Die SNB muss sich an die Bundesverfassung halten

ShortId
23.3364
Id
20233364
Updated
26.03.2024 20:58
Language
de
Title
Die SNB muss sich an die Bundesverfassung halten
AdditionalIndexing
24;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Angesichts der Logik, nach der eine Bank mit einer riesigen Bilanz an in Fremdwährungen bewerteten Aktiven ihre Gewinne verbucht, sind kurzfristige Gewinnschwankungen für das langfristige Potenzial der SNB nicht unbedingt repräsentativ.</p><p>Das SNB Observatory kritisierte im Übrigen den Entscheid der SNB, die in der Vergangenheit gebildeten Rückstellungen nicht für den Ausgleich eines Teils der Verluste zu verwenden. Es sagte dazu: "Diese Politik entbehrt jeder wirtschaftlichen und finanziellen Logik". Tatsächlich ist die Rückstellung in der Bilanz dazu da, Verluste auszugleichen, während die Ausschüttungsreserve dazu dient, in Jahren, in denen ein Verlust verzeichnet wird, Ausschüttungen zu ermöglichen. In der Praxis hätte dieses Geld früher ausgeschüttet werden müssen, es wird aber in der Bilanz der SNB gehalten, um die Ausschüttungen zu glätten.</p><p>Ebenfalls kritisiert wurde die Strategie zur Bildung der Rückstellungen für Währungsreserven, da sie ab 2032 automatisch zu einer Einstellung der Gewinnausschüttungen an die Kantone und den Bund führt, ohne dass dies wirtschaftlich gerechtfertigt wäre (siehe Canetg F, "Wie viel Eigenkapital braucht die Nationalbank?").</p><p>Die Unvorhersehbarkeit der Gewinnausschüttung und die Nichtausschüttung bei Verlusten, wenn die Gewinne, die in der Vergangenheit hätten ausgeschüttet werden müssen, nicht vollständig ausgeschüttet wurden, widersprechen völlig der Vernunft, dem Interesse des Landes und damit Artikel 99 Absatz 2 der Bundesverfassung.</p><p>Der Bundesrat soll daher die Gesetzestexte so anpassen, dass die SNB im Durchschnitt 2/3 ihrer Gewinne an die Kantone ausschüttet. Er wird aufgefordert, eine stabile Ausschüttung zu ermöglichen, um die Steuerbarkeit zu erleichtern. Dabei muss er sicherstellen, dass die Gewinne, die in der Vergangenheit hätten ausgeschüttet werden müssen, tatsächlich dazu verwendet werden, eine langfristige Stabilität der Ausschüttung zu gewährleisten.</p><p>Konkret wird vorgeschlagen, dass die SNB vier Jahre im Voraus ankündigt, wie hoch die Gewinnausschüttungen sein werden. Sie kann Kürzungen für die folgenden Jahre ankündigen, wenn sich zeigt, dass das Eigenkapital und die erwarteten Gewinne langfristig keine Ausschüttungen auf dem aktuellen Niveau zulassen werden.</p>
  • <p>Die geltende Praxis der Gewinnausschüttung der SNB folgt den Bestimmungen der Verfassung und des Nationalbankgesetzes. In der Bundesverfassung (BV) und im Nationalbankgesetz (NBG) ist festgelegt, dass die SNB aus ihren Erträgen Rückstellungen bildet, um die Währungsreserven auf der geld- und währungspolitisch erforderlichen Höhe zu halten (Art. 99 Abs. 3 BV sowie Art. 30 Abs. 1 NBG). Die Festlegung der jährlichen Zuweisung an die Rückstellungen obliegt der SNB (respektive dem Bankrat), wobei diese sich an der Entwicklung der schweizerischen Volkswirtschaft zu orientieren hat (Art. 30 Abs. 1 NBG). Der nach der Zuweisung an die Rückstellungen verbleibende Teil des Jahresergebnisses ist das ausschüttbare Jahresergebnis gemäss Art. 30 Abs. 2 NBG. Zudem macht das NBG die Vorgabe, dass die jährlichen Ausschüttungen mittelfristig zu verstetigen sind (Art. 31 Abs. 2 NBG). Deshalb wird nur ein Teil des ausschüttbaren Jahresergebnisses sofort ausgeschüttet, während der Rest als sogenannte Ausschüttungsreserve in der Bilanz der SNB verbleibt. Die Ausschüttungsreserve entspricht einem Gewinn- bzw. Verlustvortrag und dient als Puffer zum Zweck der Verstetigung. In "guten" Jahren werden ihr nicht ausgeschüttete Gewinne zugewiesen, in "schlechten" Jahren Verluste abgezogen. Die Ausschüttungsreserve trägt dazu bei, dass auch in Verlustjahren eine Ausschüttung an Bund und Kantone grundsätzlich möglich bleibt.