Für einen verstärkten Schutz unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge bis zum Alter von 25 Jahren

ShortId
23.301
Id
20230301
Updated
26.03.2024 21:15
Language
de
Title
Für einen verstärkten Schutz unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge bis zum Alter von 25 Jahren
AdditionalIndexing
2811;1231;28
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Gemäss dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KDK), das von der UNO-Generalversammlung am 20. November 1989 verabschiedet wurde, hat jede minderjährige geflüchtete Person ein Recht auf Schutz. Die KDK trat für die Schweiz am 26. März 1997 in Kraft. </p><p>Sie legt die Grundsätze fest, die sich direkt oder indirekt auf das Asylverfahren von minderjährigen Asylsuchenden auswirken können.</p><p>Gemäss Völkerrecht (insbesondere Art. 22 KRK) haben UMA während ihres Aufenthalts in der Schweiz Anspruch auf besonderen Schutz. Im Rahmen der letzten Revision des Schweizer Asylrechts wurde der Schutz von UMA verstärkt. Der Bundesrat erliess zusätzliche Bestimmungen zum Asylverfahren von unbegleiteten Minderjährigen (Art. 17 Abs. 2-6 AsylG). In diesem Zusammenhang wurde die Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen geändert, insbesondere Artikel 7 AsylV 1, der die Rechtsvertretung durch die Vertrauensperson, die mit der Wahrnehmung der Interessen der minderjährigen asylsuchenden Person zuständig ist, definiert.</p><p>Die Frage der Rückführung von Minderjährigen in das Herkunftsland oder in ein Drittland ist weder in der schweizerischen Gesetzgebung noch im Völkerrecht geregelt, so dass hier die allgemeinen Grundsätze gelten. Der Bundesrat, das BVGer und das SEM haben jedoch einen speziellen Ansatz für Minderjährige entwickelt.</p><p>In der Praxis ist eine Rückführung so gut wie unmöglich, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen einer Familienzusammenführung, und das Rückkehrland wendet die KRK an.</p><p>UMA haben daher das Recht auf eine individuelle Betreuung durch die Kantone. Sie haben Anspruch auf maximale Unterstützung und einen individuellen Integrationsplan (Sprachunterricht, Integrationsklasse, Lehre usw.).</p><p>Dessen ungeachtet hat der Grosse Rat festgestellt, dass junge Flüchtlinge nach Erreichen des 18. Lebensjahres jeglichen Schutz und jegliche Unterstützung und im Falle einer Rückführung automatisch ihr Recht auf Bildung verlieren (Abbruch des Studiums oder der Lehre).</p><p>2019 nahm der Grosse Rat die M 2524 von Marjorie de Chastonay an, die im Asylbereich eine Betreuung von jungen Erwachsenen bis zum Alter von 25 Jahren verlangte.</p><p>Auch Fachkreise empfehlen eine Weiterführung der Betreuung von jungen Erwachsenen nach dem 18. Altersjahr. So empfiehlt die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) den Kantonen, dass "Betreuungsleistungen im Sinne einer sozialpädagogischen Nachbegleitung für UMA geschaffen werden sollen, welche auch nach Erreichen der Volljährigkeit und bis zum Abschluss der Erstausbildung bzw. bis zum Erreichen der Fähigkeiten, welche für eine autonome Lebensführung erforderlich sind, anhalten". Für die SODK sollen "Leistungen der Kinder- und Jugendpolitik Kindern und Jugendlichen bis 25 Jahren zugutekommen".</p><p>Der Rechnungshof weist in seinem Auditbericht zu den UMA (136-2018) darauf hin, dass deren Integration unter den bestmöglichen Bedingungen von grösster Bedeutung ist.</p><p>Trotz dieser schönen Worte und der Antwort des Staatsrates (M 2524-B vom 14. Oktober 2020) beging ein junger Afghane Suizid, als ihm seine Rückführung nach Griechenland mitgeteilt wurde.