Das Recht jedes Elternteils auf Informationen über seine Kinder gewährleisten

ShortId
23.3401
Id
20233401
Updated
10.04.2024 15:16
Language
de
Title
Das Recht jedes Elternteils auf Informationen über seine Kinder gewährleisten
AdditionalIndexing
28;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 275a Absatz 1 ZGB schreibt Folgendes vor: "Eltern ohne elterliche Sorge sollen über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden". Es ist also im Grunde genommen Sache des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht, den andern Elternteil zu informieren. Im Falle eines Konflikts zwischen den Eltern ist diese Übermittlung der Informationen zwischen den Elternteilen jedoch nicht mehr gewährleistet. Damit jeder Elternteil die nützlichen Informationen erhält, sieht Artikel 275a Absatz 2 ZGB deshalb vor, dass jeder Elternteil "bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, wie namentlich bei Lehrkräften, Ärztinnen und Ärzten, [...] Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen" kann.</p><p>Leider erfährt aber der Elternteil, dem die Obhut nicht zusteht, oft nicht, welche Personen ihm Auskünfte über das Kind geben könnten und ob er Informationen erhalten sollte. Um solche Fälle zu vermeiden und jedem Elternteil das Recht auf die wichtigen Auskünfte über das Kind bei beteiligten Personen oder Einrichtungen zu gewährleisten, sollte die genannte Bestimmung vervollständigt werden: Sie soll vorsehen, dass die Beteiligten, die nützliche Informationen haben, diese von Amtes wegen jedem Elternteil zukommen lassen.</p>
  • <p>Nach Ansicht des Bundesrates wäre die vom Interpellanten vorgeschlagene Ergänzung von Artikel 275a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) nicht im Interesse des Kindes.</p><p>Diese Bestimmung betrifft eigentlich lediglich jene Fälle, in denen einem Elternteil "zur Wahrung des Kindeswohls" die alleinige elterliche Sorge zukommt. Die gemeinsame elterliche Sorge ist aber die Regel (vgl. Art. 298 Abs. 1 und 298b Abs. 2 ZGB). Vor diesem Hintergrund besteht die Gefahr, das Kindeswohl zu beeinträchtigen, wenn Fachleute mit regelmässigem Kontakt zum Kind, insbesondere Lehrkräfte sowie Ärztinnen und Ärzte verpflichtet werden, den Elternteil ohne elterliche Sorge von Amtes wegen auf dem Laufenden zu halten.</p><p>Wird die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt, treffen die Eltern die nötigen Entscheidungen zusammen (Art. 301 ZGB). Entsprechend hat in diesem Fall jeder Elternteil das Recht auf Informationen über das Kind, weshalb Artikel 275a ZGB gar nicht zum Tragen kommt. In der Regel benachrichtigt der informierte Elternteil den anderen. Wie der Interpellant ausführt, kann es bei Konflikten unter den Eltern vorkommen, dass Informationen zurückbehalten werden. Der Bundesrat hält es allerdings nicht für zielführend, sämtliche Fachleute mit Kontakt zum Kind gesetzlich zu verpflichten, systematisch beide Eltern zu benachrichtigen. Denn nicht selten werden in Konfliktsituationen die erhaltenen Informationen nicht verwendet, um sich besser um das Kind zu kümmern, sondern dazu missbraucht, die Erziehungskompetenz des Ex-Partners in Frage zu stellen.</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass im Hinblick auf das Kindeswohl vor allem aufzuzeigen ist, wie der Konflikt zwischen den Eltern entschärft werden kann. Zudem gilt es, die Eltern zu unterstützen, damit sie wieder miteinander kommunizieren. Dies ist Gegenstand der laufenden Arbeiten in Erfüllung des Po. 19.3503 Müller-Altermatt "Weniger Verletzungen beim Kampf ums Kind. Massnahmen für das Wohl von Kind, Mutter und Vater".</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Frage zu beantworten:</p><p>Bei einem Konflikt zwischen den Eltern im Rahmen einer Trennung oder Scheidung ist nicht mehr gewährleistet, dass der Elternteil, dem die Obhut zusteht, dem andern Elternteil wichtige Informationen zukommen lässt. Letzterer erhält also womöglich nicht mehr die sein Kind betreffenden Informationen, auf die er Anspruch hat, etwa zu schulischen oder medizinischen Fragen. Zuweilen weiss er nicht einmal, wer die Fachkräfte sind, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind. Das heizt den bestehenden Konflikt nur noch weiter an.</p><p>Sollte nicht Artikel 275a Absatz 2 ZGB dahingehend ergänzt werden, dass diese Fachkräfte dazu verpflichtet werden, beiden Elternteilen alle wichtigen Informationen über den Zustand und die Entwicklung des Kindes zukommen zu lassen?</p>