</p><p>Infolge der seit der Finanzkrise 2007/2008 stark gewachsenen Bilanz der SNB ist die potenzielle Schwankungsbreite der SNB-Gewinne sehr hoch, was sich in den letzten Jahren eindrücklich bestätigt hat. Bis und mit 2021 wies die SNB über mehrere Jahre hohe Gewinne aus, wodurch die Ausschüttungsreserve einen Höchststand von gut 100 Mrd. Franken erreichte. Durch den massiven Verlust im Geschäftsjahr 2022 von 142 Mrd. (nach Zuweisung an die Rückstellungen) wurde dieser Puffer jedoch mehr als aufgezehrt, und die Ausschüttungsreserve wurde sogar negativ (-39,5 Mrd. Franken). Wäre in den "guten Jahren" mehr Gewinn ausgeschüttet worden, wäre die Ausschüttungsreserve folglich noch negativer.</p><p>Die geltende Ausschüttungsvereinbarung zwischen dem EFD und der SNB für die Periode 2020 bis 2025 wurde so konzipiert, dass trotz gestiegener Volatilität der Jahresergebnisse die gesetzlich geforderte mittelfristige Verstetigung der jährlichen Ausschüttungen an Bund und Kantone bestmöglich gewährleistet werden kann. In der Vereinbarung werden die jährlichen Ausschüttungen nach der Höhe des Bilanzgewinns abgestuft. Der Bilanzgewinn setzt sich zusammen aus dem ausschüttbaren Jahresergebnis (Jahresergebnis nach Zuweisung an die Rückstellungen) und der Ausschüttungsreserve (Gewinn-/Verlustvortrag der vergangenen Jahre). Grundvoraussetzung, damit überhaupt eine Ausschüttung erfolgt, ist das Vorliegen eines Bilanzgewinns. Mit steigendem Bilanzgewinn erhöht sich die Ausschüttung bis zu einem Maximalbetrag von 6 Mrd. Franken (bei einem Bilanzgewinn von 40 Mrd. oder mehr). Auf diese Weise wird erreicht, dass selbst starke Ausschläge im Jahresergebnis nur graduell auf die effektiven jährlichen Ausschüttungen durchschlagen und dadurch die Wahrscheinlichkeit für stetige Ausschüttungen erhöht wird. Für die Jahre 2020 und 2021 konnte jeweils der maximale Betrag von 6 Mrd., davon jeweils 4 Mrd. an die Kantone, ausgeschüttet werden. Für das Geschäftsjahr 2022 war hingegen keine Gewinnausschüttung möglich, weil nach Verrechnung des Jahresverlustes mit der vorhandenen Ausschüttungsreserve ein Bilanzverlust resultierte.</p><p>Die geltende Praxis der Gewinnausschüttung, die auf der bis 2025 gültigen Vereinbarung zwischen EFD und SNB beruht, steht im Einklang mit den Bestimmungen der Verfassung und des NBG. Der Ausschüttungsmechanismus - der im Übrigen aufgrund der veränderten Bilanzsituation der SNB in den Gewinnausschüttungsvereinbarungen auch angepasst wurde - hat über die letzten Jahre (bis auf ganz wenige Ausnahmen) jeweils eine Ausschüttung an Bund und Kantone erlaubt. Das EFD wird jedoch 2023 im Rahmen seiner regelmässigen Gespräche mit der SNB verschiedene Aspekte der Gewinnausschüttung erörtern. Ein Thema wird dabei die bestmögliche Verstetigung der Ausschüttungen sein. Der Rahmen dieser Gespräche kann darüber hinaus auch genutzt werden, um Fragen zur Rückstellungspolitik der SNB einzubringen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Nationalbankgesetzes vorzulegen und alle anderen die SNB betreffenden Erlasse so anzupassen, dass sich die SNB an die Bundesverfassung, insbesondere an Artikel 99 Absatz 4, halten muss. </p><p>Die Bundesverfassung schreibt der SNB zwei klare Aufgaben zu: eine Geld- und Währungspolitik zu betreiben, die dem Gesamtinteresse des Landes dient, und zwei Drittel ihres Gewinns an die Kantone zu verteilen.