Mit welchen Konsequenzen müssen Privatanwender und Privatanwenderinnen und Verkäufer und Verkäuferinnen von verbotenen Pestiziden nach verschiedenen Verordnungsanpassungen rechnen?

ShortId
23.3425
Id
20233425
Updated
26.03.2024 21:55
Language
de
Title
Mit welchen Konsequenzen müssen Privatanwender und Privatanwenderinnen und Verkäufer und Verkäuferinnen von verbotenen Pestiziden nach verschiedenen Verordnungsanpassungen rechnen?
AdditionalIndexing
52;2841;55;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen für die Zulassung von Pflanzenschutzmittel für nichtberufliche Verwenderinnen und Verwender am 1. Januar 2023 prüft die Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel zurzeit die betroffenen Pflanzenschutzmittel, damit deren Zulassungen gegebenenfalls innerhalb der vorgegebenen Frist von zwei Jahren widerrufen werden können. Deshalb können aktuell noch keine endgültigen Zahlen zu den Pflanzenschutzmitteln genannt werden, die nach der Umsetzung dieser neuen Kriterien nicht mehr für die nichtberufliche Verwendung zugelassen sein werden.</p><p>1. Ende 2020 waren 380 Pflanzenschutzmittel für die nichtberufliche Verwendung zugelassen. Ab dem 1. Januar 2025 werden es schätzungsweise noch 200 sein.</p><p>2. Gestützt auf die bisherigen Analysen sind von den aktuell 400 für die nichtberufliche Verwendung zugelassenen Pflanzenschutzmitteln rund 100 als giftig oder sehr giftig für Wasserorganismen, 60 als bienengefährlich, eines als karzinogen und 40 als sensibilisierend für die Haut eingestuft. Es ist zu beachten, dass ein Pflanzenschutzmittel auch mehrere dieser Kriterien erfüllen kann. Diese Pflanzenschutzmittel erfüllen die Anforderungen für die <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/340/de">Bewilligung einer nichtberuflichen Verwendung</a> nicht mehr. Bereits heute gibt es jedoch keine für die nichtberufliche Verwendung bewilligten Pflanzenschutzmittel, welche als mutagen, reproduktionstoxisch, sensibilisierend für die Atemwege, akut toxisch, mit Zielorgantoxizität oder mit Ätzwirkung auf die Haut eingestuft sind.</p><p>3. Es liegen dem Bundesrat weder genaue Verkaufszahlen für die an nichtberufliche Verwenderinnen und Verwender abgegebenen Pflanzenschutzmittel noch Angaben über die von diesen gelagerten Pflanzenschutzmittel vor. Allerdings haben die Verpackungen dieser Produkte eine für den privaten Gebrauch angepasste Grösse, welche es grossenteils erlauben sollte, diese innerhalb der geltenden Verwendungsfrist aufzubrauchen. Wer Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, muss diese gemäss Artikel 70 der Pflanzenschutzmittelverordnung (SR 916.161) zurücknehmen und sachgemäss entsorgen. Pflanzenschutzmittel, die nicht mehr verwendet werden dürfen, können zurückgebracht werden, andernfalls ist die Besitzerin oder der Besitzer für die sichere Entsorgung verantwortlich.</p><p>4. Die kantonalen Vollzugsbehörden können die Weiterverwendung durch die nichtberuflichen Anwenderinnen und Anwender nach dem Ablauf der Verwendungsfrist beanstanden und entsprechende Massnahmen treffen. Zudem wird mit Haft oder mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich die Sorgfaltspflicht beim Umgang mit Stoffen oder Zubereitungen verletzt (Art. 50 Abs. 1 Bst. b Chemikaliengesetz [ChemG; SR 813.1]). Bei Schaden an Dritten können auf die nichtberuflichen Anwenderinnen und Anwender auch zivilrechtliche Verantwortlichkeiten zukommen.</p><p>5. Die Kontrolle der Einhaltung der Abgabeeinschränkungen und die diesbezüglich zu treffenden Massnahmen liegen in der Verantwortung der Kantone. Im Jahr 2022 wurde eine Kampagne zur Kontrolle der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln an nichtberufliche Verwenderinnen und Verwender durchgeführt. Die Resultate dieser Kampagne werden durch das BLV in den nächsten Monaten publiziert. Zudem wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer vorsätzlich gefährliche Stoffe oder Zubereitungen an Unberechtigte abgibt (Art. 49 Abs. 3 Bst. g ChemG).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ende 2022 gab der Bundesrat bekannt, dass ab dem 1. Januar 2023 die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die Privatanwendung verboten sein werde, "wenn die Mittel bestimmte Gesundheitsgefahren darstellen, giftig oder sehr giftig für Wasserorganismen sind oder zu einem Risiko für Bienen führen". Die Zulassung von Pestiziden für die Privatanwendung werde bis Ende 2024 überprüft, gegebenenfalls angepasst oder widerrufen. Im Falle eines Widerrufs dürften Lagerbestände während zwölf Monaten in Verkehr gebracht und danach während zwölf Monaten aufgebraucht werden.