Altersvorsorge stärken durch mehr Wahlfreiheit für Versicherte in der zweiten Säule

ShortId
23.3413
Id
20233413
Updated
10.04.2024 15:10
Language
de
Title
Altersvorsorge stärken durch mehr Wahlfreiheit für Versicherte in der zweiten Säule
AdditionalIndexing
28;2836
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Es ist davon auszugehen, dass es für die Mehrzahl der Versicherten durchaus stimmig ist, wenn man sich nicht zwingend um seine Pensionskasse zu kümmern braucht. Für eine zu den persönlichen Lebensumständen passende Vorsoge den Arbeitgeber wechseln zu müssen, ist jedoch unverhältnismässig, ineffizient und wirklichkeitsfremd.</p><p>Können die von Leistungen ihrer keineswegs freiwilligen Altersvorsorge direkt Betroffenen Ihren Versicherungspartner kaum beeinflussen, so resultiert logischerweise ein Marktversagen, wie es sich z.B. in der Höhe der von der eidgenössischen Finanzkontrolle kritisierten Verwaltungskosten niederschlägt. (Risiko: 'Selbstbedienungsmentalität'?) Könnten die Versicherten jedoch bei Bedarf von Betriebslösungen Ihrer Arbeitgeber (als Default) abweichen, so gäbe es stärkere Effizienzanreize, was eine bessere Vorsorge bewirkt und indirekt auch die öffentliche Hand entlastet (Stichwort: Ergänzungsleistungen). Möchte eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die Pensionskasse selber bestimmen ('opting out'), könnten die beidseitigen Beiträge weiterhin direkt an die dem Arbeitgeber zu meldende Kasse fliessen. Schwieriger dürften Alternativen sein, Vorsorgebeiträge einfach inklusive Arbeitgeberanteil mit dem Lohn auszuzahlen - denn so würden gesetzliche Vorsorgepflichten von Arbeitgeben an Arbeitnehmende weitergereicht. </p><p>Nachdem lineare Berufskarrieren und patronale Mitarbeiterfürsorge längst nicht mehr die gesellschaftliche Normalität sind, ist es Zeit, den von ihrer künftigen Rentenhöhe Hauptbetroffenen auch mehr Eigenverantwortung für Ihre Vorsoge zu ermöglichen - und zwar ohne dazu ihre Anstellung kündigen oder ihr Alterskapital möglichst aus den Vorsorgeeinrichtungen abziehen zu müssen. Diesfalls wären Versicherte auch nicht mehr gezwungen, bei Wechseln des Arbeitgebers die Pensionskasse ebenfalls zu wechseln, was insbesondere bei häufigen und/oder kurzzeitigen Jobänderungen auch die Kassen administrativ entlastet (Chance: Beitragsprimat).</p><p>Damit die Versicherten mit einer Wahlfreiheit nicht überfordert werden, sollte der Gesetzgeber den Pensionskassen wohl auch vorgeben, welche Kennzahlen jährlich mindestens zu publizieren sind, damit Versicherte mit vernünftigem Aufwand zu soliden Entscheidungsgrundlagen kommen.</p>
  • <p>1./2./8. Das System der beruflichen Vorsorge beruht auf Sozialpartnerschaft. Dabei garantiert das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) eine Mindestvorsorge, die von jeder Vorsorgeeinrichtung gewährleistet werden muss. Die Vorsorgeeinrichtungen sind paritätisch aufgebaut: das oberste Organ der Einrichtung bilden Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter zu gleichen Teilen. Dadurch ist gewährleistet, dass die Interessen der Versicherten berücksichtigt werden, zum Beispiel bei der Entscheidung über die Höhe der Verzinsung oder bei der Festlegung der Grundsätze der Vermögensverwaltung. Die Arbeitgeber müssen mindestens 50 Prozent der Beiträge und bei Unterdeckung auch Sanierungslasten tragen. Es wäre nicht gerechtfertigt, wenn die Arbeitnehmer ohne Zustimmung ihres Arbeitgebers individuell Vorsorgepläne wählen könnten, die diesen finanziell stärker belasten würden. Viele Arbeitgeber schliessen jedoch freiwillig Vorsorgelösungen ab, mit denen ihre Arbeitnehmenden besser als gemäss gesetzlichem Minimum versichert sind und sie übernehmen oft auch freiwillig einen höheren Kostenanteil. Die heutige Gesetzgebung gibt dafür den nötigen Spielraum.