</p><p>Die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Grossen Rates nahm diesen tragischen Vorfall zum Anlass, um die Zusammenarbeit zwischen dem SEM (das über die Rückführung entscheidet) und dem Kanton zu beleuchten.</p><p>Obwohl die GPK den Fall aufgegriffen hat, haben die Unterzeichnenden beschlossen, die Debatte auf nationaler Ebene zu lancieren.</p><p>Sie fordern, dass UMA bis zum Alter von 25 Jahren betreut und weiterhin im Sinne der KRK geschützt werden. Sie fordern ausserdem, den Empfehlungen der SODK zu folgen.</p><p>Wir danken Ihnen für die wohlwollende Entgegennahme dieser Standesinitiative.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999,</p><p>Artikel 115 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung und</p><p>Artikel 156 des Geschäftsreglementes vom 13. September 1985 des Grossen Rates des Kantons Genf (Loi portant règlement du Grand Conseil de la République et canton de Genève) reicht der Grosse Rat des Kantons Genf folgende Standesinitiative ein:</p><p>In Anbetracht:</p><p>- des Suizids eines afghanischen Flüchtlings, der als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) in die Schweiz gekommen war;</p><p>- der Kinderrechtskonvention (KRK);</p><p>- des abrupten Statuswechsels ab dem Alter von 18 Jahren;</p><p>- der Tatsache, dass es aufgrund dieses Statuswechsels schwierig ist, die Integration zu planen und eine Ausbildung zu absolvieren;</p><p>- der psychischen Fragilität von UMA;</p><p>- der Motion 2524 und der entsprechenden Antwort des Staatsrats (M 2524-B);</p><p>- der Stellungnahme der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK);</p><p>- des Auditberichts des Genfer Rechnungshofes (136-2018)</p><p>fordert der Grosse Rat des Kantons Genf die Bundesversammlung auf, den Bundesrat zu beauftragen, UMA bis zum Alter von 25 Jahren zu schützen.</p>
  • Für einen verstärkten Schutz unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge bis zum Alter von 25 Jahren
State
Beratung in Kommission des Nationalrates abgeschlossen
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KDK), das von der UNO-Generalversammlung am 20. November 1989 verabschiedet wurde, hat jede minderjährige geflüchtete Person ein Recht auf Schutz. Die KDK trat für die Schweiz am 26. März 1997 in Kraft. </p><p>Sie legt die Grundsätze fest, die sich direkt oder indirekt auf das Asylverfahren von minderjährigen Asylsuchenden auswirken können.</p><p>Gemäss Völkerrecht (insbesondere Art. 22 KRK) haben UMA während ihres Aufenthalts in der Schweiz Anspruch auf besonderen Schutz. Im Rahmen der letzten Revision des Schweizer Asylrechts wurde der Schutz von UMA verstärkt. Der Bundesrat erliess zusätzliche Bestimmungen zum Asylverfahren von unbegleiteten Minderjährigen (Art. 17 Abs. 2-6 AsylG). In diesem Zusammenhang wurde die Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen geändert, insbesondere Artikel 7 AsylV 1, der die Rechtsvertretung durch die Vertrauensperson, die mit der Wahrnehmung der Interessen der minderjährigen asylsuchenden Person zuständig ist, definiert.</p><p>Die Frage der Rückführung von Minderjährigen in das Herkunftsland oder in ein Drittland ist weder in der schweizerischen Gesetzgebung noch im Völkerrecht geregelt, so dass hier die allgemeinen Grundsätze gelten. Der Bundesrat, das BVGer und das SEM haben jedoch einen speziellen Ansatz für Minderjährige entwickelt.</p><p>In der Praxis ist eine Rückführung so gut wie unmöglich, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen einer Familienzusammenführung, und das Rückkehrland wendet die KRK an.