Ist die Ungleichbehandlung unterschiedlicher Akteure bei Missbrauch unseres Sozialversicherungssystems mit Praxisoptimierung behebbar oder braucht es Gesetzesänderungen?

ShortId
22.7203
Id
20227203
Updated
19.10.2023 13:56
Language
de
Title
Ist die Ungleichbehandlung unterschiedlicher Akteure bei Missbrauch unseres Sozialversicherungssystems mit Praxisoptimierung behebbar oder braucht es Gesetzesänderungen?
AdditionalIndexing
2836;1216;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Es ist Aufgabe der Durchführungsstellen abzuklären, ob die versicherte Person Anspruch auf Versicherungsleistungen hat. Um diesen Versicherungsanspruch abzuklären können sie auch Observationen durchführen. Damit hingegen jemand als Gutachter für die IV tätig sein kann, muss er die fachlichen Voraussetzungen aus der Tarifvereinbarung erfüllen. Erfüllt er diese Voraussetzungen nicht mehr, wird die vertragliche Vereinbarung gekündigt. Es ist aber in keinem Fall Aufgabe der Sozialversicherung, Straftaten abzuklären. Dafür sind sowohl bei Versicherten als auch bei Gutachtern die Strafverfolgungsbehörden zuständig. Eine strafrechtliche Verurteilung kann dann aber wiederum Auswirkungen haben, sowohl auf den Versicherungsanspruch der versicherten Person als auch auf die Eignung als Gutachter. </p>
  • <p>Gemäss Bundesratsantwort 22.7044 schreitet das BSV bei missbräuchlichen Gutachte(r)n nur ein, wenn eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt. Demgegenüber genügen bei Versicherten gemäss Art. 43a ATSG bereits "konkrete Anhaltspunkte" (z.B. ein anonymer Hinweis ohne Anzeige) für verdeckte Observationen.</p><p>Angesichts derart ungleicher Massstäbe stellt sich die Frage, ob die zuständige Behörde ihre passive Haltung eigenverantwortlich wählt oder aufgrund von welchen zwingenden Bestimmungen.</p>
  • Ist die Ungleichbehandlung unterschiedlicher Akteure bei Missbrauch unseres Sozialversicherungssystems mit Praxisoptimierung behebbar oder braucht es Gesetzesänderungen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es ist Aufgabe der Durchführungsstellen abzuklären, ob die versicherte Person Anspruch auf Versicherungsleistungen hat. Um diesen Versicherungsanspruch abzuklären können sie auch Observationen durchführen. Damit hingegen jemand als Gutachter für die IV tätig sein kann, muss er die fachlichen Voraussetzungen aus der Tarifvereinbarung erfüllen. Erfüllt er diese Voraussetzungen nicht mehr, wird die vertragliche Vereinbarung gekündigt. Es ist aber in keinem Fall Aufgabe der Sozialversicherung, Straftaten abzuklären. Dafür sind sowohl bei Versicherten als auch bei Gutachtern die Strafverfolgungsbehörden zuständig. Eine strafrechtliche Verurteilung kann dann aber wiederum Auswirkungen haben, sowohl auf den Versicherungsanspruch der versicherten Person als auch auf die Eignung als Gutachter. </p>
    • <p>Gemäss Bundesratsantwort 22.7044 schreitet das BSV bei missbräuchlichen Gutachte(r)n nur ein, wenn eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt. Demgegenüber genügen bei Versicherten gemäss Art. 43a ATSG bereits "konkrete Anhaltspunkte" (z.B. ein anonymer Hinweis ohne Anzeige) für verdeckte Observationen.</p><p>Angesichts derart ungleicher Massstäbe stellt sich die Frage, ob die zuständige Behörde ihre passive Haltung eigenverantwortlich wählt oder aufgrund von welchen zwingenden Bestimmungen.</p>
    • Ist die Ungleichbehandlung unterschiedlicher Akteure bei Missbrauch unseres Sozialversicherungssystems mit Praxisoptimierung behebbar oder braucht es Gesetzesänderungen?

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