Besserer Schutz vor hohen Roaming-Rechnungen

ShortId
23.3402
Id
20233402
Updated
31.08.2023 16:33
Language
de
Title
Besserer Schutz vor hohen Roaming-Rechnungen
AdditionalIndexing
34;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Hohe Roaming-Rechnungen nach Auslandaufenthalten sind ein Dauerärgernis und können zu einer unerwünschten Verschuldung der Bürgerinnen und Bürger beitragen. Der Bundesrat hat deshalb in Artikel 10b Absatz 1 FDV festgelegt, dass die Kundinnen und Kunden eine individuelle Kostenlimite für das Roaming festlegen müssen, bevor sie ausländische Mobilfunknetze nutzen können. Die Umsetzung der am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Regelung erwies sich jedoch als schwierig. Die Fernmeldedienstanbieter (FDA) monierten, es wäre unmöglich, alle Kundinnen und Kunden dazu zu bewegen, eine individuelle Kostenlimite festzulegen. Das BAKOM entschied daraufhin, dass bei Bestandeskunden die FDA die voreingestellten Limiten selber festlegen können. Die FDA sind jedoch naturgemäss nicht an tiefen Limiten interessiert, da ihnen das Roaming viel Geld in die Kasse spült. Dem BAKOM fehlt jedoch die Handhabe, um tiefe Limiten durchzusetzen, da in der geltenden Verordnung die Höhe der Limiten nicht festgelegt ist. Mit der vorliegenden Motion soll dies korrigiert werden.</p>
  • <p>Seit 1. Juli 2021 verpflichtet Artikel 10b der Fernmeldediensteverordnung (SR 784.101) die Mobilfunkanbieterinnen, ihren Kundinnen und Kunden die Festlegung von individuellen Kostenlimiten für Roamingdienste anzubieten. Das verhindert überraschend hohe Roamingrechnungen ("Bill-Shocks"). Das Roaming darf erst freigeschaltet werden, wenn die Limite festgelegt wurde. Beim Abschluss eines Abonnements kann die Anbieterin der Kundin oder dem Kunden eine bestimmte Kostenlimite für das Roaming empfehlen. Die Kundin oder der Kunde kann diese Kostenlimite akzeptieren oder sofort - und auch später jederzeit - anpassen. Dadurch können das eigene Nutzungsverhalten und die eigenen finanziellen Möglichkeiten berücksichtigt werden. Bevor die Kostenlimite für Roaming erreicht ist, informiert die Anbieterin die Kundin oder den Kunden in der Regel. Diese müssen dann bewusst entscheiden, ob sie das Roaming über die Kostenlimite hinaus weiter nutzen wollen.</p><p>Um dem unterschiedlichen Nutzungsverhalten Rechnung zu tragen, hat der Bundesrat beim Erlass der fraglichen Bestimmung auf die Einführung einer fixen Standardlimite verzichtet.</p><p>Einzelne Anbieterinnen haben ihren Kundinnen und Kunden anfänglich Kostenlimiten für das Roaming vorgeschlagen, die zu hoch waren, um überraschend hohe Roamingrechnungen zu vermeiden. Das BAKOM hat interveniert.</p><p>Es gibt heute keine Anzeichen dafür, dass "Bill-Shocks" noch verbreitet sind. Das BAKOM erhielt diesbezüglich 2022 weniger als zehn Beschwerden. Bei der Schlichtungsstelle ombudscom gingen gemäss deren Statistik von 2022 insgesamt 23 Beschwerden zum Thema Roaming ein. Keine davon betraf die Kostenlimite.</p><p>Sollte sich zeigen, dass in Zukunft vermehrt Konsumentinnen und Konsumenten überraschend hohe Roamingrechnungen erhalten, könnte das BAKOM erneut eingreifen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Fernmeldeverordnung (FDV), gestützt auf Artikel 12abis des Fernmeldegesetzes, wie folgt zu ändern: Die Fernmeldedienstanbieter (FDA) legen beim internationalen Roaming eine voreingestellte Kostenlimite von maximal 100 Franken für sämtliche Roamingausgaben fest. Dieser Betrag kann von den FDA auf Datenroaming bzw. Telefonie/SMS/MMS aufgeteilt werden, zum Beispiel je 50 Franken. Die Limite gilt pro Monat bzw. monatliche Abrechnungsperiode. An die Limite werden mindestens alle Kosten angerechnet, die nutzungsabhängig anfallen, Kosten für Datenpakete fallen zum Beispiel nicht darunter. Die voreingestellten Kostenlimiten gelten sowohl für Neu- als auch Bestandeskunden. Der Bundesrat kann für Prepaid-Kundinnen/-Kunden eine abweichende Regelung vorsehen, sofern der Schutz vor hohen Roaming-Kosten gewährleistet bleibt.</p><p>Die Möglichkeit, dass die Kundinnen und Kunden gemäss Artikel 10b Absatz 1 FDV nachträglich individuell ihre Limiten kostenlos ändern können, bleibt bestehen. Limiten, die vor Inkrafttreten der neuen Regelung auf diese Weise individuell durch die Kundin/ den Kunden festgelegt wurden, bleiben unverändert.</p>