</p><p>Auch wenn Artikel 99 Absatz 4 weit ausgelegt werden kann und hinzunehmen ist, dass er in diesem Jahr nicht strikt eingehalten werden muss, ist es unbestritten, dass dieser Artikel die SNB zu einer Ausschüttung verpflichtet, die insgesamt über einen längeren Zeitraum mindestens zwei Drittel ihres Gewinns entsprechen muss.</p><p>Laut ihren Jahresberichten hat die SNB beispielsweise zwischen 2012 und 2021 einen Gewinn von insgesamt 172,2 Milliarden Franken erwirtschaftet. In diesem Zeitraum hätte sie den Kantonen mindestens 114,8 Milliarden ausschütten müssen. In Tat und Wahrheit haben die Kantone aber weniger als 18 Milliarden erhalten; das entspricht 15 Prozent der verfassungsmässigen Verpflichtung. Eine solche Differenz ist völlig unhaltbar und lässt sich nicht rechtfertigen.</p><p>Rechtfertigen lässt sich, dass die SNB in einem bestimmten Jahr den Kantonen nicht zwei Drittel ihres Gewinns ausschüttet, um Stabilität und Vorhersehbarkeit der Einnahmen für die Kantone und möglicherweise den Bund zu gewährleisten. Im Jahr 2022 hat die SNB jedoch gar keine Ausschüttung vorgenommen, trotz ausreichender Eigenmittel und obwohl sie selbst sagt: "Die konsequente Erfüllung des geldpolitischen Auftrags kann in bestimmten Situationen dazu führen, dass die Nationalbank das Risiko massiver Verluste in Kauf nehmen muss, die ihr Eigenkapital vorübergehend negativ werden lassen. In der Bilanz würde sich dies in einer negativen Ausschüttungsreserve spiegeln, deren Höhe die Rückstellungen für Währungsreserven und das Aktienkapital in absoluten Zahlen übersteigen würde. Ein solcher Zustand wäre allerdings mit hoher Wahrscheinlichkeit nur vorübergehend, da bei einer Notenbank aufgrund ihres strukturellen Gewinnpotenzials in der Regel über die Zeit Überschüsse anfallen." </p>
  • Die SNB muss sich an die Bundesverfassung halten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Angesichts der Logik, nach der eine Bank mit einer riesigen Bilanz an in Fremdwährungen bewerteten Aktiven ihre Gewinne verbucht, sind kurzfristige Gewinnschwankungen für das langfristige Potenzial der SNB nicht unbedingt repräsentativ.</p><p>Das SNB Observatory kritisierte im Übrigen den Entscheid der SNB, die in der Vergangenheit gebildeten Rückstellungen nicht für den Ausgleich eines Teils der Verluste zu verwenden. Es sagte dazu: "Diese Politik entbehrt jeder wirtschaftlichen und finanziellen Logik". Tatsächlich ist die Rückstellung in der Bilanz dazu da, Verluste auszugleichen, während die Ausschüttungsreserve dazu dient, in Jahren, in denen ein Verlust verzeichnet wird, Ausschüttungen zu ermöglichen. In der Praxis hätte dieses Geld früher ausgeschüttet werden müssen, es wird aber in der Bilanz der SNB gehalten, um die Ausschüttungen zu glätten.</p><p>Ebenfalls kritisiert wurde die Strategie zur Bildung der Rückstellungen für Währungsreserven, da sie ab 2032 automatisch zu einer Einstellung der Gewinnausschüttungen an die Kantone und den Bund führt, ohne dass dies wirtschaftlich gerechtfertigt wäre (siehe Canetg F, "Wie viel Eigenkapital braucht die Nationalbank?").</p><p>Die Unvorhersehbarkeit der Gewinnausschüttung und die Nichtausschüttung bei Verlusten, wenn die Gewinne, die in der Vergangenheit hätten ausgeschüttet werden müssen, nicht vollständig ausgeschüttet wurden, widersprechen völlig der Vernunft, dem Interesse des Landes und damit Artikel 99 Absatz 2 der Bundesverfassung.