Individuelle Sanktionen für Lohndumping-Unternehmen

ShortId
23.3374
Id
20233374
Updated
31.08.2023 16:24
Language
de
Title
Individuelle Sanktionen für Lohndumping-Unternehmen
AdditionalIndexing
15;44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Jahr 2002 ist das Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union in Kraft getreten. Zum Schutz der Erwerbstätigen vor missbräuchlichen Unterschreitungen der Schweizer Lohn- und Arbeitsbedingungen wurden am 1. Juni 2004 flankierende Massnahmen (FlaM) eingeführt. Sie umfassen im Wesentlichen die folgenden Grundsätze:</p><p>Bei der Entsendung von ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz müssen die Arbeitgeber die schweizerischen minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen einhalten. Fehlbare Arbeitgeber werden bei Verstössen mit kollektivrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen belegt. Bei wiederholter missbräuchlicher Lohnunterbietung in einer Branche können die Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages (GAV) insbesondere über die Mindestlöhne und Arbeitszeiten erleichtert allgemeinverbindlich erklärt werden. In Branchen ohne GAV beobachten die kantonalen tripartiten Kommissionen (TPK) den Schweizer Arbeitsmarkt und können dazu in- und ausländische Betriebe kontrollieren. Stellen sie wiederholte missbräuchliche Unterbietungen der orts- und branchenüblichen Löhne fest, können sie den befristeten Erlass von Normalarbeitsverträgen mit zwingenden Mindestlöhnen beantragen.</p><p>Der Gesetzgeber hat sich für ein duales und dezentrales System des FlaM-Vollzugs entschieden, um genügend Spielraum für die regionalen und branchenspezifischen Gegebenheiten offen zu lassen. Die kantonalen TPK definieren die Orts- und Branchenüblichkeit der Löhne, die Schwelle der missbräuchlichen Unterbietung, die Verständigungsverfahren und die Definition, wann dieses als erfolgreich gilt, selbst. Die Erfolgsquote bei den Verständigungsverfahren ist deshalb je nach kantonaler Praxis sehr unterschiedlich und hängt zum Beispiel davon ab, ob für eine erfolgreiche Verständigung eine rückwirkende Lohnkorrektur verlangt wird. Der Bundesrat hat im Rahmen seines Aktionsplanes bereits ab 2014 Verbesserungsmassnahmen bei den Verständigungsverfahren getroffen und für eine stärkere Vereinheitlichung in der Praxis gesorgt.</p><p>Die in der Interpellation erwähnte Untersuchung der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) basiert auf Zahlen von 2015 bis 2019, als die Erfolgsquote bei den Schweizer Arbeitgebern mit durchschnittlich 46.5 Prozent deutlich tiefer lag als heute. Im Jahre 2021 lag die durchschnittliche Erfolgsquote bei 60 Prozent. Die Empfehlungen der EFK zum verbesserten Austausch unter den Kantonen und zur Definition von Best Practices wurden im Rahmen der bestehenden Arbeitsgruppen des Bundes und der Kantone im Vollzug der FlaM umgesetzt und werden auch künftig thematisiert.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine staatliche Sanktion nur bei einem Verstoss gegen einen gesetzlich verbindlichen Mindestlohn möglich ist. Jede Sanktionierung eines erfolglosen Verständigungsverfahrens würde einer Sanktion für die Nichteinhaltung eines zwingenden Lohnes gleichkommen.</p><p>Eine missbräuchliche Lohnunterbietung hingegen bedeutet, dass eine gewisse Schwelle unterhalb eines von der TPK festgestellten üblichen Lohnes oder einer Lohnbandbreite unterschritten wird. Mangels Verbindlichkeit können solche Unterbietungen nicht gebüsst werden. Zudem würde die Sanktionierung einer Lohnunterbietung den Arbeitnehmenden noch keinen zivilrechtlichen Anspruch auf einen üblichen Lohn gewähren. Der Bundesrat lehnt es deshalb ab, bei Verständigungsverfahren, die keine Anpassung der üblichen Löhne zur Folge haben, Sanktionen einzuführen.</p><p>Im Übrigen hat der Bundesrat im europapolitischen Kontext das WBF am 29. März 2023 beauftragt, in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und den Kantonen Vorschläge zu erarbeiten, welche geeignet sind, das aktuelle Schutzniveau auf dem Arbeitsmarkt mit ergänzenden Massnahmen inländisch abzusichern.</p> Antwort des Bundesgerichts