  • Das Recht jedes Elternteils auf Informationen über seine Kinder gewährleisten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 275a Absatz 1 ZGB schreibt Folgendes vor: "Eltern ohne elterliche Sorge sollen über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden". Es ist also im Grunde genommen Sache des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht, den andern Elternteil zu informieren. Im Falle eines Konflikts zwischen den Eltern ist diese Übermittlung der Informationen zwischen den Elternteilen jedoch nicht mehr gewährleistet. Damit jeder Elternteil die nützlichen Informationen erhält, sieht Artikel 275a Absatz 2 ZGB deshalb vor, dass jeder Elternteil "bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, wie namentlich bei Lehrkräften, Ärztinnen und Ärzten, [...] Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen" kann.</p><p>Leider erfährt aber der Elternteil, dem die Obhut nicht zusteht, oft nicht, welche Personen ihm Auskünfte über das Kind geben könnten und ob er Informationen erhalten sollte. Um solche Fälle zu vermeiden und jedem Elternteil das Recht auf die wichtigen Auskünfte über das Kind bei beteiligten Personen oder Einrichtungen zu gewährleisten, sollte die genannte Bestimmung vervollständigt werden: Sie soll vorsehen, dass die Beteiligten, die nützliche Informationen haben, diese von Amtes wegen jedem Elternteil zukommen lassen.</p>
    • <p>Nach Ansicht des Bundesrates wäre die vom Interpellanten vorgeschlagene Ergänzung von Artikel 275a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) nicht im Interesse des Kindes.</p><p>Diese Bestimmung betrifft eigentlich lediglich jene Fälle, in denen einem Elternteil "zur Wahrung des Kindeswohls" die alleinige elterliche Sorge zukommt. Die gemeinsame elterliche Sorge ist aber die Regel (vgl. Art. 298 Abs. 1 und 298b Abs. 2 ZGB). Vor diesem Hintergrund besteht die Gefahr, das Kindeswohl zu beeinträchtigen, wenn Fachleute mit regelmässigem Kontakt zum Kind, insbesondere Lehrkräfte sowie Ärztinnen und Ärzte verpflichtet werden, den Elternteil ohne elterliche Sorge von Amtes wegen auf dem Laufenden zu halten.</p><p>Wird die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt, treffen die Eltern die nötigen Entscheidungen zusammen (Art. 301 ZGB). Entsprechend hat in diesem Fall jeder Elternteil das Recht auf Informationen über das Kind, weshalb Artikel 275a ZGB gar nicht zum Tragen kommt. In der Regel benachrichtigt der informierte Elternteil den anderen. Wie der Interpellant ausführt, kann es bei Konflikten unter den Eltern vorkommen, dass Informationen zurückbehalten werden. Der Bundesrat hält es allerdings nicht für zielführend, sämtliche Fachleute mit Kontakt zum Kind gesetzlich zu verpflichten, systematisch beide Eltern zu benachrichtigen. Denn nicht selten werden in Konfliktsituationen die erhaltenen Informationen nicht verwendet, um sich besser um das Kind zu kümmern, sondern dazu missbraucht, die Erziehungskompetenz des Ex-Partners in Frage zu stellen.</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass im Hinblick auf das Kindeswohl vor allem aufzuzeigen ist, wie der Konflikt zwischen den Eltern entschärft werden kann. Zudem gilt es, die Eltern zu unterstützen, damit sie wieder miteinander kommunizieren. Dies ist Gegenstand der laufenden Arbeiten in Erfüllung des Po. 19.3503 Müller-Altermatt "Weniger Verletzungen beim Kampf ums Kind. Massnahmen für das Wohl von Kind, Mutter und Vater".</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Frage zu beantworten:</p><p>Bei einem Konflikt zwischen den Eltern im Rahmen einer Trennung oder Scheidung ist nicht mehr gewährleistet, dass der Elternteil, dem die Obhut zusteht, dem andern Elternteil wichtige Informationen zukommen lässt. Letzterer erhält also womöglich nicht mehr die sein Kind betreffenden Informationen, auf die er Anspruch hat, etwa zu schulischen oder medizinischen Fragen. Zuweilen weiss er nicht einmal, wer die Fachkräfte sind, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind. Das heizt den bestehenden Konflikt nur noch weiter an.</p><p>Sollte nicht Artikel 275a Absatz 2 ZGB dahingehend ergänzt werden, dass diese Fachkräfte dazu verpflichtet werden, beiden Elternteilen alle wichtigen Informationen über den Zustand und die Entwicklung des Kindes zukommen zu lassen?</p>
    • Das Recht jedes Elternteils auf Informationen über seine Kinder gewährleisten

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