Spezialgesetzliches Verbot der öffentlichen Verwendung von nationalsozialistischen Symbolen

ShortId
23.400
Id
20230400
Updated
04.06.2025 14:36
Language
de
Title
Spezialgesetzliches Verbot der öffentlichen Verwendung von nationalsozialistischen Symbolen
AdditionalIndexing
1216;28;1236
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Verbot der öffentlichen Verwendung von nationalsozialistischen, rassendiskriminierenden, gewaltverherrlichenden und extremistischen Symbolen soll in einem Spezialgesetz umgesetzt werden. Diese Lösung hat den Vorteil, dass das Verbot und seine Ausnahmen genauer beschrieben werden könnten als in einer Norm des Strafgesetzbuches; dies gegebenenfalls mittels einer Durchführungsverordnung. Damit wäre auch der Weg für die Anwendung des Ordnungsbussenverfahrens geebnet.</p>
  • <p>Es seien in einem Spezialgesetz die Grundlagen für ein Verbot des öffentlichen Verwendens und Verbreitens von nationalsozialistischen Symbolen oder Abwandlungen davon zu schaffen wie beispielsweise Fahnen, Abzeichen, Embleme, Parolen oder Grussformen, oder Gegenstände, die solche Symbole oder Abwandlungen davon darstellen oder enthalten, wie Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen oder Abbildungen. Zudem sei die Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot mit Strafe zu bedrohen und der Vollzug im Ordnungsbussenverfahren zu ermöglichen.</p>
  • Spezialgesetzliches Verbot der öffentlichen Verwendung von nationalsozialistischen Symbolen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Verbot der öffentlichen Verwendung von nationalsozialistischen, rassendiskriminierenden, gewaltverherrlichenden und extremistischen Symbolen soll in einem Spezialgesetz umgesetzt werden. Diese Lösung hat den Vorteil, dass das Verbot und seine Ausnahmen genauer beschrieben werden könnten als in einer Norm des Strafgesetzbuches; dies gegebenenfalls mittels einer Durchführungsverordnung. Damit wäre auch der Weg für die Anwendung des Ordnungsbussenverfahrens geebnet.</p>
    • <p>Es seien in einem Spezialgesetz die Grundlagen für ein Verbot des öffentlichen Verwendens und Verbreitens von nationalsozialistischen Symbolen oder Abwandlungen davon zu schaffen wie beispielsweise Fahnen, Abzeichen, Embleme, Parolen oder Grussformen, oder Gegenstände, die solche Symbole oder Abwandlungen davon darstellen oder enthalten, wie Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen oder Abbildungen. Zudem sei die Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot mit Strafe zu bedrohen und der Vollzug im Ordnungsbussenverfahren zu ermöglichen.</p>
    • Spezialgesetzliches Verbot der öffentlichen Verwendung von nationalsozialistischen Symbolen

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