Philips Beatmungsgeräte - Schlafapnoe Patienten sind gezwungen, weiter potentiell krebserregende Luft einzuatmen

ShortId
22.7113
Id
20227113
Updated
14.11.2025 06:38
Language
de
Title
Philips Beatmungsgeräte - Schlafapnoe Patienten sind gezwungen, weiter potentiell krebserregende Luft einzuatmen
AdditionalIndexing
2841;10;1221;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Einzelheiten des geschilderten Falls sind dem Bundesrat nicht bekannt. Die Aufsichtsverordnung regelt bereits heute den Versicherungszweig "Rechtsschutzversicherung" und trägt damit zum Schutz der Versicherten bei. Geregelt wird zum Beispiel:</p><p>&gt; in welchen Fällen der versicherten Person die freie Wahl einer rechtlichen Vertretung eingeräumt werden muss (Art. 167 AVO), und</p><p>&gt; das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der versicherten Person und dem Versicherungsunternehmen (Art. 169 AVO). Dieses Verfahren muss vergleichbare Garantien für die Objektivität aufweisen, wie ein Schiedsgerichtsverfahren.</p><p>Über Streitigkeiten zum Deckungsumfang einer Rechtsschutzversicherung entscheidet hingegen - wie in allen anderen Vertragsstreitigkeiten - der Zivilrichter. Es ist deshalb für den Bundesrat im konkreten Fall nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend eine Rechtslücke zulasten der Versicherten besteht.</p>
  • <p>Eine Rechtsschutzversicherung verweigerte dem geschädigten Benutzer eines fehlerhaften Philips Beatmungsgeräts die Unterstützung. Der Patient kann diesen Entscheid nicht mit einem Anwalt seiner Wahl beurteilen lassen, da seine Versicherung keine freie Anwaltswahl zulässt. Der Fall zeigt eine erhebliche Rechtslücke zu Lasten der Versicherten. Der EFTA-Gerichtshof hat diese Konstellation in einem österreichischen Fall für rechtswidrig erklärt.</p><p>Wie will der Bundesrat diese Lücke schliessen?</p>
  • Philips Beatmungsgeräte - Schlafapnoe Patienten sind gezwungen, weiter potentiell krebserregende Luft einzuatmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Einzelheiten des geschilderten Falls sind dem Bundesrat nicht bekannt. Die Aufsichtsverordnung regelt bereits heute den Versicherungszweig "Rechtsschutzversicherung" und trägt damit zum Schutz der Versicherten bei. Geregelt wird zum Beispiel:</p><p>&gt; in welchen Fällen der versicherten Person die freie Wahl einer rechtlichen Vertretung eingeräumt werden muss (Art. 167 AVO), und</p><p>&gt; das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der versicherten Person und dem Versicherungsunternehmen (Art. 169 AVO). Dieses Verfahren muss vergleichbare Garantien für die Objektivität aufweisen, wie ein Schiedsgerichtsverfahren.</p><p>Über Streitigkeiten zum Deckungsumfang einer Rechtsschutzversicherung entscheidet hingegen - wie in allen anderen Vertragsstreitigkeiten - der Zivilrichter. Es ist deshalb für den Bundesrat im konkreten Fall nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend eine Rechtslücke zulasten der Versicherten besteht.</p>
    • <p>Eine Rechtsschutzversicherung verweigerte dem geschädigten Benutzer eines fehlerhaften Philips Beatmungsgeräts die Unterstützung. Der Patient kann diesen Entscheid nicht mit einem Anwalt seiner Wahl beurteilen lassen, da seine Versicherung keine freie Anwaltswahl zulässt. Der Fall zeigt eine erhebliche Rechtslücke zu Lasten der Versicherten. Der EFTA-Gerichtshof hat diese Konstellation in einem österreichischen Fall für rechtswidrig erklärt.</p><p>Wie will der Bundesrat diese Lücke schliessen?</p>
    • Philips Beatmungsgeräte - Schlafapnoe Patienten sind gezwungen, weiter potentiell krebserregende Luft einzuatmen

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