</p><p>Der Bundesrat soll daher die Gesetzestexte so anpassen, dass die SNB im Durchschnitt 2/3 ihrer Gewinne an die Kantone ausschüttet. Er wird aufgefordert, eine stabile Ausschüttung zu ermöglichen, um die Steuerbarkeit zu erleichtern. Dabei muss er sicherstellen, dass die Gewinne, die in der Vergangenheit hätten ausgeschüttet werden müssen, tatsächlich dazu verwendet werden, eine langfristige Stabilität der Ausschüttung zu gewährleisten.</p><p>Konkret wird vorgeschlagen, dass die SNB vier Jahre im Voraus ankündigt, wie hoch die Gewinnausschüttungen sein werden. Sie kann Kürzungen für die folgenden Jahre ankündigen, wenn sich zeigt, dass das Eigenkapital und die erwarteten Gewinne langfristig keine Ausschüttungen auf dem aktuellen Niveau zulassen werden.</p>
    • <p>Die geltende Praxis der Gewinnausschüttung der SNB folgt den Bestimmungen der Verfassung und des Nationalbankgesetzes. In der Bundesverfassung (BV) und im Nationalbankgesetz (NBG) ist festgelegt, dass die SNB aus ihren Erträgen Rückstellungen bildet, um die Währungsreserven auf der geld- und währungspolitisch erforderlichen Höhe zu halten (Art. 99 Abs. 3 BV sowie Art. 30 Abs. 1 NBG). Die Festlegung der jährlichen Zuweisung an die Rückstellungen obliegt der SNB (respektive dem Bankrat), wobei diese sich an der Entwicklung der schweizerischen Volkswirtschaft zu orientieren hat (Art. 30 Abs. 1 NBG). Der nach der Zuweisung an die Rückstellungen verbleibende Teil des Jahresergebnisses ist das ausschüttbare Jahresergebnis gemäss Art. 30 Abs. 2 NBG. Zudem macht das NBG die Vorgabe, dass die jährlichen Ausschüttungen mittelfristig zu verstetigen sind (Art. 31 Abs. 2 NBG). Deshalb wird nur ein Teil des ausschüttbaren Jahresergebnisses sofort ausgeschüttet, während der Rest als sogenannte Ausschüttungsreserve in der Bilanz der SNB verbleibt. Die Ausschüttungsreserve entspricht einem Gewinn- bzw. Verlustvortrag und dient als Puffer zum Zweck der Verstetigung. In "guten" Jahren werden ihr nicht ausgeschüttete Gewinne zugewiesen, in "schlechten" Jahren Verluste abgezogen. Die Ausschüttungsreserve trägt dazu bei, dass auch in Verlustjahren eine Ausschüttung an Bund und Kantone grundsätzlich möglich bleibt.</p><p>Infolge der seit der Finanzkrise 2007/2008 stark gewachsenen Bilanz der SNB ist die potenzielle Schwankungsbreite der SNB-Gewinne sehr hoch, was sich in den letzten Jahren eindrücklich bestätigt hat. Bis und mit 2021 wies die SNB über mehrere Jahre hohe Gewinne aus, wodurch die Ausschüttungsreserve einen Höchststand von gut 100 Mrd. Franken erreichte. Durch den massiven Verlust im Geschäftsjahr 2022 von 142 Mrd. (nach Zuweisung an die Rückstellungen) wurde dieser Puffer jedoch mehr als aufgezehrt, und die Ausschüttungsreserve wurde sogar negativ (-39,5 Mrd. Franken). Wäre in den "guten Jahren" mehr Gewinn ausgeschüttet worden, wäre die Ausschüttungsreserve folglich noch negativer.</p><p>Die geltende Ausschüttungsvereinbarung zwischen dem EFD und der SNB für die Periode 2020 bis 2025 wurde so konzipiert, dass trotz gestiegener Volatilität der Jahresergebnisse die gesetzlich geforderte mittelfristige Verstetigung der jährlichen Ausschüttungen an Bund und Kantone bestmöglich gewährleistet werden kann. In der Vereinbarung werden die jährlichen Ausschüttungen nach der Höhe des Bilanzgewinns abgestuft. Der Bilanzgewinn setzt sich zusammen aus dem ausschüttbaren Jahresergebnis (Jahresergebnis nach Zuweisung an die Rückstellungen) und der Ausschüttungsreserve (Gewinn-/Verlustvortrag der vergangenen Jahre). Grundvoraussetzung, damit überhaupt eine Ausschüttung erfolgt, ist das Vorliegen eines Bilanzgewinns. Mit steigendem Bilanzgewinn erhöht sich die Ausschüttung bis zu einem Maximalbetrag von 6 Mrd. Franken (bei einem Bilanzgewinn von 40 Mrd. oder mehr). Auf diese Weise wird erreicht, dass selbst starke Ausschläge im Jahresergebnis nur graduell auf die effektiven jährlichen Ausschüttungen durchschlagen und dadurch die Wahrscheinlichkeit für stetige Ausschüttungen erhöht wird. Für die Jahre 2020 und 2021 konnte jeweils der maximale Betrag von 6 Mrd., davon jeweils 4 Mrd. an die Kantone, ausgeschüttet werden. Für das Geschäftsjahr 2022 war hingegen keine Gewinnausschüttung möglich, weil nach Verrechnung des Jahresverlustes mit der vorhandenen Ausschüttungsreserve ein Bilanzverlust resultierte.