Iranisches Recht in der Schweiz - wie lange noch?

ShortId
22.7975
Id
20227975
Updated
18.09.2025 14:35
Language
de
Title
Iranisches Recht in der Schweiz - wie lange noch?
AdditionalIndexing
08;04;2831;1231
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Es ist nicht aussergewöhnlich, dass Schweizer Gerichte ausländisches Privatrecht anwenden. Das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht beruht auf dem Grundsatz, dass stets dasjenige - auch ausländische - Recht zur Anwendung kommt, mit dem ein Sachverhalt am engsten zusammenhängt. Die vom Fragesteller erwähnte Anwendbarkeit iranischen Rechts in der Schweiz stützt sich auf das Niederlassungsabkommen vom 25. April 1934 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kaiserreich Persien. Die im Abkommen vorgesehene Anwendbarkeit iranischen Rechts in gewissen Bereichen steht unter dem Vorbehalt des ordre public. Das heisst, dass das fremde Recht nicht angewendet wird, wenn es das einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzt und wenn es grundlegende schweizerische Vorschriften missachtet. Deshalb beschränken schweizerische Gerichte in solchen Fällen die Anwendung iranischen Rechts in der Schweiz.</p><p>2. Das Abkommen hat einen breiten Anwendungsbereich. Sollte man die Kündigung eines solchen Vertrags in Erwägung ziehen, müsste detailliert abgeklärt werden, zu welchen Konsequenzen dies führen würde.</p>
  • <p>Für iranische Staatsangehörige gilt in der Schweiz offenbar das Recht der Islamischen Republik (siehe NZZ am Sonntag vom 27.11.2022). Dies ist total inakzeptabel und untergräbt unsere Souveränität wie auch unsere demokratische, liberale Rechtsordnung.</p><p>1. Warum ist die Anwendbarkeit fremden Rechts in der Schweiz nicht klar verboten, ist das nicht ein Verstoss gegen die Bundesverfassung?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, diesen Staatsvertrag von 1934 sofort zu künden bzw. zumindest die Anwendbarkeit iranischen Rechts in der Schweiz zu verbieten?</p>
  • Iranisches Recht in der Schweiz - wie lange noch?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Es ist nicht aussergewöhnlich, dass Schweizer Gerichte ausländisches Privatrecht anwenden. Das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht beruht auf dem Grundsatz, dass stets dasjenige - auch ausländische - Recht zur Anwendung kommt, mit dem ein Sachverhalt am engsten zusammenhängt. Die vom Fragesteller erwähnte Anwendbarkeit iranischen Rechts in der Schweiz stützt sich auf das Niederlassungsabkommen vom 25. April 1934 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kaiserreich Persien. Die im Abkommen vorgesehene Anwendbarkeit iranischen Rechts in gewissen Bereichen steht unter dem Vorbehalt des ordre public. Das heisst, dass das fremde Recht nicht angewendet wird, wenn es das einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzt und wenn es grundlegende schweizerische Vorschriften missachtet. Deshalb beschränken schweizerische Gerichte in solchen Fällen die Anwendung iranischen Rechts in der Schweiz.</p><p>2. Das Abkommen hat einen breiten Anwendungsbereich. Sollte man die Kündigung eines solchen Vertrags in Erwägung ziehen, müsste detailliert abgeklärt werden, zu welchen Konsequenzen dies führen würde.</p>
    • <p>Für iranische Staatsangehörige gilt in der Schweiz offenbar das Recht der Islamischen Republik (siehe NZZ am Sonntag vom 27.11.2022). Dies ist total inakzeptabel und untergräbt unsere Souveränität wie auch unsere demokratische, liberale Rechtsordnung.</p><p>1. Warum ist die Anwendbarkeit fremden Rechts in der Schweiz nicht klar verboten, ist das nicht ein Verstoss gegen die Bundesverfassung?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, diesen Staatsvertrag von 1934 sofort zu künden bzw. zumindest die Anwendbarkeit iranischen Rechts in der Schweiz zu verbieten?</p>
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