Datenerhebung der Postfinance bei ihren Kundinnen und Kunden

ShortId
23.3404
Id
20233404
Updated
10.04.2024 15:17
Language
de
Title
Datenerhebung der Postfinance bei ihren Kundinnen und Kunden
AdditionalIndexing
34;24;1236
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. PostFinance muss wie alle Finanzinstitute die Sorgfaltspflichten gemäss Geldwäschereigesetzgebung einhalten. Dazu gehört auch die Pflicht, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Kundenbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt (vgl. Art. 6 Abs. 1 des Geldwäschereigesetzes GwG; SR 955.0). PostFinance ist im Zusammenhang mit der Erbringung der Grundversorgung im Zahlungsverkehr besonderen Risiken ausgesetzt, was sich auf den Umfang der anlässlich der Kontoeröffnung einzuholenden Grunddaten auswirkt. Laut Auskunft von PostFinance erhebt sie die Angaben zu Beruf, Arbeitgeber und Bruttojahreseinkommen bereits seit vielen Jahren bei der Eröffnung von Kontobeziehungen.</p><p>Mit der per 1. Januar 2023 in Kraft getretenen revidierten Geldwäschereigesetzgebung trägt die Schweiz den Empfehlungen der Financial Action Task Force zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung Rechnung. Art. 7 des GwG sieht vor, dass der Finanzintermediär die im Rahmen der Sorgfaltspflichten einzuholenden Dokumente zur Erfassung des Kundenprofils neu periodisch auf deren Aktualität überprüft. Im Kontext der vorgeschriebenen periodischen Aktualisierung der Kundendaten werden diese Informationen nun auch bei langjährigen Kunden abgefragt, bei denen dies anlässlich der Kontoeröffnung noch nicht der Fall war.</p><p>Gemäss PostFinance hat dies bei der Kundschaft Unsicherheit und Unverständnis ausgelöst, weshalb PostFinance die genannten Zusatzinformationen neu optional einfordert. Kundinnen und Kunden, die diese Daten nicht preisgeben möchten, können das Formular ohne diese Angaben zurückschicken.</p><p>3. Nach dem Grundsatz der Zweckmässigkeit dürfen Personendaten nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist (Art. 4 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes DSG; SR 235.1). Nach Angaben von PostFinance werden alle im Rahmen der Aktualisierung der Kundendaten abgefragten Informationen für die Einhaltung der finanzmarkrechtlichen Sorgfaltspflichten verwendet und ausschliesslich für interne Zwecke erfasst. Die Informationen werden nicht für Marketingzwecke gebraucht und nicht an Dritte weitergegeben. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten sowie das DSG werden laut Auskunft von PostFinance eingehalten.</p><p>4. PostFinance ist gestützt auf die Postgesetzgebung verpflichtet, die Grundversorgung mit Zahlungsverkehrsdiensten zu erbringen. Diese umfasst unter anderem die Pflicht zur Eröffnung und Führung eines Zahlungsverkehrskontos. Der Anspruch auf ein Zahlungsverkehrskonto gilt jedoch nicht uneingeschränkt. PostFinance kann gestützt auf die Postverordnung (VPG; SR 783.01) eine Kontobeziehung insbesondere dann verweigern oder auflösen, wenn nationale oder internationale Bestimmungen im Bereich der Finanzmarkt-, Geldwäscherei- oder Embargogesetzgebung der Erbringung der Dienstleistungen widersprechen oder die Einhaltung dieser Gesetzgebung der Post einen unverhältnismässig hohen Aufwand verursacht (Art. 45 Abs. 1 Bst. a VPG). Da die Beziehung zwischen PostFinance und ihrer Kundschaft zivilrechtlicher Natur ist, wäre es gegebenenfalls Aufgabe der Zivilgerichte, im Einzelfall zu überprüfen, ob die Verweigerung oder Auflösung einer Kontobeziehung mit dem Grundversorgungsauftrag vereinbar ist.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die PostFinance fordert derzeit nach und nach all ihre Privatkundinnen und Privatkunden auf, persönliche Daten wie Lohn, Beruf und Arbeitgeber zu übermitteln. PostFinance begründet dies mit den gesetzlichen Anforderungen (GwG, Fidleg). In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist die PostFinance aufgrund der gesetzlichen Vorgaben oder aufgrund von verbindlichen Weisungen der FINMA verpflichtet, diese Daten bei all ihren Kundinnen und Kunden zu erheben?</p><p>2. Verstossen Finanzdienstleister, die dies nicht tun, gegen gesetzliche Vorgaben?</p><p>3. Für welche Zwecke darf PostFinance die erhobenen Daten verwenden?</p><p>4. Ist die PostFinance berechtigt, die Kundenbeziehung zu beenden, falls eine Kundin/ ein Kunde die verlangten Daten nicht oder nur unvollständig liefert?</p>