</p><p>Eines der wichtigsten Prinzipien der 2. Säule ist die Kollektivität: die Arbeitgebenden versichern ihre Angestellten kollektiv bei einer von ihnen gewählten Vorsorgeeinrichtung. Dies gewährleistet, dass keine Auswahl nach Risiken stattfindet.</p><p>Eine individuelle Verbesserung der Vorsorge ist heute beispielsweise durch freiwillige Einkäufe der Versicherten zur Schliessung von Vorsorgelücken möglich. Zudem bestehen bei sog. 1e-Plänen Wahlmöglichkeiten bei der Anlagestrategie, wobei bei solchen Plänen keine Renten, sondern nur Kapital ausbezahlt wird. Diese Option können allerdings nur Vorsorgeeinrichtungen, die ausschliesslich Lohnanteile über dem durch den Sicherheitsfonds garantierten Leistungsbereich versichern, anbieten, da das Kollektiv nicht für allfällige Anlageverluste aufkommen soll. Manche Vorsorgeeinrichtungen bieten mit Zustimmung der Arbeitgeber weitere individuelle Gestaltungsmöglichkeiten an. Eine individuell ausgestaltete Vorsorge ist ausserdem in der 3. Säule vorgesehen.</p><p>3. Das aktuelle System, welches vorsieht, dass die Vorsorge kollektiv und an den Arbeitgeber gebunden ist, bringt es mit sich, dass bei einem Arbeitgeberwechsel auch das Vorsorgeguthaben an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden muss. Die berufliche Vorsorge versichert die Risiken Alter, Invalidität und Tod, ohne eine Übertragung der Guthaben könnte die neue Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen nicht erbringen. Die Vorteile dieses Systems überwiegen den Verwaltungsaufwand. Dieser kann auch durch vermehrte Kooperation unter den Vorsorgeeinrichtungen, wie beispielsweise durch die von der Auffangeinrichtung BVG erarbeitete BVG-Exchange Plattform für den Austausch von Austrittsdaten reduziert werden. Auch bei einer freien Wahl der Vorsorgeeinrichtung entstünde durch die - mutmasslich sogar häufigen - Wechsel der Versicherten ein mindestens gleich hoher oder noch höherer Verwaltungsaufwand.</p><p>4. Entsolidarisierung kann am besten dadurch verhindert werden, dass die Parameter versicherungstechnisch korrekt festgelegt werden. Durch die Senkung des Mindestumwandlungssatzes in der gerade vom Parlament verabschiedeten Reform der beruflichen Vorsorge wurde ein wichtiger Schritt in die Richtung getan, die Querfinanzierung von aktiven Versicherten zu Rentenbeziehenden zu reduzieren und dadurch auch die Tendenz zu Risikoselektion zu reduzieren.</p><p>5. Die - vom paritätischen obersten Organ erlassenen - Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen sind nicht intern, die Vorsorgeeinrichtungen haben eine umfassende Informationspflicht den Versicherten gegenüber. Streitigkeiten werden von den Aufsichtsbehörden bzw. vom Sozialversicherungsgericht beurteilt. Die Verfahren sind für die Versicherten in der Regel kostenlos.</p><p>6./7. Der Bundesrat wie auch die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge haben sich in der Vergangenheit bereits mehrfach mit der freien Wahl der Vorsorgeeinrichtung beschäftigt und diese abgelehnt.</p><p>Bei der beruflichen Vorsorge handelt es sich um eine Sozialversicherung. Die Leistungen werden primär in Form von (lebenslangen) Renten ausgerichtet. Bei einer Einführung der freien Pensionskassenwahl müsste das gesamte System von Grund auf geändert werden, eine Individualisierung nur für diejenigen, die dies ausdrücklich wünschen, wäre nicht möglich. Die berufliche Vorsorge gewährleistet heute das kollektive, versicherungsmässige Tragen der Risiken Alter, Tod und Invalidität. Bei einer freien Wahl müsste die Versicherung der Risiken Invalidität und Tod ausgelagert werden. Das Risiko Alter könnte nur noch zu wesentlich schlechteren Konditionen, wenn