Anstellung von pflegenden Angehörigen durch Spitex und private Organisationen. Wie positioniert sich der Bundesrat zu dieser Entwicklung?

ShortId
23.3426
Id
20233426
Updated
10.04.2024 15:06
Language
de
Title
Anstellung von pflegenden Angehörigen durch Spitex und private Organisationen. Wie positioniert sich der Bundesrat zu dieser Entwicklung?
AdditionalIndexing
2841;44
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. Die Differenz zwischen den vergüteten Beiträgen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) und den Lohnzahlungen an die pflegenden Angehörigen entspricht nicht dem Reingewinn für die anstellende Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause. Neben dem ausbezahlten Lohn fallen weitere Kosten an, wie Lohnnebenkosten, Verwaltungsaufwand oder Lohnkosten des diplomierten Pflegefachpersonals, das die notwendige Überwachung und Begleitung der pflegenden Angehörigen übernimmt. Liegt die Vergütung systematisch über den Gestehungskosten, können die Kantone eine differenzierte Restfinanzierung vorsehen.</p><p>2. Aus Sicht des Bundesrates besteht kein grundsätzlicher Konflikt zwischen der Anstellung von pflegenden Angehörigen bei einer Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause und den Massnahmen, die mit dem Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung eingeführt wurden. Weil die Entschädigung für die Pflege von Angehörigen beschränkt ist, bleibt der Anreiz bestehen, die angestammte Erwerbstätigkeit trotzdem weiterzuführen. Ausserdem leisten pflegende Angehörige einen essenziellen Beitrag an die Betreuung und Pflege von pflegebedürftigen Personen und helfen damit, den Fachkräftemangel in der Pflege zu reduzieren.</p><p>3. Im Rahmen der Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP sind die Kantone dafür verantwortlich, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind und die Qualität in jedem Fall gewährleistet werden kann. Mit der Umsetzung des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (BBl 2022 3205) setzt die Zulassung von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause zudem stets einen kantonalen Leistungsauftrag voraus. Der Kanton kann darin insbesondere die zu erbringenden Pflegeleistungen, den zeitlichen und örtlichen Tätigkeitsbereich sowie die zu erbringenden Ausbildungsleistungen festlegen.</p><p>4. Das geltende Recht beinhaltet qualitätssichernde Kriterien für die Pflege durch Angehörige und setzt der Abrechnung dieser Leistungen zulasten der OKP Schranken.</p><p>5. Mangels Daten ist es nicht möglich, genaue Angaben zu den Kostenwirkungen zu machen. Davon ausgehend, dass die Kosten für die von Angehörigen erbrachten Pflegeleistungen mit dem OKP-Beitrag zumeist grösstenteils abgegolten sind, dürfte dies für die Kantone aufgrund geringer Restfinanzierung tendenziell entlastend sein. Bei den Steuern ist grundsätzlich nur von geringen Auswirkungen auszugehen. Die Vergütung von bisher unbezahlter Arbeit erhöht einerseits das Steuervolumen, gleichzeitig kann sie bei Personen mit vergleichsweise geringem Einkommen den Anreiz erhöhen, das Erwerbspensum zu reduzieren. Angesichts der limitierten Vergütung durch die OKP ist dieser Anreiz eher gering.</p><p>Im Allgemeinen sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf. Wie er jedoch in seiner Antwort auf die Interpellation Roduit 23.3191 erklärt hat, wird er einen Bericht ausarbeiten, um bestimmte Fragen zu vertiefen und die Praxis zu analysieren.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Mit dem Thema Pflege und Betreuung im Alter befassen sich die meisten Menschen erst, wenn Angehörige oder sie selbst durch Alter, Unfall oder Krankheit in eine entsprechende Situation kommen. In den meisten Fällen Obernehmen Spitex-Organisationen mit Leistungsauftrag diese Pflegeleistungen. Nun haben aber immer mehr private Firmen die Anstellung von pflegenden Angehörigen als Geschäftsmodell für sich entdeckt und kassieren diese Pflegeleistungen bei den Gemeinden und den Krankenversicherern ein. </p><p>Gemäss einem Bundesgerichtsentscheid von 2019 ist überdies für die Anstellung von Familienangehörigen durch die Spitex oder durch private Organisationen keine pflegerische Fachausbildung nötig (BGE 145 V 161). Dies steht konträr zu den Administrativvertragen zwischen den Spitex-Verbanden und Krankenversicherern, welche als Mindestqualifikation für die Erbringung von Leistungen in der Grundpflege durch Spitex-Angestellte einen Kurs in Pflegehilfe vorschreiben. </p><p>In einer Situation, in der das Kostenwachstum in der Pflege erwiesenermassen seit Jahren zulasten der Restfinanzierer geht, erhalten nun Gemeinden vermehrt Restkostenabrechnungen solcher Organisationen, teilweise auch gleichzeitig noch Abrechnungen der Spitex Organisation, für die gleiche Person. Pflegende Angehörige können nicht immer alle Dienste erfüllen und benötigen für pflegerische Tätigkeiten, für die es eine medizinische Ausbildung braucht, in Ergänzung anerkannte Organisationen. Besonders st6rend: die privaten Firmen kassieren dabei für die Anstellung einen wesentlichen Teil der Einnahmen und zahlen teilweise lediglich einen kleineren Teil den angestellten Familienangehörigen für ihre Dienste aus. </p><p>Hier ist eine Entwicklung im Gange, die neben Kantonen, Gemeinden und Spitex auch die Krankenkassen (OKP) und die Wirtschaft betrifft: Wenn pflegende Angehörige sich anstellen lassen, fehlen sie als