Schallabsorbierender Belag als wirksame Lösung zur Lärmreduzierung auf verkehrsorientierten Strassen innerorts

ShortId
23.3359
Id
20233359
Updated
31.08.2023 16:27
Language
de
Title
Schallabsorbierender Belag als wirksame Lösung zur Lärmreduzierung auf verkehrsorientierten Strassen innerorts
AdditionalIndexing
24;48;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach der Änderung der Lärmschutzverordnung wurden den Kantonen und Gemeinden 52 Millionen zur Unterstützung zugewiesen, um den Strassenlärm von 2023 bis 2024 zu reduzieren. Der Bundesrat hat bei dieser Gelegenheit klargestellt, dass er seine Politik ab 2025 auf Massnahmen zur Lärmreduktion an der Quelle ausrichten will. Die Unterstützung für bauliche Massnahmen (z. B. Schallisolierung von Fenstern) wird daher zugunsten anderer technischer Massnahmen, die als wirksamer angesehen werden, zurückgehen. Da der Bundesrat im Jahr 2022 bestätigt hat, dass auf verkehrsorientierten Strassen innerorts in der Regel Tempo 50 gelten soll, sind die Massnahmen entsprechend auszurichten.</p><p>Die Unterstützung von Investitionen in schallabsorbierende Oberflächen wird als eine sehr wirksame Lösung dargestellt. Innerhalb von Ortschaften kann eine solche Massnahme, die auf Achsen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h ausgerichtet ist, den Lärm sehr wirksam reduzieren und gleichzeitig den Verkehrsfluss gewährleisten. Angesichts der aktuellen Haushaltslage soll ein solches Engagement des Bundes im Jahr 2027 erneut auf seine Kostenwirksamkeit hin überprüft werden.</p>
  • <p>Die Strasseninhaber haben die Pflicht, den Lärm ihrer Strassen unter die massgeblichen Grenzwerte zu senken (Lärmsanierungen). Nach Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) muss die Begrenzung von Emissionen an der Quelle erfolgen und verhältnismässig sein. Den Behörden stehen dabei im Wesentlichen die Anordnung von Bau- und Ausrüstungsvorschriften sowie von Verkehrs- und Betriebsvorschriften zu Verfügung (Art. 12 Abs. 1 USG).</p><p>Es liegt in der Verantwortung der Kantone und der Gemeinden als Vollzugsbehörden, die jeweils verhältnismässigen Massnahmen anzuordnen. Grundsätzlich sind dies innerhalb von Ortschaften insbesondere lärmarme Beläge, Geschwindigkeitsreduktionen oder verkehrsberuhigende Massnahmen. Die Lärmschutzmassnahmen werden vom Bund mit Beiträgen an die Kosten der Kantone unterstützt. Die Beiträge richten sich bereits heute nach der Wirksamkeit der Massnahmen und fördern damit Massnahmen bei den Quellen.</p><p>Mit dem Postulat soll nur noch ein Teil dieser verhältnismässigen Massnahmen (leise Beläge) auf einem Strassentyp (verkehrsorientierte Strassen) subventioniert werden. Damit würde der Bund den gesetzlichen Ermessensspielraum der Kantone und Gemeinden unnötig einschränken.</p><p>Im Rahmen der Verlängerung der Kredite für die Programmvereinbarungen Lärm wurde bereits vorgesehen, dass nach zwei Programm-Perioden (2032) eine Wirkungsanalyse der Programmvereinbarungen im Bereich Strassenlärm vorgenommen wird, um Effizienz und Effektivität der Programme insgesamt zu evaluieren. Eine vorgezogene Wirkungsbilanz ist unnötig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der Vorarbeiten für die künftigen Programmvereinbarungen zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden ab 2025 die Bundeshilfe innerorts ausschliesslich auf den Einbau von lärmarmen Belägen auf verkehrsorientierten Strassen innerorts auszurichten. Der Bundesrat wird gebeten auf das Jahr 2027 eine Wirkungsbilanz zu erstellen.</p>