überhaupt, versichert werden. Ein verpflichtender Anschluss an eine bestimmte Vorsorgeeinrichtung ermöglicht aufgrund der damit verbundenen Langfristigkeit von Anlagen und Verpflichtungen eine hohe Risikofähigkeit der Vorsorgeeinrichtungen. Ohne diese Risikofähigkeit würde sich die heutige Sozialversicherung zu einer reinen Kapitalversicherung ("lump sum") entwickeln. Die Guthaben der Versicherten würden in Abhängigkeit der Finanzmärkte schwanken, die Anlagerisiken müsste somit der Einzelne tragen. Es ist sehr zweifelhaft, dass dies im Durchschnitt zu höheren Anlagerenditen führen würde. Eine solche freie Wahl ginge auch mit höheren administrativen Aufwendungen für die Arbeitgeber und mit tieferem finanziellem Engagement der Arbeitgeber einher, was sich beides ebenfalls in tieferen Vorsorgeleistungen für die Versicherten niederschlagen würde. Das zeigen die Erfahrungen im Ausland (vgl. z. B.: "Freie Wahl der Pensionskasse - Machbarkeitsstudie", abrufbar unter www.bsv.admin.ch &gt; Publikationen &amp; Services &gt; Forschung und Evaluation &gt; Forschungspublikationen). Eine freie Wahl würde überdies einen sehr hohen Wissens- und Informationsstand und ein entsprechendes Interesse der Versicherten bedingen. Diese Voraussetzungen sind bei der grossen Mehrheit der Versicherten nicht erfüllt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Für eine gute Altersrente sind mindestens zwei von drei Säulen nötig: im Regelfall AHV und Pensionskasse. Bei der AHV gelten für alle dieselben Regeln, doch sind deren Leistungen meist nicht existenzsichernd. Bei Pensionskassen existiert eine Vielzahl unterschiedlicher Lösungen, sodass theoretisch für jedes Lebensmodell ein Angebot existieren sollte. Derzeit bestimmen jedoch Arbeitgeber die Versicherungslösung für all ihre Beschäftigten. Wo diese nicht passt, bleibt Arbeitnehmenden nur die wenig befriedigende 'Wahl', den Arbeitgeber zu wechseln.</p><p>Darum wird der Bundesrat eingeladen, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat die Vorsorgemöglichkeiten von Versicherte zu verbessern, deren Arbeitgeber einen Versicherungspartner mit nicht zur Lebenssituation der Betroffenen passendem Reglement hat?</p><p>2. Wie gedenkt der Bundesrat die Situation von Versicherten zu verbessern, deren Vorsorge sich mit beruflichen Veränderungen verschlechtert?</p><p>3. Wie gedenkt der Bundesrat dem Leerlauf entgegenzuwirken, wenn Vorsorgekapital marktflexibler Arbeitskräfte (z.B. mit Saisonverträgen) teils mehrmals jährlich hin- und hergeschoben wird?</p><p>4. Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat dem entsolidarisierenden Streben von Pensionskassen entgegenzuwirken, Risiken in unattraktivere Gefässe (wie die Auffangvorrichtung) abzuschieben?</p><p>5. Wie gedenkt der Bundesrat die Aufsicht über die Pensionskassen dahingehend zu stärken, dass Arbeitnehmende in anspruchsvollen Sondersituationen ihre theoretisch bestehenden Rechte tatsächlich nutzen können, statt von Versicherungsprofis mit Verweis auf interne Reglemente abgewimmelt zu werden?</p><p>6. Welche Rahmenbedingungen müssten geändert werden um dem überschaubaren Anteil Betroffener, die voraussichtlich von Wahlfreiheiten in der 2. Säule Gebrauch machen würden, diese Ermächtigung zu ermöglichen?</p><p>7. Wie gedenkt der Bundesrat dem Marktversagen zu begegnen, das resultiert wenn direkt Betroffene mangels Wahlfreiheit weder Renditen noch Kosten oder Leistungen ihrer Kapitalversicherung auswählen können?</p><p>Gibt es Learnigs aus dem Ausland? (z.B. NL?)</p><p>8. Welche weiteren Ideen hat der Bundesrat das Ungleichgewicht in der sozialpartnerschaftlich finanzierten Kapitalvorsorge auszugleichen, wo ein Partner sozusagen das Menu bestimmt, allfällige Unverträglichkeiten aber der Andere zu spüren bekommt?</p>
