Mitbestimmung beim Bau von Windkraftanlagen für Nachbargemeinden

ShortId
22.7990
Id
20227990
Updated
27.07.2023 22:47
Language
de
Title
Mitbestimmung beim Bau von Windkraftanlagen für Nachbargemeinden
AdditionalIndexing
2846;66;12
1
Texts
  • <p>Windenergieanlagen müssen die Vorschriften der Lärmschutzverordnung erfüllen. Die Einhaltung dieser Grenzwerte wird anlässlich der Umweltverträglichkeitsprüfung von der kantonalen Fachstelle für Lärmschutz überprüft. Weil die Lärmimmissionen von Windenergieanlagen von vielen Faktoren wie Typ und Anzahl der Windenergieanlagen, der Topografie oder der Windgeschwindigkeit und -richtung abhängen, sind pauschale Mindestabstände nicht als Lärmschutzmassnahme geeignet. Gemäss Artikel 4 des Raumplanungsgesetzes sorgen die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden dafür, dass die Bevölkerung in geeigneter Weise mitwirken kann. Eine Gemeinde ist aber grundsätzlich frei darin, wie sie eine Nutzungsplanung erarbeitet, insbesondere welche Akteure sie in welcher Phase einbezieht. Hingegen ist für alle Gemeinden und Einzelpersonen, die von den Auswirkungen eines geplanten Windparks direkt betroffen sind, im Rahmen der Genehmigung des für den Windpark notwendigen Nutzungsplans das volle Einsprache- und Beschwerderecht garantiert.</p>
  • <p>Im Juni 2019 sprach Bundesrätin Sommaruga im Nationalrat, dass Mindestabstände zu Windenergieanlagen nicht nötig seien, da die Gemeinden mitbestimmen könnten und die gesamten Rekursmöglichkeiten hätten. Im Windparkprojekt Thundorf sind drei 260m Turbinen direkt an der Gemeindegrenze geplant, das am stärksten belastete Dorf mit kleinstem Abstand liegt in der Nachbargemeinde ohne Abstimmungsrecht.</p><p>Ist so eine Verschiebung von Immissionen ohne Mit- und Abstimmungsrecht im Sinne der damaligen Aussage und des UVEK?</p>
  • Mitbestimmung beim Bau von Windkraftanlagen für Nachbargemeinden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Windenergieanlagen müssen die Vorschriften der Lärmschutzverordnung erfüllen. Die Einhaltung dieser Grenzwerte wird anlässlich der Umweltverträglichkeitsprüfung von der kantonalen Fachstelle für Lärmschutz überprüft. Weil die Lärmimmissionen von Windenergieanlagen von vielen Faktoren wie Typ und Anzahl der Windenergieanlagen, der Topografie oder der Windgeschwindigkeit und -richtung abhängen, sind pauschale Mindestabstände nicht als Lärmschutzmassnahme geeignet. Gemäss Artikel 4 des Raumplanungsgesetzes sorgen die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden dafür, dass die Bevölkerung in geeigneter Weise mitwirken kann. Eine Gemeinde ist aber grundsätzlich frei darin, wie sie eine Nutzungsplanung erarbeitet, insbesondere welche Akteure sie in welcher Phase einbezieht. Hingegen ist für alle Gemeinden und Einzelpersonen, die von den Auswirkungen eines geplanten Windparks direkt betroffen sind, im Rahmen der Genehmigung des für den Windpark notwendigen Nutzungsplans das volle Einsprache- und Beschwerderecht garantiert.</p>
    • <p>Im Juni 2019 sprach Bundesrätin Sommaruga im Nationalrat, dass Mindestabstände zu Windenergieanlagen nicht nötig seien, da die Gemeinden mitbestimmen könnten und die gesamten Rekursmöglichkeiten hätten. Im Windparkprojekt Thundorf sind drei 260m Turbinen direkt an der Gemeindegrenze geplant, das am stärksten belastete Dorf mit kleinstem Abstand liegt in der Nachbargemeinde ohne Abstimmungsrecht.</p><p>Ist so eine Verschiebung von Immissionen ohne Mit- und Abstimmungsrecht im Sinne der damaligen Aussage und des UVEK?</p>
    • Mitbestimmung beim Bau von Windkraftanlagen für Nachbargemeinden

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