</p><p>Die geltende Praxis der Gewinnausschüttung, die auf der bis 2025 gültigen Vereinbarung zwischen EFD und SNB beruht, steht im Einklang mit den Bestimmungen der Verfassung und des NBG. Der Ausschüttungsmechanismus - der im Übrigen aufgrund der veränderten Bilanzsituation der SNB in den Gewinnausschüttungsvereinbarungen auch angepasst wurde - hat über die letzten Jahre (bis auf ganz wenige Ausnahmen) jeweils eine Ausschüttung an Bund und Kantone erlaubt. Das EFD wird jedoch 2023 im Rahmen seiner regelmässigen Gespräche mit der SNB verschiedene Aspekte der Gewinnausschüttung erörtern. Ein Thema wird dabei die bestmögliche Verstetigung der Ausschüttungen sein. Der Rahmen dieser Gespräche kann darüber hinaus auch genutzt werden, um Fragen zur Rückstellungspolitik der SNB einzubringen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Nationalbankgesetzes vorzulegen und alle anderen die SNB betreffenden Erlasse so anzupassen, dass sich die SNB an die Bundesverfassung, insbesondere an Artikel 99 Absatz 4, halten muss. </p><p>Die Bundesverfassung schreibt der SNB zwei klare Aufgaben zu: eine Geld- und Währungspolitik zu betreiben, die dem Gesamtinteresse des Landes dient, und zwei Drittel ihres Gewinns an die Kantone zu verteilen.</p><p>Auch wenn Artikel 99 Absatz 4 weit ausgelegt werden kann und hinzunehmen ist, dass er in diesem Jahr nicht strikt eingehalten werden muss, ist es unbestritten, dass dieser Artikel die SNB zu einer Ausschüttung verpflichtet, die insgesamt über einen längeren Zeitraum mindestens zwei Drittel ihres Gewinns entsprechen muss.</p><p>Laut ihren Jahresberichten hat die SNB beispielsweise zwischen 2012 und 2021 einen Gewinn von insgesamt 172,2 Milliarden Franken erwirtschaftet. In diesem Zeitraum hätte sie den Kantonen mindestens 114,8 Milliarden ausschütten müssen. In Tat und Wahrheit haben die Kantone aber weniger als 18 Milliarden erhalten; das entspricht 15 Prozent der verfassungsmässigen Verpflichtung. Eine solche Differenz ist völlig unhaltbar und lässt sich nicht rechtfertigen.</p><p>Rechtfertigen lässt sich, dass die SNB in einem bestimmten Jahr den Kantonen nicht zwei Drittel ihres Gewinns ausschüttet, um Stabilität und Vorhersehbarkeit der Einnahmen für die Kantone und möglicherweise den Bund zu gewährleisten. Im Jahr 2022 hat die SNB jedoch gar keine Ausschüttung vorgenommen, trotz ausreichender Eigenmittel und obwohl sie selbst sagt: "Die konsequente Erfüllung des geldpolitischen Auftrags kann in bestimmten Situationen dazu führen, dass die Nationalbank das Risiko massiver Verluste in Kauf nehmen muss, die ihr Eigenkapital vorübergehend negativ werden lassen. In der Bilanz würde sich dies in einer negativen Ausschüttungsreserve spiegeln, deren Höhe die Rückstellungen für Währungsreserven und das Aktienkapital in absoluten Zahlen übersteigen würde. Ein solcher Zustand wäre allerdings mit hoher Wahrscheinlichkeit nur vorübergehend, da bei einer Notenbank aufgrund ihres strukturellen Gewinnpotenzials in der Regel über die Zeit Überschüsse anfallen." </p>
    • Die SNB muss sich an die Bundesverfassung halten

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