</p><p>Auf meine IP 22.4592 schrieb der Bundesrat, im Bereich der Privatanwendung würden von den heute noch rund 400 zugelassenen Produkten rund 200, von 80 Wirkstoffen voraussichtlich 40 nicht mehr zugelassen werden. Für die Hobby-Anwendung nicht mehr erlaubt seien damit Produkte, die folgende Gesundheitsgefahren aufweisen: Karzinogenität, Keimzellmutagenität, Reproduktionstoxizität, Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut, schwere Augenschädigung, Ätzwirkung auf die Haut, akute Toxizität (Kategorien 1-3) oder spezifische Zielorgantoxizität.</p><p>Die Verordnung wurde bereits 2020 angepasst: Damals schrieb der Bundesrat auf meine Ip. 20.4222, ab dem 1. Januar 2021 seien 293 Wirkstoffe und 1250 Pestizid-Produkte für die Privatanwendung nicht mehr zugelassen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie gross ist der Anteil der Pestizid-Produkte, der bis Ende 2020 zur Anwendung durch Private zugelassen war, verglichen mit jenem, der ab dem 1. Januar 2025 für die Privatanwendung verboten sein wird?</p><p>2. Wie gross ist der Anteil der nicht mehr zugelassenen Produkte, die giftig bzw. sehr giftig für Wasserorganismen, bienengefährlich oder besonders gesundheitskritisch gemäss obiger Auflistung des Bundesrates ist?</p><p>3. Von den geschätzt 200 Tonnen an Pestiziden, die jährlich an PrivatanwenderInnen verkauft wurden: Wie viele stehen ungebraucht oder angebrochen in Schweizer Kellern, Schuppen, Gartenhäuschen etc. umher?</p><p>4. Welche rechtlichen Konsequenzen drohen Hobby-Gärtner:innen, die nach Aufhebung der Zulassung solche Produkte weiterverwenden? Welche Konsequenzen drohen ihnen, wenn Dritte, etwa spielende Kinder, durch nicht mehr zugelassene Produkte zu Schaden kommen?</p><p>5. Welche rechtlichen Konsequenzen drohen Verkäufer:innen, die nicht mehr zugelassene Produkte an Hobby-Anwender:innen verkaufen?</p>
  • Mit welchen Konsequenzen müssen Privatanwender und Privatanwenderinnen und Verkäufer und Verkäuferinnen von verbotenen Pestiziden nach verschiedenen Verordnungsanpassungen rechnen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen für die Zulassung von Pflanzenschutzmittel für nichtberufliche Verwenderinnen und Verwender am 1. Januar 2023 prüft die Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel zurzeit die betroffenen Pflanzenschutzmittel, damit deren Zulassungen gegebenenfalls innerhalb der vorgegebenen Frist von zwei Jahren widerrufen werden können. Deshalb können aktuell noch keine endgültigen Zahlen zu den Pflanzenschutzmitteln genannt werden, die nach der Umsetzung dieser neuen Kriterien nicht mehr für die nichtberufliche Verwendung zugelassen sein werden.</p><p>1. Ende 2020 waren 380 Pflanzenschutzmittel für die nichtberufliche Verwendung zugelassen. Ab dem 1. Januar 2025 werden es schätzungsweise noch 200 sein.</p><p>2. Gestützt auf die bisherigen Analysen sind von den aktuell 400 für die nichtberufliche Verwendung zugelassenen Pflanzenschutzmitteln rund 100 als giftig oder sehr giftig für Wasserorganismen, 60 als bienengefährlich, eines als karzinogen und 40 als sensibilisierend für die Haut eingestuft. Es ist zu beachten, dass ein Pflanzenschutzmittel auch mehrere dieser Kriterien erfüllen kann. Diese Pflanzenschutzmittel erfüllen die Anforderungen für die <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/340/de">Bewilligung einer nichtberuflichen Verwendung</a> nicht mehr. Bereits heute gibt es jedoch keine für die nichtberufliche Verwendung bewilligten Pflanzenschutzmittel, welche als mutagen, reproduktionstoxisch, sensibilisierend für die Atemwege, akut toxisch, mit Zielorgantoxizität oder mit Ätzwirkung auf die Haut eingestuft sind.