  • Altersvorsorge stärken durch mehr Wahlfreiheit für Versicherte in der zweiten Säule
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es ist davon auszugehen, dass es für die Mehrzahl der Versicherten durchaus stimmig ist, wenn man sich nicht zwingend um seine Pensionskasse zu kümmern braucht. Für eine zu den persönlichen Lebensumständen passende Vorsoge den Arbeitgeber wechseln zu müssen, ist jedoch unverhältnismässig, ineffizient und wirklichkeitsfremd.</p><p>Können die von Leistungen ihrer keineswegs freiwilligen Altersvorsorge direkt Betroffenen Ihren Versicherungspartner kaum beeinflussen, so resultiert logischerweise ein Marktversagen, wie es sich z.B. in der Höhe der von der eidgenössischen Finanzkontrolle kritisierten Verwaltungskosten niederschlägt. (Risiko: 'Selbstbedienungsmentalität'?) Könnten die Versicherten jedoch bei Bedarf von Betriebslösungen Ihrer Arbeitgeber (als Default) abweichen, so gäbe es stärkere Effizienzanreize, was eine bessere Vorsorge bewirkt und indirekt auch die öffentliche Hand entlastet (Stichwort: Ergänzungsleistungen). Möchte eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die Pensionskasse selber bestimmen ('opting out'), könnten die beidseitigen Beiträge weiterhin direkt an die dem Arbeitgeber zu meldende Kasse fliessen. Schwieriger dürften Alternativen sein, Vorsorgebeiträge einfach inklusive Arbeitgeberanteil mit dem Lohn auszuzahlen - denn so würden gesetzliche Vorsorgepflichten von Arbeitgeben an Arbeitnehmende weitergereicht. </p><p>Nachdem lineare Berufskarrieren und patronale Mitarbeiterfürsorge längst nicht mehr die gesellschaftliche Normalität sind, ist es Zeit, den von ihrer künftigen Rentenhöhe Hauptbetroffenen auch mehr Eigenverantwortung für Ihre Vorsoge zu ermöglichen - und zwar ohne dazu ihre Anstellung kündigen oder ihr Alterskapital möglichst aus den Vorsorgeeinrichtungen abziehen zu müssen. Diesfalls wären Versicherte auch nicht mehr gezwungen, bei Wechseln des Arbeitgebers die Pensionskasse ebenfalls zu wechseln, was insbesondere bei häufigen und/oder kurzzeitigen Jobänderungen auch die Kassen administrativ entlastet (Chance: Beitragsprimat).</p><p>Damit die Versicherten mit einer Wahlfreiheit nicht überfordert werden, sollte der Gesetzgeber den Pensionskassen wohl auch vorgeben, welche Kennzahlen jährlich mindestens zu publizieren sind, damit Versicherte mit vernünftigem Aufwand zu soliden Entscheidungsgrundlagen kommen.</p>
    • <p>1./2./8. Das System der beruflichen Vorsorge beruht auf Sozialpartnerschaft. Dabei garantiert das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) eine Mindestvorsorge, die von jeder Vorsorgeeinrichtung gewährleistet werden muss. Die Vorsorgeeinrichtungen sind paritätisch aufgebaut: das oberste Organ der Einrichtung bilden Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter zu gleichen Teilen. Dadurch ist gewährleistet, dass die Interessen der Versicherten berücksichtigt werden, zum Beispiel bei der Entscheidung über die Höhe der Verzinsung oder bei der Festlegung der Grundsätze der Vermögensverwaltung. Die Arbeitgeber müssen mindestens 50 Prozent der Beiträge und bei Unterdeckung auch Sanierungslasten tragen. Es wäre nicht gerechtfertigt, wenn die Arbeitnehmer ohne Zustimmung ihres Arbeitgebers individuell Vorsorgepläne wählen könnten, die diesen finanziell stärker belasten würden. Viele Arbeitgeber schliessen jedoch freiwillig Vorsorgelösungen ab, mit denen ihre Arbeitnehmenden besser als gemäss gesetzlichem Minimum versichert sind und sie übernehmen oft auch freiwillig einen höheren Kostenanteil. Die heutige Gesetzgebung gibt dafür den nötigen Spielraum.