Offene Fragen bei der Pflege von Angehörigen

ShortId
23.3403
Id
20233403
Updated
10.04.2024 15:17
Language
de
Title
Offene Fragen bei der Pflege von Angehörigen
AdditionalIndexing
2841;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./4. Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause werden namentlich dann zugelassen, wenn sie nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen sind und über das notwendige Fachpersonal mit einer dem jeweiligen Tätigkeitsbereich entsprechenden Ausbildung verfügen, wenn sie über die für die Leistungserbringung notwendigen Einrichtungen verfügen und wenn sie nachweisen, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) erfüllen. Gemäss der geltenden Rechtsprechung können Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause für die allgemeine Grundpflege nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) nach eigenem Ermessen Angehörige ohne professionelle Pflegeausbildung heranziehen, müssen jedoch für die notwendige Überwachung oder Begleitung durch diplomiertes Pflegepersonal sorgen. Eine Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause kann also nicht zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zugelassen werden, wenn sie nicht über ausreichend qualifiziertes Personal verfügt, um die Überwachung oder Begleitung der betreuenden Angehörigen zu gewährleisten, das heisst, über Pflegefachpersonen, welche die Zulassungsbedingungen nach Artikel 49 KVV erfüllen. Mit Blick auf ein mögliches Missbrauchspotenzial sieht Artikel 8c KLV zudem systematische Stichproben sowie bei einem ermittelten Pflegebedarf von mehr als 60 Stunden pro Quartal eine vertrauensärztliche Überprüfung vor.</p><p>Aus Sicht des Bundesrates stellen die auf Bundesebene bestehenden Vorgaben sowie deren Präzisierung durch die Rechtsprechung eine genügende Grundlage dar, um die notwendige Qualität der Pflege durch Angehörige, die bei Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause angestellt sind, sicherzustellen. Zudem setzt das geltende Recht der Abrechnung von Pflegeleistungen, welche Angehörige erbracht haben, zulasten der OKP klare Schranken.</p><p>2./3. Der Bundesrat hat in seinem Bericht "Bestandesaufnahme und Perspektiven in der Langzeitpflege" vom 25. Mai 2016 darauf hingewiesen, dass aufgrund der demografischen Entwicklung mit einer starken Zunahme der Pflegebedürftigkeit zu rechnen ist. Dies zieht einen höheren Bedarf an Pflegefachpersonen nach sich. Pflegende und betreuende Angehörige übernehmen heute einen wesentlichen Teil der notwendigen Pflege und Betreuung, auf den unter dem Aspekt einer nachhaltigen Finanzierung nicht verzichtet werden kann (Bericht verfügbar unter: www.bag.admin.ch &gt; Das BAG &gt; Publikationen &gt; Bundesratsberichte). Unabhängig davon, ob die Pflege durch Angehörige oder andere Personen geschieht, ist in jedem Fall pflegendes Personal erforderlich. Der Fachkräftebedarf in der Pflege dürfte nicht weniger gross sein als im Durchschnitt aller Branchen. Der Bundesrat geht nicht davon aus, dass die Situation auf dem Arbeitsmarkt durch pflegende Angehörige verschärft wird. Im Gegenteil ist es auch möglich, dass pflegebedürftige Personen durch die Unterstützung ihrer Angehörigen länger zu Hause bleiben können und nicht in ein Pflegeheim eintreten müssen, was wiederum Fachkräfte und Kosten spart. Die Pflege durch Angehörige ist zudem nur beschränkt zulasten der OKP verrechenbar (siehe oben). Wenn Fachkräfte knapp sind, ist eine Priorisierung ihres Einsatzes nach gesellschaftlicher Notwendigkeit und Produktivität erforderlich. Diese Priorisierung erfolgt grundsätzlich durch Arbeitgebende und Arbeitnehmende bei der Aushandlung von Arbeitsinhalten und -bedingungen. Der finanzielle Anreiz durch OKP-Beiträge zu einer Reduktion des Beschäftigungsgrads dürfte gerade für gut entlöhnte Fachkräfte eher klein sein.</p><p>Im Allgemeinen sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf. Wie er jedoch in seiner Antwort auf die Interpellation Roduit 23.3191 erklärt hat, wird er einen Bericht ausarbeiten, um bestimmte Fragen zu vertiefen und die Praxis zu analysieren.