  • Schallabsorbierender Belag als wirksame Lösung zur Lärmreduzierung auf verkehrsorientierten Strassen innerorts
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach der Änderung der Lärmschutzverordnung wurden den Kantonen und Gemeinden 52 Millionen zur Unterstützung zugewiesen, um den Strassenlärm von 2023 bis 2024 zu reduzieren. Der Bundesrat hat bei dieser Gelegenheit klargestellt, dass er seine Politik ab 2025 auf Massnahmen zur Lärmreduktion an der Quelle ausrichten will. Die Unterstützung für bauliche Massnahmen (z. B. Schallisolierung von Fenstern) wird daher zugunsten anderer technischer Massnahmen, die als wirksamer angesehen werden, zurückgehen. Da der Bundesrat im Jahr 2022 bestätigt hat, dass auf verkehrsorientierten Strassen innerorts in der Regel Tempo 50 gelten soll, sind die Massnahmen entsprechend auszurichten.</p><p>Die Unterstützung von Investitionen in schallabsorbierende Oberflächen wird als eine sehr wirksame Lösung dargestellt. Innerhalb von Ortschaften kann eine solche Massnahme, die auf Achsen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h ausgerichtet ist, den Lärm sehr wirksam reduzieren und gleichzeitig den Verkehrsfluss gewährleisten. Angesichts der aktuellen Haushaltslage soll ein solches Engagement des Bundes im Jahr 2027 erneut auf seine Kostenwirksamkeit hin überprüft werden.</p>
    • <p>Die Strasseninhaber haben die Pflicht, den Lärm ihrer Strassen unter die massgeblichen Grenzwerte zu senken (Lärmsanierungen). Nach Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) muss die Begrenzung von Emissionen an der Quelle erfolgen und verhältnismässig sein. Den Behörden stehen dabei im Wesentlichen die Anordnung von Bau- und Ausrüstungsvorschriften sowie von Verkehrs- und Betriebsvorschriften zu Verfügung (Art. 12 Abs. 1 USG).</p><p>Es liegt in der Verantwortung der Kantone und der Gemeinden als Vollzugsbehörden, die jeweils verhältnismässigen Massnahmen anzuordnen. Grundsätzlich sind dies innerhalb von Ortschaften insbesondere lärmarme Beläge, Geschwindigkeitsreduktionen oder verkehrsberuhigende Massnahmen. Die Lärmschutzmassnahmen werden vom Bund mit Beiträgen an die Kosten der Kantone unterstützt. Die Beiträge richten sich bereits heute nach der Wirksamkeit der Massnahmen und fördern damit Massnahmen bei den Quellen.</p><p>Mit dem Postulat soll nur noch ein Teil dieser verhältnismässigen Massnahmen (leise Beläge) auf einem Strassentyp (verkehrsorientierte Strassen) subventioniert werden. Damit würde der Bund den gesetzlichen Ermessensspielraum der Kantone und Gemeinden unnötig einschränken.</p><p>Im Rahmen der Verlängerung der Kredite für die Programmvereinbarungen Lärm wurde bereits vorgesehen, dass nach zwei Programm-Perioden (2032) eine Wirkungsanalyse der Programmvereinbarungen im Bereich Strassenlärm vorgenommen wird, um Effizienz und Effektivität der Programme insgesamt zu evaluieren. Eine vorgezogene Wirkungsbilanz ist unnötig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der Vorarbeiten für die künftigen Programmvereinbarungen zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden ab 2025 die Bundeshilfe innerorts ausschliesslich auf den Einbau von lärmarmen Belägen auf verkehrsorientierten Strassen innerorts auszurichten. Der Bundesrat wird gebeten auf das Jahr 2027 eine Wirkungsbilanz zu erstellen.</p>
    • Schallabsorbierender Belag als wirksame Lösung zur Lärmreduzierung auf verkehrsorientierten Strassen innerorts

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