Asylanträge von russischen Kriegsdienstverweigerern

ShortId
22.7938
Id
20227938
Updated
23.10.2023 08:07
Language
de
Title
Asylanträge von russischen Kriegsdienstverweigerern
AdditionalIndexing
2811;09;08
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Staatssekretariat für Migration (SEM) führt keine Statistik in Bezug auf die vorgebrachten Asylgründe. Erfahrungsgemäss haben bisher nur sehr wenige gesuchstellende Personen aus Russland Wehrdienstverweigerung oder Desertion als Asylgrund geltend gemacht. Die Verfolgung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist grundsätzlich flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da eine mögliche Bestrafung nicht aus einem Grund nach Artikel 3 Asylgesetz erfolgt, sondern rein militärstrafrechtlichen Charakter hat. Das SEM prüft aber jedes Asylgesuch individuell und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände. Liegen in einem Einzelfall spezifische Umstände vor, wonach eine Bestrafung nicht nur wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion erfolgt, sondern aus in Artikel 3 Absatz 1 Asylgesetz genannten Gründen - beispielsweise politische Anschauung - entweder deutlich höher ausfällt als bei anderen Deserteuren und Kriegsdienstverweigerern oder unverhältnismässig streng ist, können die Voraussetzungen von Artikel 3 Asylgesetz dennoch erfüllt sein: In diesen Fällen wird einem Wehrdienstverweigerer oder Deserteur die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und er erhält Asyl, sofern keine Ausschlussgründe bestehen.</p>
  • <p>Aus Russland flüchten immer mehr Kriegsdienstverweigerer.</p><p>Mittlerweile wurden auch in der Schweiz bereits Asylanträge von Deserteuren gestellt.</p><p>- Wie viele solche Asylanträge wurden schon gestellt?</p><p>- Wie ist die Schweiz darauf vorbereitet?</p><p>- Wird sie das Gesetz anwenden, wonach Kriegsdienstverweigerung kein Asylgrund ist?</p>
  • Asylanträge von russischen Kriegsdienstverweigerern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Staatssekretariat für Migration (SEM) führt keine Statistik in Bezug auf die vorgebrachten Asylgründe. Erfahrungsgemäss haben bisher nur sehr wenige gesuchstellende Personen aus Russland Wehrdienstverweigerung oder Desertion als Asylgrund geltend gemacht. Die Verfolgung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist grundsätzlich flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da eine mögliche Bestrafung nicht aus einem Grund nach Artikel 3 Asylgesetz erfolgt, sondern rein militärstrafrechtlichen Charakter hat. Das SEM prüft aber jedes Asylgesuch individuell und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände. Liegen in einem Einzelfall spezifische Umstände vor, wonach eine Bestrafung nicht nur wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion erfolgt, sondern aus in Artikel 3 Absatz 1 Asylgesetz genannten Gründen - beispielsweise politische Anschauung - entweder deutlich höher ausfällt als bei anderen Deserteuren und Kriegsdienstverweigerern oder unverhältnismässig streng ist, können die Voraussetzungen von Artikel 3 Asylgesetz dennoch erfüllt sein: In diesen Fällen wird einem Wehrdienstverweigerer oder Deserteur die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und er erhält Asyl, sofern keine Ausschlussgründe bestehen.</p>
    • <p>Aus Russland flüchten immer mehr Kriegsdienstverweigerer.</p><p>Mittlerweile wurden auch in der Schweiz bereits Asylanträge von Deserteuren gestellt.</p><p>- Wie viele solche Asylanträge wurden schon gestellt?</p><p>- Wie ist die Schweiz darauf vorbereitet?</p><p>- Wird sie das Gesetz anwenden, wonach Kriegsdienstverweigerung kein Asylgrund ist?</p>
    • Asylanträge von russischen Kriegsdienstverweigerern

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