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Laut dem BAG pflegen und betreuen rund 600 000 Personen regelmässig ihre Angehörigen. Die bereits bestehende Unterstützung für pflegende oder betreuende Angehörige (Betreuungsgutschriften AHV) wurde mit dem Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenpflege ergänzt. Das Bundesgesetz sieht einen bezahlten Urlaub vor, der höchstens drei Tage pro Fall und zehn Tage pro Jahr beträgt, damit Arbeitnehmende gesundheitlich beeinträchtigte Familienmitglieder betreuen können. Ebenso wurde ein längerer Urlaub für Eltern eingeführt, die ein gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen.</p><p>Das bedeutet, dass die Rolle von pflegenden Angehörigen bereits gestärkt wurde. Hingegen bestehen weiterhin folgende Problembereiche, die insbesondere die OKP tangieren:</p><p>- Die Anforderungen an Leistungen gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b und c der Krankenpflege-Leistungsverordnung, die von pflegenden Angehörigen über die OKP abgerechnet werden, sind nicht ausreichend definiert. In der Praxis mehren sich Fälle, wonach Firmen solche Schlupflöcher ausnutzen und pflegende Angehörige als Personal einstellen. Darunter leidet die Qualität der erbrachten Leistungen und Ausbildungsvorgaben fehlen gänzlich. </p><p>- Die Kontrolle, ob die Leistungen wirksam, zweckmässig oder wirtschaftlich gemäss Artikel 32 Absatz 2 KVG sind, ist aktuell nicht möglich. Es fehlen die entsprechenden Vorgaben.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1. Ist sich der Bundesrat der Situation bewusst, dass die vorhandenen gesetzlichen Schlupflöcher benutzt werden, um pflegende Angehörige anzustellen und deren Leistungen zulasten der Grundversicherung abzurechnen?</p><p>2. Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass dadurch die OKP ungerechtfertigt belastet wird und sich die Situation aufgrund der demographischen Entwicklung noch weiter verschärfen könnte? </p><p>3. Erachtet es der Bundesrat als sinnvoll, dass mit Mitteln der sozialen Krankenversicherung die Pflege durch erwerbstätige Angehörigen finanziell gefördert wird, wodurch diese zusätzlich motiviert werden, den Beschäftigungsgrad in ihrem angestammten Beruf zu reduzieren, was der Wirtschaft dringend benötigte Fachkräfte entzieht?</p><p>4. Teilt der Bundesrat die Einschätzung, dass es einheitliche Vorgaben bei der Zulassung von Organisation, welche Leistungen von pflegenden Angehörigen zu Lasten der OKP abrechnen, braucht?</p>
  • Offene Fragen bei der Pflege von Angehörigen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./4. Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause werden namentlich dann zugelassen, wenn sie nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen sind und über das notwendige Fachpersonal mit einer dem jeweiligen Tätigkeitsbereich entsprechenden Ausbildung verfügen, wenn sie über die für die Leistungserbringung notwendigen Einrichtungen verfügen und wenn sie nachweisen, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) erfüllen. Gemäss der geltenden Rechtsprechung können Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause für die allgemeine Grundpflege nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) nach eigenem Ermessen Angehörige ohne professionelle Pflegeausbildung heranziehen, müssen jedoch für die notwendige Überwachung oder Begleitung durch diplomiertes Pflegepersonal sorgen. Eine Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause kann also nicht zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zugelassen werden, wenn sie nicht über ausreichend qualifiziertes Personal verfügt, um die Überwachung oder Begleitung der betreuenden Angehörigen zu gewährleisten, das heisst, über Pflegefachpersonen, welche die Zulassungsbedingungen nach Artikel 49 KVV erfüllen. Mit Blick auf ein mögliches Missbrauchspotenzial sieht Artikel 8c KLV zudem systematische Stichproben sowie bei einem ermittelten Pflegebedarf von mehr als 60 Stunden pro Quartal eine vertrauensärztliche Überprüfung vor.</p><p>Aus Sicht des Bundesrates stellen die auf Bundesebene bestehenden Vorgaben sowie deren Präzisierung durch die Rechtsprechung eine genügende Grundlage dar, um die notwendige Qualität der Pflege durch Angehörige, die bei Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause angestellt sind, sicherzustellen. Zudem setzt das geltende Recht der Abrechnung von Pflegeleistungen, welche Angehörige erbracht haben, zulasten der OKP klare Schranken.