Visaverfahren, in denen die Schweiz nichts zu sagen hat?

ShortId
22.7341
Id
20227341
Updated
18.09.2025 14:40
Language
de
Title
Visaverfahren, in denen die Schweiz nichts zu sagen hat?
AdditionalIndexing
08;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Ein Souveränitätsverlust liegt nicht vor: Gesetzliche Grundlage bildet der Schengener Visakodex. Gemäss Artikel 8 kann sich ein Schengen-Mitgliedstaat bei der Erteilung von Schengen-Visa durch einen anderen Mitgliedstaat vertreten lassen. Für die Schweiz bedeutet diese Möglichkeit einen verbesserten Service-Public an Orten, wo sie über keine eigene Visasektion verfügt. Artikel 8 sieht für den vertretenen Staat keine Rolle im Visaprozess vor. Der vertretende Staat entscheidet autonom. Artikel 32 Absatz 3 Visakodex gesteht Antragsstellenden bei Verweigerungen ein Rechtsmittel zu. Dieses ist gegen den entscheidenden vertretenden Staat und gemäss dessen innerstaatlichen Rechts zu führen. Alle Schengen-Staaten berücksichtigen Ausschreibungen von Antragsstellenden im europaweiten Fahndungsinformationssystem SIS.</p>
  • <p>Seit 2020 prüfen in Ländern, in welchen die Schweiz über keine Auslandvertretung verfügt, andere Staaten für die Schweiz Visagesuche für Aufenthalte bis 90 d und können diese selbständig beurteilen. Die Schweiz hat keinerlei Einfluss, erhält keine Kenntnis und ist auch nicht Partei. Das gesamte Rechtsmittelverfahren richtet sich nach ausländischem Recht.</p><p>- Wird überprüft, ob Verurteilungen gegen Gesuchsteller in der Schweiz vorliegen?</p><p>- Ist dieser Souveränitätsverlust verfassungsrechtlich zulässig?</p>
  • Visaverfahren, in denen die Schweiz nichts zu sagen hat?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Ein Souveränitätsverlust liegt nicht vor: Gesetzliche Grundlage bildet der Schengener Visakodex. Gemäss Artikel 8 kann sich ein Schengen-Mitgliedstaat bei der Erteilung von Schengen-Visa durch einen anderen Mitgliedstaat vertreten lassen. Für die Schweiz bedeutet diese Möglichkeit einen verbesserten Service-Public an Orten, wo sie über keine eigene Visasektion verfügt. Artikel 8 sieht für den vertretenen Staat keine Rolle im Visaprozess vor. Der vertretende Staat entscheidet autonom. Artikel 32 Absatz 3 Visakodex gesteht Antragsstellenden bei Verweigerungen ein Rechtsmittel zu. Dieses ist gegen den entscheidenden vertretenden Staat und gemäss dessen innerstaatlichen Rechts zu führen. Alle Schengen-Staaten berücksichtigen Ausschreibungen von Antragsstellenden im europaweiten Fahndungsinformationssystem SIS.</p>
    • <p>Seit 2020 prüfen in Ländern, in welchen die Schweiz über keine Auslandvertretung verfügt, andere Staaten für die Schweiz Visagesuche für Aufenthalte bis 90 d und können diese selbständig beurteilen. Die Schweiz hat keinerlei Einfluss, erhält keine Kenntnis und ist auch nicht Partei. Das gesamte Rechtsmittelverfahren richtet sich nach ausländischem Recht.</p><p>- Wird überprüft, ob Verurteilungen gegen Gesuchsteller in der Schweiz vorliegen?</p><p>- Ist dieser Souveränitätsverlust verfassungsrechtlich zulässig?</p>
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