Zeichen der Solidarität durch Anwendung Art. 4, Abs. 2 NSAG

ShortId
22.7164
Id
20227164
Updated
27.07.2023 23:39
Language
de
Title
Zeichen der Solidarität durch Anwendung Art. 4, Abs. 2 NSAG
AdditionalIndexing
08;09;2811;48;2446
1
Texts
  • <p>Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit hat von der möglichen Ausnahme Gebrauch gemacht, die für solche aussenordentlichen Situationen vorgesehen ist. Gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 des Nationalstrassenabgabegesetzes werden vorerst bis zum 30. Juni 2022 Fahrzeuge, die ukrainische Flüchtlinge oder Hilfsgüter für die Ukraine transportieren, von der Autobahnvignettenpflicht ausgenommen. Ausserdem sind Ausnahmen von der LSVA, also der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, für den Hilfsgütertransport im Rahmen von Artikel 3 Absatz 2 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vorgesehen. </p>
  • <p>Gemäss NSAG, Art. 4, Abs. 2 kann die Oberzolldirektion bestimmte Fahrzeuge von der Pflicht, eine "Autobahnvignette" kaufen zu müssen, aus humanitären Gründen ausnehmen.</p><p>Ist der Bundesrat respektive die Oberzolldirektion bereit als Zeichen der Solidarität mit den Flüchtlingen aus der Ukraine diese Ausnahme zu aktivieren und auf die Autobahnvignette bei ukrainischen Fahrzeugen zu verzichten?</p>
  • Zeichen der Solidarität durch Anwendung Art. 4, Abs. 2 NSAG
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit hat von der möglichen Ausnahme Gebrauch gemacht, die für solche aussenordentlichen Situationen vorgesehen ist. Gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 des Nationalstrassenabgabegesetzes werden vorerst bis zum 30. Juni 2022 Fahrzeuge, die ukrainische Flüchtlinge oder Hilfsgüter für die Ukraine transportieren, von der Autobahnvignettenpflicht ausgenommen. Ausserdem sind Ausnahmen von der LSVA, also der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, für den Hilfsgütertransport im Rahmen von Artikel 3 Absatz 2 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vorgesehen. </p>
    • <p>Gemäss NSAG, Art. 4, Abs. 2 kann die Oberzolldirektion bestimmte Fahrzeuge von der Pflicht, eine "Autobahnvignette" kaufen zu müssen, aus humanitären Gründen ausnehmen.</p><p>Ist der Bundesrat respektive die Oberzolldirektion bereit als Zeichen der Solidarität mit den Flüchtlingen aus der Ukraine diese Ausnahme zu aktivieren und auf die Autobahnvignette bei ukrainischen Fahrzeugen zu verzichten?</p>
    • Zeichen der Solidarität durch Anwendung Art. 4, Abs. 2 NSAG

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