  • Besserer Schutz vor hohen Roaming-Rechnungen
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Hohe Roaming-Rechnungen nach Auslandaufenthalten sind ein Dauerärgernis und können zu einer unerwünschten Verschuldung der Bürgerinnen und Bürger beitragen. Der Bundesrat hat deshalb in Artikel 10b Absatz 1 FDV festgelegt, dass die Kundinnen und Kunden eine individuelle Kostenlimite für das Roaming festlegen müssen, bevor sie ausländische Mobilfunknetze nutzen können. Die Umsetzung der am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Regelung erwies sich jedoch als schwierig. Die Fernmeldedienstanbieter (FDA) monierten, es wäre unmöglich, alle Kundinnen und Kunden dazu zu bewegen, eine individuelle Kostenlimite festzulegen. Das BAKOM entschied daraufhin, dass bei Bestandeskunden die FDA die voreingestellten Limiten selber festlegen können. Die FDA sind jedoch naturgemäss nicht an tiefen Limiten interessiert, da ihnen das Roaming viel Geld in die Kasse spült. Dem BAKOM fehlt jedoch die Handhabe, um tiefe Limiten durchzusetzen, da in der geltenden Verordnung die Höhe der Limiten nicht festgelegt ist. Mit der vorliegenden Motion soll dies korrigiert werden.</p>
    • <p>Seit 1. Juli 2021 verpflichtet Artikel 10b der Fernmeldediensteverordnung (SR 784.101) die Mobilfunkanbieterinnen, ihren Kundinnen und Kunden die Festlegung von individuellen Kostenlimiten für Roamingdienste anzubieten. Das verhindert überraschend hohe Roamingrechnungen ("Bill-Shocks"). Das Roaming darf erst freigeschaltet werden, wenn die Limite festgelegt wurde. Beim Abschluss eines Abonnements kann die Anbieterin der Kundin oder dem Kunden eine bestimmte Kostenlimite für das Roaming empfehlen. Die Kundin oder der Kunde kann diese Kostenlimite akzeptieren oder sofort - und auch später jederzeit - anpassen. Dadurch können das eigene Nutzungsverhalten und die eigenen finanziellen Möglichkeiten berücksichtigt werden. Bevor die Kostenlimite für Roaming erreicht ist, informiert die Anbieterin die Kundin oder den Kunden in der Regel. Diese müssen dann bewusst entscheiden, ob sie das Roaming über die Kostenlimite hinaus weiter nutzen wollen.</p><p>Um dem unterschiedlichen Nutzungsverhalten Rechnung zu tragen, hat der Bundesrat beim Erlass der fraglichen Bestimmung auf die Einführung einer fixen Standardlimite verzichtet.</p><p>Einzelne Anbieterinnen haben ihren Kundinnen und Kunden anfänglich Kostenlimiten für das Roaming vorgeschlagen, die zu hoch waren, um überraschend hohe Roamingrechnungen zu vermeiden. Das BAKOM hat interveniert.</p><p>Es gibt heute keine Anzeichen dafür, dass "Bill-Shocks" noch verbreitet sind. Das BAKOM erhielt diesbezüglich 2022 weniger als zehn Beschwerden. Bei der Schlichtungsstelle ombudscom gingen gemäss deren Statistik von 2022 insgesamt 23 Beschwerden zum Thema Roaming ein. Keine davon betraf die Kostenlimite.</p><p>Sollte sich zeigen, dass in Zukunft vermehrt Konsumentinnen und Konsumenten überraschend hohe Roamingrechnungen erhalten, könnte das BAKOM erneut eingreifen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Fernmeldeverordnung (FDV), gestützt auf Artikel 12abis des Fernmeldegesetzes, wie folgt zu ändern: Die Fernmeldedienstanbieter (FDA) legen beim internationalen Roaming eine voreingestellte Kostenlimite von maximal 100 Franken für sämtliche Roamingausgaben fest. Dieser Betrag kann von den FDA auf Datenroaming bzw. Telefonie/SMS/MMS aufgeteilt werden, zum Beispiel je 50 Franken. Die Limite gilt pro Monat bzw. monatliche Abrechnungsperiode. An die Limite werden mindestens alle Kosten angerechnet, die nutzungsabhängig anfallen, Kosten für Datenpakete fallen zum Beispiel nicht darunter. Die voreingestellten Kostenlimiten gelten sowohl für Neu- als auch Bestandeskunden. Der Bundesrat kann für Prepaid-Kundinnen/-Kunden eine abweichende Regelung vorsehen, sofern der Schutz vor hohen Roaming-Kosten gewährleistet bleibt.</p><p>Die Möglichkeit, dass die Kundinnen und Kunden gemäss Artikel 10b Absatz 1 FDV nachträglich individuell ihre Limiten kostenlos ändern können, bleibt bestehen. Limiten, die vor Inkrafttreten der neuen Regelung auf diese Weise individuell durch die Kundin/ den Kunden festgelegt wurden, bleiben unverändert.</p>
    • Besserer Schutz vor hohen Roaming-Rechnungen

Back to List