Auslauf für Bauernhof Hunde?
AdditionalIndexing
52;55
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die aus tierschutzrechtlicher Sicht festgelegten Haltebedingungen eines Hundes tragen einen wesentlichen Teil zu seinem Wohlbefinden bei. Wichtig ist, dass der Hund ausreichend Auslauf erhält, die Gegend erkunden kann, Kontakt mit anderen Hunden hat und auch im Umgang mit Menschen sozialisiert wird, damit er keine Gefahr für diese darstellt. Gerade Hofhunde werden heute noch oft angekettet gehalten, weshalb Artikel 71 Absatz 3 der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) verlangt, dass sich diese Hunde während des Tages mindestens fünf Stunden frei bewegen und in der übrigen Zeit in einem Bereich von mindestens 20 m2 an einer Laufkette bewegen können. Wenn sich ein Hund im Rahmen dieser Vorgaben frei bewegen kann, sind die Anforderungen von Art. 71 Absatz 3 TSchV erfüllt.</p>
  • <p>Gemäss der Tierschutzverordnung (SR 455.1) müssen Hunde täglich Auslauf haben, wenn sie nicht ausgeführt werden. Auf die Anfrage eines Landwirts, dessen Hofhund ihn bei seinen Arbeiten im Freien begleitet antwortetet das BLV, der Hund müsse zusätzlich jeden Tag für zwei Spaziergänge von je 1/2 Stunde ausgeführt werden.</p><p>Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass die Auskunft des BLV realitätsfern ist und der Akzeptanz der Tierschutzgesetzgebung schadet?</p>
  • Absurde Auslegung der Tierschutzverordnung - täglicher Auslauf für Bauernhof Hunde?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die aus tierschutzrechtlicher Sicht festgelegten Haltebedingungen eines Hundes tragen einen wesentlichen Teil zu seinem Wohlbefinden bei. Wichtig ist, dass der Hund ausreichend Auslauf erhält, die Gegend erkunden kann, Kontakt mit anderen Hunden hat und auch im Umgang mit Menschen sozialisiert wird, damit er keine Gefahr für diese darstellt. Gerade Hofhunde werden heute noch oft angekettet gehalten, weshalb Artikel 71 Absatz 3 der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) verlangt, dass sich diese Hunde während des Tages mindestens fünf Stunden frei bewegen und in der übrigen Zeit in einem Bereich von mindestens 20 m2 an einer Laufkette bewegen können. Wenn sich ein Hund im Rahmen dieser Vorgaben frei bewegen kann, sind die Anforderungen von Art. 71 Absatz 3 TSchV erfüllt.</p>
    • <p>Gemäss der Tierschutzverordnung (SR 455.1) müssen Hunde täglich Auslauf haben, wenn sie nicht ausgeführt werden. Auf die Anfrage eines Landwirts, dessen Hofhund ihn bei seinen Arbeiten im Freien begleitet antwortetet das BLV, der Hund müsse zusätzlich jeden Tag für zwei Spaziergänge von je 1/2 Stunde ausgeführt werden.</p><p>Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass die Auskunft des BLV realitätsfern ist und der Akzeptanz der Tierschutzgesetzgebung schadet?</p>
    • Absurde Auslegung der Tierschutzverordnung - täglicher Auslauf für Bauernhof Hunde?

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