  • Datenerhebung der Postfinance bei ihren Kundinnen und Kunden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. PostFinance muss wie alle Finanzinstitute die Sorgfaltspflichten gemäss Geldwäschereigesetzgebung einhalten. Dazu gehört auch die Pflicht, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Kundenbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt (vgl. Art. 6 Abs. 1 des Geldwäschereigesetzes GwG; SR 955.0). PostFinance ist im Zusammenhang mit der Erbringung der Grundversorgung im Zahlungsverkehr besonderen Risiken ausgesetzt, was sich auf den Umfang der anlässlich der Kontoeröffnung einzuholenden Grunddaten auswirkt. Laut Auskunft von PostFinance erhebt sie die Angaben zu Beruf, Arbeitgeber und Bruttojahreseinkommen bereits seit vielen Jahren bei der Eröffnung von Kontobeziehungen.</p><p>Mit der per 1. Januar 2023 in Kraft getretenen revidierten Geldwäschereigesetzgebung trägt die Schweiz den Empfehlungen der Financial Action Task Force zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung Rechnung. Art. 7 des GwG sieht vor, dass der Finanzintermediär die im Rahmen der Sorgfaltspflichten einzuholenden Dokumente zur Erfassung des Kundenprofils neu periodisch auf deren Aktualität überprüft. Im Kontext der vorgeschriebenen periodischen Aktualisierung der Kundendaten werden diese Informationen nun auch bei langjährigen Kunden abgefragt, bei denen dies anlässlich der Kontoeröffnung noch nicht der Fall war.</p><p>Gemäss PostFinance hat dies bei der Kundschaft Unsicherheit und Unverständnis ausgelöst, weshalb PostFinance die genannten Zusatzinformationen neu optional einfordert. Kundinnen und Kunden, die diese Daten nicht preisgeben möchten, können das Formular ohne diese Angaben zurückschicken.</p><p>3. Nach dem Grundsatz der Zweckmässigkeit dürfen Personendaten nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist (Art. 4 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes DSG; SR 235.1). Nach Angaben von PostFinance werden alle im Rahmen der Aktualisierung der Kundendaten abgefragten Informationen für die Einhaltung der finanzmarkrechtlichen Sorgfaltspflichten verwendet und ausschliesslich für interne Zwecke erfasst. Die Informationen werden nicht für Marketingzwecke gebraucht und nicht an Dritte weitergegeben. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten sowie das DSG werden laut Auskunft von PostFinance eingehalten.</p><p>4. PostFinance ist gestützt auf die Postgesetzgebung verpflichtet, die Grundversorgung mit Zahlungsverkehrsdiensten zu erbringen. Diese umfasst unter anderem die Pflicht zur Eröffnung und Führung eines Zahlungsverkehrskontos. Der Anspruch auf ein Zahlungsverkehrskonto gilt jedoch nicht uneingeschränkt. PostFinance kann gestützt auf die Postverordnung (VPG; SR 783.01) eine Kontobeziehung insbesondere dann verweigern oder auflösen, wenn nationale oder internationale Bestimmungen im Bereich der Finanzmarkt-, Geldwäscherei- oder Embargogesetzgebung der Erbringung der Dienstleistungen widersprechen oder die Einhaltung dieser Gesetzgebung der Post einen unverhältnismässig hohen Aufwand verursacht (Art. 45 Abs. 1 Bst. a VPG). Da die Beziehung zwischen PostFinance und ihrer Kundschaft zivilrechtlicher Natur ist, wäre es gegebenenfalls Aufgabe der Zivilgerichte, im Einzelfall zu überprüfen, ob die Verweigerung oder Auflösung einer Kontobeziehung mit dem Grundversorgungsauftrag vereinbar ist.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die PostFinance fordert derzeit nach und nach all ihre Privatkundinnen und Privatkunden auf, persönliche Daten wie Lohn, Beruf und Arbeitgeber zu übermitteln. PostFinance begründet dies mit den gesetzlichen Anforderungen (GwG, Fidleg). In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist die PostFinance aufgrund der gesetzlichen Vorgaben oder aufgrund von verbindlichen Weisungen der FINMA verpflichtet, diese Daten bei all ihren Kundinnen und Kunden zu erheben?</p><p>2. Verstossen Finanzdienstleister, die dies nicht tun, gegen gesetzliche Vorgaben?</p><p>3. Für welche Zwecke darf PostFinance die erhobenen Daten verwenden?</p><p>4. Ist die PostFinance berechtigt, die Kundenbeziehung zu beenden, falls eine Kundin/ ein Kunde die verlangten Daten nicht oder nur unvollständig liefert?</p>
    • Datenerhebung der Postfinance bei ihren Kundinnen und Kunden

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