</p><p>UMA haben daher das Recht auf eine individuelle Betreuung durch die Kantone. Sie haben Anspruch auf maximale Unterstützung und einen individuellen Integrationsplan (Sprachunterricht, Integrationsklasse, Lehre usw.).</p><p>Dessen ungeachtet hat der Grosse Rat festgestellt, dass junge Flüchtlinge nach Erreichen des 18. Lebensjahres jeglichen Schutz und jegliche Unterstützung und im Falle einer Rückführung automatisch ihr Recht auf Bildung verlieren (Abbruch des Studiums oder der Lehre).</p><p>2019 nahm der Grosse Rat die M 2524 von Marjorie de Chastonay an, die im Asylbereich eine Betreuung von jungen Erwachsenen bis zum Alter von 25 Jahren verlangte.</p><p>Auch Fachkreise empfehlen eine Weiterführung der Betreuung von jungen Erwachsenen nach dem 18. Altersjahr. So empfiehlt die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) den Kantonen, dass "Betreuungsleistungen im Sinne einer sozialpädagogischen Nachbegleitung für UMA geschaffen werden sollen, welche auch nach Erreichen der Volljährigkeit und bis zum Abschluss der Erstausbildung bzw. bis zum Erreichen der Fähigkeiten, welche für eine autonome Lebensführung erforderlich sind, anhalten". Für die SODK sollen "Leistungen der Kinder- und Jugendpolitik Kindern und Jugendlichen bis 25 Jahren zugutekommen".</p><p>Der Rechnungshof weist in seinem Auditbericht zu den UMA (136-2018) darauf hin, dass deren Integration unter den bestmöglichen Bedingungen von grösster Bedeutung ist.</p><p>Trotz dieser schönen Worte und der Antwort des Staatsrates (M 2524-B vom 14. Oktober 2020) beging ein junger Afghane Suizid, als ihm seine Rückführung nach Griechenland mitgeteilt wurde.</p><p>Die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Grossen Rates nahm diesen tragischen Vorfall zum Anlass, um die Zusammenarbeit zwischen dem SEM (das über die Rückführung entscheidet) und dem Kanton zu beleuchten.</p><p>Obwohl die GPK den Fall aufgegriffen hat, haben die Unterzeichnenden beschlossen, die Debatte auf nationaler Ebene zu lancieren.</p><p>Sie fordern, dass UMA bis zum Alter von 25 Jahren betreut und weiterhin im Sinne der KRK geschützt werden. Sie fordern ausserdem, den Empfehlungen der SODK zu folgen.</p><p>Wir danken Ihnen für die wohlwollende Entgegennahme dieser Standesinitiative.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999,</p><p>Artikel 115 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung und</p><p>Artikel 156 des Geschäftsreglementes vom 13. September 1985 des Grossen Rates des Kantons Genf (Loi portant règlement du Grand Conseil de la République et canton de Genève) reicht der Grosse Rat des Kantons Genf folgende Standesinitiative ein:</p><p>In Anbetracht:</p><p>- des Suizids eines afghanischen Flüchtlings, der als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) in die Schweiz gekommen war;</p><p>- der Kinderrechtskonvention (KRK);</p><p>- des abrupten Statuswechsels ab dem Alter von 18 Jahren;</p><p>- der Tatsache, dass es aufgrund dieses Statuswechsels schwierig ist, die Integration zu planen und eine Ausbildung zu absolvieren;</p><p>- der psychischen Fragilität von UMA;</p><p>- der Motion 2524 und der entsprechenden Antwort des Staatsrats (M 2524-B);</p><p>- der Stellungnahme der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK);</p><p>- des Auditberichts des Genfer Rechnungshofes (136-2018)</p><p>fordert der Grosse Rat des Kantons Genf die Bundesversammlung auf, den Bundesrat zu beauftragen, UMA bis zum Alter von 25 Jahren zu schützen.</p>
    • Für einen verstärkten Schutz unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge bis zum Alter von 25 Jahren

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