  • <p>Die flankierenden Massnahmen schützen die Löhne und Arbeitsbedingungen in der Schweiz. Dazu gehört insbesondere der Vollzug inklusive der Kontroll- und Sanktionssysteme. In Branchen mit allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträgen können Verstösse mit Kontrollkosten und Konventionalstrafen sanktioniert werden, was bei 3 von 4 fehlbaren Unternehmen auch geschieht. Doch in Branchen ohne Gesamtarbeitsvertrag oder Normalarbeitsvertrag gibt es ein eigentliches Sanktionsproblem: Eine individuelle Sanktion eines Lohndumping-Unternehmens ist bei missbräuchlichen Unterschreitungen nicht möglich. Das ist eine eklatante Lücke beim Schweizer Lohnschutz. Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>Nur wenn in einer Region wiederholt eine missbräuchliche Lohnunterbietung vorliegt, ist es möglich, die Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Gesamtarbeitsvertrags vorzuschlagen oder einen Normalarbeitsvertrag zu erlassen, der einen Mindestlohn für die Branche oder den Beruf einführt. Anerkennt der Bundesrat diese Problematik? </p><p>Im Rahmen von Verständigungsverfahren werden die missbräuchlich tätigen Unternehmen aufgefordert, die Lohnbedingungen einzuhalten. Diese Verfahren sind bei 82 Prozent der ausländischen Unternehmen erfolgreich, aber nur bei 60 Prozent der Schweizer Arbeitgebenden. Das untergräbt das System der flankierenden Massnahmen, das von zentraler Bedeutung für den Schutz der Löhne und Arbeitsbedingungen ist. Was macht der Bundesrat, damit Schweizer Arbeitgeber ihre Kooperationsbereitschaft im Bereich des Lohnschutzes erhöhen? </p><p>Die Eidgenössische Finanzkontrolle hat den Handlungsbedarf in ihrem Bericht zum Prüfauftrag CDF-20062 festgehalten. Für sie ist es problematisch, dass das Lohndumping-Unternehmen den Vorschlag der tripartiten Kommission zur Lohnanpassung ablehnen, ohne sanktioniert zu werden. </p><p>Ist er bereit, die gesetzlichen Grundlagen dahingehend anzupassen, dass in Branchen ohne Gesamtarbeitsvertrag oder Normalarbeitsvertrag individuelle Sanktionen gegen missbräuchlich wirtschaftende Unternehmen möglich sind?</p>
  • Individuelle Sanktionen für Lohndumping-Unternehmen
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Jahr 2002 ist das Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union in Kraft getreten. Zum Schutz der Erwerbstätigen vor missbräuchlichen Unterschreitungen der Schweizer Lohn- und Arbeitsbedingungen wurden am 1. Juni 2004 flankierende Massnahmen (FlaM) eingeführt. Sie umfassen im Wesentlichen die folgenden Grundsätze:</p><p>Bei der Entsendung von ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz müssen die Arbeitgeber die schweizerischen minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen einhalten. Fehlbare Arbeitgeber werden bei Verstössen mit kollektivrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen belegt. Bei wiederholter missbräuchlicher Lohnunterbietung in einer Branche können die Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages (GAV) insbesondere über die Mindestlöhne und Arbeitszeiten erleichtert allgemeinverbindlich erklärt werden. In Branchen ohne GAV beobachten die kantonalen tripartiten Kommissionen (TPK) den Schweizer Arbeitsmarkt und können dazu in- und ausländische Betriebe kontrollieren. Stellen sie wiederholte missbräuchliche Unterbietungen der orts- und branchenüblichen Löhne fest, können sie den befristeten Erlass von Normalarbeitsverträgen mit zwingenden Mindestlöhnen beantragen.</p><p>Der Gesetzgeber hat sich für ein duales und dezentrales System des FlaM-Vollzugs entschieden, um genügend Spielraum für die regionalen und branchenspezifischen Gegebenheiten offen zu lassen. Die kantonalen TPK definieren die Orts- und Branchenüblichkeit der Löhne, die Schwelle der missbräuchlichen Unterbietung, die Verständigungsverfahren und die Definition, wann dieses als erfolgreich gilt, selbst. Die Erfolgsquote bei den Verständigungsverfahren ist deshalb je nach kantonaler Praxis sehr unterschiedlich und hängt zum Beispiel davon ab, ob für eine erfolgreiche Verständigung eine rückwirkende Lohnkorrektur verlangt wird. Der Bundesrat hat im Rahmen seines Aktionsplanes bereits ab 2014 Verbesserungsmassnahmen bei den Verständigungsverfahren getroffen und für eine stärkere Vereinheitlichung in der Praxis gesorgt.