</p><p>2./3. Der Bundesrat hat in seinem Bericht "Bestandesaufnahme und Perspektiven in der Langzeitpflege" vom 25. Mai 2016 darauf hingewiesen, dass aufgrund der demografischen Entwicklung mit einer starken Zunahme der Pflegebedürftigkeit zu rechnen ist. Dies zieht einen höheren Bedarf an Pflegefachpersonen nach sich. Pflegende und betreuende Angehörige übernehmen heute einen wesentlichen Teil der notwendigen Pflege und Betreuung, auf den unter dem Aspekt einer nachhaltigen Finanzierung nicht verzichtet werden kann (Bericht verfügbar unter: www.bag.admin.ch &gt; Das BAG &gt; Publikationen &gt; Bundesratsberichte). Unabhängig davon, ob die Pflege durch Angehörige oder andere Personen geschieht, ist in jedem Fall pflegendes Personal erforderlich. Der Fachkräftebedarf in der Pflege dürfte nicht weniger gross sein als im Durchschnitt aller Branchen. Der Bundesrat geht nicht davon aus, dass die Situation auf dem Arbeitsmarkt durch pflegende Angehörige verschärft wird. Im Gegenteil ist es auch möglich, dass pflegebedürftige Personen durch die Unterstützung ihrer Angehörigen länger zu Hause bleiben können und nicht in ein Pflegeheim eintreten müssen, was wiederum Fachkräfte und Kosten spart. Die Pflege durch Angehörige ist zudem nur beschränkt zulasten der OKP verrechenbar (siehe oben). Wenn Fachkräfte knapp sind, ist eine Priorisierung ihres Einsatzes nach gesellschaftlicher Notwendigkeit und Produktivität erforderlich. Diese Priorisierung erfolgt grundsätzlich durch Arbeitgebende und Arbeitnehmende bei der Aushandlung von Arbeitsinhalten und -bedingungen. Der finanzielle Anreiz durch OKP-Beiträge zu einer Reduktion des Beschäftigungsgrads dürfte gerade für gut entlöhnte Fachkräfte eher klein sein.</p><p>Im Allgemeinen sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf. Wie er jedoch in seiner Antwort auf die Interpellation Roduit 23.3191 erklärt hat, wird er einen Bericht ausarbeiten, um bestimmte Fragen zu vertiefen und die Praxis zu analysieren.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Laut dem BAG pflegen und betreuen rund 600 000 Personen regelmässig ihre Angehörigen. Die bereits bestehende Unterstützung für pflegende oder betreuende Angehörige (Betreuungsgutschriften AHV) wurde mit dem Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenpflege ergänzt. Das Bundesgesetz sieht einen bezahlten Urlaub vor, der höchstens drei Tage pro Fall und zehn Tage pro Jahr beträgt, damit Arbeitnehmende gesundheitlich beeinträchtigte Familienmitglieder betreuen können. Ebenso wurde ein längerer Urlaub für Eltern eingeführt, die ein gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen.</p><p>Das bedeutet, dass die Rolle von pflegenden Angehörigen bereits gestärkt wurde. Hingegen bestehen weiterhin folgende Problembereiche, die insbesondere die OKP tangieren:</p><p>- Die Anforderungen an Leistungen gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b und c der Krankenpflege-Leistungsverordnung, die von pflegenden Angehörigen über die OKP abgerechnet werden, sind nicht ausreichend definiert. In der Praxis mehren sich Fälle, wonach Firmen solche Schlupflöcher ausnutzen und pflegende Angehörige als Personal einstellen. Darunter leidet die Qualität der erbrachten Leistungen und Ausbildungsvorgaben fehlen gänzlich. </p><p>- Die Kontrolle, ob die Leistungen wirksam, zweckmässig oder wirtschaftlich gemäss Artikel 32 Absatz 2 KVG sind, ist aktuell nicht möglich. Es fehlen die entsprechenden Vorgaben.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1. Ist sich der Bundesrat der Situation bewusst, dass die vorhandenen gesetzlichen Schlupflöcher benutzt werden, um pflegende Angehörige anzustellen und deren Leistungen zulasten der Grundversicherung abzurechnen?</p><p>2. Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass dadurch die OKP ungerechtfertigt belastet wird und sich die Situation aufgrund der demographischen Entwicklung noch weiter verschärfen könnte? </p><p>3. Erachtet es der Bundesrat als sinnvoll, dass mit Mitteln der sozialen Krankenversicherung die Pflege durch erwerbstätige Angehörigen finanziell gefördert wird, wodurch diese zusätzlich motiviert werden, den Beschäftigungsgrad in ihrem angestammten Beruf zu reduzieren, was der Wirtschaft dringend benötigte Fachkräfte entzieht?</p><p>4. Teilt der Bundesrat die Einschätzung, dass es einheitliche Vorgaben bei der Zulassung von Organisation, welche Leistungen von pflegenden Angehörigen zu Lasten der OKP abrechnen, braucht?</p>
    • Offene Fragen bei der Pflege von Angehörigen

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