</p><p>Eines der wichtigsten Prinzipien der 2. Säule ist die Kollektivität: die Arbeitgebenden versichern ihre Angestellten kollektiv bei einer von ihnen gewählten Vorsorgeeinrichtung. Dies gewährleistet, dass keine Auswahl nach Risiken stattfindet.</p><p>Eine individuelle Verbesserung der Vorsorge ist heute beispielsweise durch freiwillige Einkäufe der Versicherten zur Schliessung von Vorsorgelücken möglich. Zudem bestehen bei sog. 1e-Plänen Wahlmöglichkeiten bei der Anlagestrategie, wobei bei solchen Plänen keine Renten, sondern nur Kapital ausbezahlt wird. Diese Option können allerdings nur Vorsorgeeinrichtungen, die ausschliesslich Lohnanteile über dem durch den Sicherheitsfonds garantierten Leistungsbereich versichern, anbieten, da das Kollektiv nicht für allfällige Anlageverluste aufkommen soll. Manche Vorsorgeeinrichtungen bieten mit Zustimmung der Arbeitgeber weitere individuelle Gestaltungsmöglichkeiten an. Eine individuell ausgestaltete Vorsorge ist ausserdem in der 3. Säule vorgesehen.</p><p>3. Das aktuelle System, welches vorsieht, dass die Vorsorge kollektiv und an den Arbeitgeber gebunden ist, bringt es mit sich, dass bei einem Arbeitgeberwechsel auch das Vorsorgeguthaben an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden muss. Die berufliche Vorsorge versichert die Risiken Alter, Invalidität und Tod, ohne eine Übertragung der Guthaben könnte die neue Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen nicht erbringen. Die Vorteile dieses Systems überwiegen den Verwaltungsaufwand. Dieser kann auch durch vermehrte Kooperation unter den Vorsorgeeinrichtungen, wie beispielsweise durch die von der Auffangeinrichtung BVG erarbeitete BVG-Exchange Plattform für den Austausch von Austrittsdaten reduziert werden. Auch bei einer freien Wahl der Vorsorgeeinrichtung entstünde durch die - mutmasslich sogar häufigen - Wechsel der Versicherten ein mindestens gleich hoher oder noch höherer Verwaltungsaufwand.</p><p>4. Entsolidarisierung kann am besten dadurch verhindert werden, dass die Parameter versicherungstechnisch korrekt festgelegt werden. Durch die Senkung des Mindestumwandlungssatzes in der gerade vom Parlament verabschiedeten Reform der beruflichen Vorsorge wurde ein wichtiger Schritt in die Richtung getan, die Querfinanzierung von aktiven Versicherten zu Rentenbeziehenden zu reduzieren und dadurch auch die Tendenz zu Risikoselektion zu reduzieren.</p><p>5. Die - vom paritätischen obersten Organ erlassenen - Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen sind nicht intern, die Vorsorgeeinrichtungen haben eine umfassende Informationspflicht den Versicherten gegenüber. Streitigkeiten werden von den Aufsichtsbehörden bzw. vom Sozialversicherungsgericht beurteilt. Die Verfahren sind für die Versicherten in der Regel kostenlos.</p><p>6./7. Der Bundesrat wie auch die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge haben sich in der Vergangenheit bereits mehrfach mit der freien Wahl der Vorsorgeeinrichtung beschäftigt und diese abgelehnt.</p><p>Bei der beruflichen Vorsorge handelt es sich um eine Sozialversicherung. Die Leistungen werden primär in Form von (lebenslangen) Renten ausgerichtet. Bei einer Einführung der freien Pensionskassenwahl müsste das gesamte System von Grund auf geändert werden, eine Individualisierung nur für diejenigen, die dies ausdrücklich wünschen, wäre nicht möglich. Die berufliche Vorsorge gewährleistet heute das kollektive, versicherungsmässige Tragen der Risiken Alter, Tod und Invalidität. Bei einer freien Wahl müsste die Versicherung der Risiken Invalidität und Tod ausgelagert werden. Das Risiko Alter könnte nur noch zu wesentlich schlechteren Konditionen, wenn überhaupt, versichert werden. Ein verpflichtender Anschluss an eine bestimmte Vorsorgeeinrichtung ermöglicht aufgrund der damit verbundenen Langfristigkeit von Anlagen