</p><p>Die in der Interpellation erwähnte Untersuchung der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) basiert auf Zahlen von 2015 bis 2019, als die Erfolgsquote bei den Schweizer Arbeitgebern mit durchschnittlich 46.5 Prozent deutlich tiefer lag als heute. Im Jahre 2021 lag die durchschnittliche Erfolgsquote bei 60 Prozent. Die Empfehlungen der EFK zum verbesserten Austausch unter den Kantonen und zur Definition von Best Practices wurden im Rahmen der bestehenden Arbeitsgruppen des Bundes und der Kantone im Vollzug der FlaM umgesetzt und werden auch künftig thematisiert.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine staatliche Sanktion nur bei einem Verstoss gegen einen gesetzlich verbindlichen Mindestlohn möglich ist. Jede Sanktionierung eines erfolglosen Verständigungsverfahrens würde einer Sanktion für die Nichteinhaltung eines zwingenden Lohnes gleichkommen.</p><p>Eine missbräuchliche Lohnunterbietung hingegen bedeutet, dass eine gewisse Schwelle unterhalb eines von der TPK festgestellten üblichen Lohnes oder einer Lohnbandbreite unterschritten wird. Mangels Verbindlichkeit können solche Unterbietungen nicht gebüsst werden. Zudem würde die Sanktionierung einer Lohnunterbietung den Arbeitnehmenden noch keinen zivilrechtlichen Anspruch auf einen üblichen Lohn gewähren. Der Bundesrat lehnt es deshalb ab, bei Verständigungsverfahren, die keine Anpassung der üblichen Löhne zur Folge haben, Sanktionen einzuführen.</p><p>Im Übrigen hat der Bundesrat im europapolitischen Kontext das WBF am 29. März 2023 beauftragt, in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und den Kantonen Vorschläge zu erarbeiten, welche geeignet sind, das aktuelle Schutzniveau auf dem Arbeitsmarkt mit ergänzenden Massnahmen inländisch abzusichern.</p> Antwort des Bundesgerichts
    • <p>Die flankierenden Massnahmen schützen die Löhne und Arbeitsbedingungen in der Schweiz. Dazu gehört insbesondere der Vollzug inklusive der Kontroll- und Sanktionssysteme. In Branchen mit allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträgen können Verstösse mit Kontrollkosten und Konventionalstrafen sanktioniert werden, was bei 3 von 4 fehlbaren Unternehmen auch geschieht. Doch in Branchen ohne Gesamtarbeitsvertrag oder Normalarbeitsvertrag gibt es ein eigentliches Sanktionsproblem: Eine individuelle Sanktion eines Lohndumping-Unternehmens ist bei missbräuchlichen Unterschreitungen nicht möglich. Das ist eine eklatante Lücke beim Schweizer Lohnschutz. Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>Nur wenn in einer Region wiederholt eine missbräuchliche Lohnunterbietung vorliegt, ist es möglich, die Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Gesamtarbeitsvertrags vorzuschlagen oder einen Normalarbeitsvertrag zu erlassen, der einen Mindestlohn für die Branche oder den Beruf einführt. Anerkennt der Bundesrat diese Problematik? </p><p>Im Rahmen von Verständigungsverfahren werden die missbräuchlich tätigen Unternehmen aufgefordert, die Lohnbedingungen einzuhalten. Diese Verfahren sind bei 82 Prozent der ausländischen Unternehmen erfolgreich, aber nur bei 60 Prozent der Schweizer Arbeitgebenden. Das untergräbt das System der flankierenden Massnahmen, das von zentraler Bedeutung für den Schutz der Löhne und Arbeitsbedingungen ist. Was macht der Bundesrat, damit Schweizer Arbeitgeber ihre Kooperationsbereitschaft im Bereich des Lohnschutzes erhöhen? </p><p>Die Eidgenössische Finanzkontrolle hat den Handlungsbedarf in ihrem Bericht zum Prüfauftrag CDF-20062 festgehalten. Für sie ist es problematisch, dass das Lohndumping-Unternehmen den Vorschlag der tripartiten Kommission zur Lohnanpassung ablehnen, ohne sanktioniert zu werden. </p><p>Ist er bereit, die gesetzlichen Grundlagen dahingehend anzupassen, dass in Branchen ohne Gesamtarbeitsvertrag oder Normalarbeitsvertrag individuelle Sanktionen gegen missbräuchlich wirtschaftende Unternehmen möglich sind?</p>
    • Individuelle Sanktionen für Lohndumping-Unternehmen

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