</p><p>3. Es liegen dem Bundesrat weder genaue Verkaufszahlen für die an nichtberufliche Verwenderinnen und Verwender abgegebenen Pflanzenschutzmittel noch Angaben über die von diesen gelagerten Pflanzenschutzmittel vor. Allerdings haben die Verpackungen dieser Produkte eine für den privaten Gebrauch angepasste Grösse, welche es grossenteils erlauben sollte, diese innerhalb der geltenden Verwendungsfrist aufzubrauchen. Wer Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, muss diese gemäss Artikel 70 der Pflanzenschutzmittelverordnung (SR 916.161) zurücknehmen und sachgemäss entsorgen. Pflanzenschutzmittel, die nicht mehr verwendet werden dürfen, können zurückgebracht werden, andernfalls ist die Besitzerin oder der Besitzer für die sichere Entsorgung verantwortlich.</p><p>4. Die kantonalen Vollzugsbehörden können die Weiterverwendung durch die nichtberuflichen Anwenderinnen und Anwender nach dem Ablauf der Verwendungsfrist beanstanden und entsprechende Massnahmen treffen. Zudem wird mit Haft oder mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich die Sorgfaltspflicht beim Umgang mit Stoffen oder Zubereitungen verletzt (Art. 50 Abs. 1 Bst. b Chemikaliengesetz [ChemG; SR 813.1]). Bei Schaden an Dritten können auf die nichtberuflichen Anwenderinnen und Anwender auch zivilrechtliche Verantwortlichkeiten zukommen.</p><p>5. Die Kontrolle der Einhaltung der Abgabeeinschränkungen und die diesbezüglich zu treffenden Massnahmen liegen in der Verantwortung der Kantone. Im Jahr 2022 wurde eine Kampagne zur Kontrolle der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln an nichtberufliche Verwenderinnen und Verwender durchgeführt. Die Resultate dieser Kampagne werden durch das BLV in den nächsten Monaten publiziert. Zudem wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer vorsätzlich gefährliche Stoffe oder Zubereitungen an Unberechtigte abgibt (Art. 49 Abs. 3 Bst. g ChemG).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ende 2022 gab der Bundesrat bekannt, dass ab dem 1. Januar 2023 die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die Privatanwendung verboten sein werde, "wenn die Mittel bestimmte Gesundheitsgefahren darstellen, giftig oder sehr giftig für Wasserorganismen sind oder zu einem Risiko für Bienen führen". Die Zulassung von Pestiziden für die Privatanwendung werde bis Ende 2024 überprüft, gegebenenfalls angepasst oder widerrufen. Im Falle eines Widerrufs dürften Lagerbestände während zwölf Monaten in Verkehr gebracht und danach während zwölf Monaten aufgebraucht werden.</p><p>Auf meine IP 22.4592 schrieb der Bundesrat, im Bereich der Privatanwendung würden von den heute noch rund 400 zugelassenen Produkten rund 200, von 80 Wirkstoffen voraussichtlich 40 nicht mehr zugelassen werden. Für die Hobby-Anwendung nicht mehr erlaubt seien damit Produkte, die folgende Gesundheitsgefahren aufweisen: Karzinogenität, Keimzellmutagenität, Reproduktionstoxizität, Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut, schwere Augenschädigung, Ätzwirkung auf die Haut, akute Toxizität (Kategorien 1-3) oder spezifische Zielorgantoxizität.</p><p>Die Verordnung wurde bereits 2020 angepasst: Damals schrieb der Bundesrat auf meine Ip. 20.4222, ab dem 1. Januar 2021 seien 293 Wirkstoffe und 1250 Pestizid-Produkte für die Privatanwendung nicht mehr zugelassen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie gross ist der Anteil der Pestizid-Produkte, der bis Ende 2020 zur Anwendung durch Private zugelassen war, verglichen mit jenem, der ab dem 1. Januar 2025 für die Privatanwendung verboten sein wird?</p><p>2. Wie gross ist der Anteil der nicht mehr zugelassenen Produkte, die giftig bzw. sehr giftig für Wasserorganismen, bienengefährlich oder besonders gesundheitskritisch gemäss obiger Auflistung des Bundesrates ist?</p><p>3. Von den geschätzt 200 Tonnen an Pestiziden, die jährlich an PrivatanwenderInnen verkauft wurden: Wie viele stehen ungebraucht oder angebrochen in Schweizer Kellern, Schuppen, Gartenhäuschen etc. umher?</p><p>4. Welche rechtlichen Konsequenzen drohen Hobby-Gärtner:innen, die nach Aufhebung der Zulassung solche Produkte weiterverwenden? Welche Konsequenzen drohen ihnen, wenn Dritte, etwa spielende Kinder, durch nicht mehr zugelassene Produkte zu Schaden kommen?</p><p>5. Welche rechtlichen Konsequenzen drohen Verkäufer:innen, die nicht mehr zugelassene Produkte an Hobby-Anwender:innen verkaufen?</p>
    • Mit welchen Konsequenzen müssen Privatanwender und Privatanwenderinnen und Verkäufer und Verkäuferinnen von verbotenen Pestiziden nach verschiedenen Verordnungsanpassungen rechnen?

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