und Verpflichtungen eine hohe Risikofähigkeit der Vorsorgeeinrichtungen. Ohne diese Risikofähigkeit würde sich die heutige Sozialversicherung zu einer reinen Kapitalversicherung ("lump sum") entwickeln. Die Guthaben der Versicherten würden in Abhängigkeit der Finanzmärkte schwanken, die Anlagerisiken müsste somit der Einzelne tragen. Es ist sehr zweifelhaft, dass dies im Durchschnitt zu höheren Anlagerenditen führen würde. Eine solche freie Wahl ginge auch mit höheren administrativen Aufwendungen für die Arbeitgeber und mit tieferem finanziellem Engagement der Arbeitgeber einher, was sich beides ebenfalls in tieferen Vorsorgeleistungen für die Versicherten niederschlagen würde. Das zeigen die Erfahrungen im Ausland (vgl. z. B.: "Freie Wahl der Pensionskasse - Machbarkeitsstudie", abrufbar unter www.bsv.admin.ch &gt; Publikationen &amp; Services &gt; Forschung und Evaluation &gt; Forschungspublikationen). Eine freie Wahl würde überdies einen sehr hohen Wissens- und Informationsstand und ein entsprechendes Interesse der Versicherten bedingen. Diese Voraussetzungen sind bei der grossen Mehrheit der Versicherten nicht erfüllt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Für eine gute Altersrente sind mindestens zwei von drei Säulen nötig: im Regelfall AHV und Pensionskasse. Bei der AHV gelten für alle dieselben Regeln, doch sind deren Leistungen meist nicht existenzsichernd. Bei Pensionskassen existiert eine Vielzahl unterschiedlicher Lösungen, sodass theoretisch für jedes Lebensmodell ein Angebot existieren sollte. Derzeit bestimmen jedoch Arbeitgeber die Versicherungslösung für all ihre Beschäftigten. Wo diese nicht passt, bleibt Arbeitnehmenden nur die wenig befriedigende 'Wahl', den Arbeitgeber zu wechseln.</p><p>Darum wird der Bundesrat eingeladen, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat die Vorsorgemöglichkeiten von Versicherte zu verbessern, deren Arbeitgeber einen Versicherungspartner mit nicht zur Lebenssituation der Betroffenen passendem Reglement hat?</p><p>2. Wie gedenkt der Bundesrat die Situation von Versicherten zu verbessern, deren Vorsorge sich mit beruflichen Veränderungen verschlechtert?</p><p>3. Wie gedenkt der Bundesrat dem Leerlauf entgegenzuwirken, wenn Vorsorgekapital marktflexibler Arbeitskräfte (z.B. mit Saisonverträgen) teils mehrmals jährlich hin- und hergeschoben wird?</p><p>4. Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat dem entsolidarisierenden Streben von Pensionskassen entgegenzuwirken, Risiken in unattraktivere Gefässe (wie die Auffangvorrichtung) abzuschieben?</p><p>5. Wie gedenkt der Bundesrat die Aufsicht über die Pensionskassen dahingehend zu stärken, dass Arbeitnehmende in anspruchsvollen Sondersituationen ihre theoretisch bestehenden Rechte tatsächlich nutzen können, statt von Versicherungsprofis mit Verweis auf interne Reglemente abgewimmelt zu werden?</p><p>6. Welche Rahmenbedingungen müssten geändert werden um dem überschaubaren Anteil Betroffener, die voraussichtlich von Wahlfreiheiten in der 2. Säule Gebrauch machen würden, diese Ermächtigung zu ermöglichen?</p><p>7. Wie gedenkt der Bundesrat dem Marktversagen zu begegnen, das resultiert wenn direkt Betroffene mangels Wahlfreiheit weder Renditen noch Kosten oder Leistungen ihrer Kapitalversicherung auswählen können?</p><p>Gibt es Learnigs aus dem Ausland? (z.B. NL?)</p><p>8. Welche weiteren Ideen hat der Bundesrat das Ungleichgewicht in der sozialpartnerschaftlich finanzierten Kapitalvorsorge auszugleichen, wo ein Partner sozusagen das Menu bestimmt, allfällige Unverträglichkeiten aber der Andere zu spüren bekommt?</p>
    • Altersvorsorge stärken durch mehr Wahlfreiheit für Versicherte in der zweiten Säule

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