Fachkräfte auf dem Arbeitsmarkt. Unbestritten ist, dass die Arbeit von pflegenden Angehörigen für die Gesellschaft sehr wichtig ist. Sie Obernehmen einen bedeutenden Teil der Pflege und Betreuung kranker und pflegebedürftiger Personen und entlasten damit das gesamt Gesundheitssystem. Bundesrat und Parlament haben sich deshalb mit dem neuen Bundesgesetz zur Unterstützung von betreuenden Angehörigen (AS 2020 4525) auch für eine Verbesserung der Situation von betreuenden Angehörigen eingesetzt. </p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1 Wie beurteilt der Bundesrat das entstehende Geschäftsmodell, Angehörige zu günstigen Konditionen anzustellen und Ober die Krankenkassen und Restfinanzierer hohe Mai-gen zu erwirtschaften? </p><p>2. Lauft diese Entwicklung nicht dem vom Parlament beschlossenen und kürzlich in Kraft getretenen Bundesgesetz zur Unterstützung von betreuenden Angehörigen zuwider, das eine Entlastung der pflegenden Angehörigen zum Ziel hat? </p><p>3. Welche Möglichkeiten haben die Restfinanzierer im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorgaben bei Leistungen von privaten Firmen ohne Leistungsauftrag? </p><p>4. Erkennt der Bundesrat einen Handlungsbedarf und mit welchen Massnahmen ist er bereit, dieser offensichtlich unerwünschten Entwicklung entgegenzuwirken? </p><p>5. Hat der Bundesrat eine Vorstellung Ober die Gesamtkostensituation durch diese Entwicklung (höhere ambulante Kosten, Belastung Restfinanzierer, steuerliche Auswirkungen sowohl bei Einnahmen als auch Ausgaben)?</p>
  • Anstellung von pflegenden Angehörigen durch Spitex und private Organisationen. Wie positioniert sich der Bundesrat zu dieser Entwicklung?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Differenz zwischen den vergüteten Beiträgen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) und den Lohnzahlungen an die pflegenden Angehörigen entspricht nicht dem Reingewinn für die anstellende Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause. Neben dem ausbezahlten Lohn fallen weitere Kosten an, wie Lohnnebenkosten, Verwaltungsaufwand oder Lohnkosten des diplomierten Pflegefachpersonals, das die notwendige Überwachung und Begleitung der pflegenden Angehörigen übernimmt. Liegt die Vergütung systematisch über den Gestehungskosten, können die Kantone eine differenzierte Restfinanzierung vorsehen.</p><p>2. Aus Sicht des Bundesrates besteht kein grundsätzlicher Konflikt zwischen der Anstellung von pflegenden Angehörigen bei einer Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause und den Massnahmen, die mit dem Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung eingeführt wurden. Weil die Entschädigung für die Pflege von Angehörigen beschränkt ist, bleibt der Anreiz bestehen, die angestammte Erwerbstätigkeit trotzdem weiterzuführen. Ausserdem leisten pflegende Angehörige einen essenziellen Beitrag an die Betreuung und Pflege von pflegebedürftigen Personen und helfen damit, den Fachkräftemangel in der Pflege zu reduzieren.</p><p>3. Im Rahmen der Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP sind die Kantone dafür verantwortlich, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind und die Qualität in jedem Fall gewährleistet werden kann. Mit der Umsetzung des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (BBl 2022 3205) setzt die Zulassung von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause zudem stets einen kantonalen Leistungsauftrag voraus. Der Kanton kann darin insbesondere die zu erbringenden Pflegeleistungen, den zeitlichen und örtlichen Tätigkeitsbereich sowie die zu erbringenden Ausbildungsleistungen festlegen.</p><p>4. Das geltende Recht beinhaltet qualitätssichernde Kriterien für die Pflege durch Angehörige und setzt der Abrechnung dieser Leistungen zulasten der OKP Schranken.</p><p>5. Mangels Daten ist es nicht möglich, genaue Angaben zu den Kostenwirkungen zu machen. Davon ausgehend, dass die Kosten für die von Angehörigen erbrachten Pflegeleistungen mit dem OKP-Beitrag zumeist grösstenteils abgegolten sind, dürfte dies für die Kantone aufgrund geringer Restfinanzierung tendenziell entlastend sein. Bei den Steuern ist grundsätzlich nur von geringen Auswirkungen auszugehen. Die Vergütung von bisher unbezahlter Arbeit erhöht einerseits das Steuervolumen, gleichzeitig kann sie bei Personen mit vergleichsweise geringem Einkommen den Anreiz erhöhen, das Erwerbspensum zu reduzieren. Angesichts der limitierten Vergütung durch die OKP ist dieser Anreiz eher gering.</p><p>Im Allgemeinen sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf. Wie er jedoch in seiner Antwort auf die Interpellation Roduit 23.3191 erklärt hat, wird er einen Bericht ausarbeiten, um bestimmte Fragen zu vertiefen und die Praxis zu analysieren.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Mit dem Thema Pflege und Betreuung im Alter befassen sich die meisten Menschen erst, wenn Angehörige oder sie selbst durch Alter, Unfall oder Krankheit in eine entsprechende Situation kommen. In den meisten Fällen Obernehmen Spitex-Organisationen mit Leistungsauftrag diese Pflegeleistungen. Nun haben aber immer mehr private Firmen die Anstellung von pflegenden Angehörigen als Geschäftsmodell für sich entdeckt und kassieren diese Pflegeleistungen bei den Gemeinden und den Krankenversicherern ein. </p><p>Gemäss einem Bundesgerichtsentscheid von 2019 ist überdies für die Anstellung von Familienangehörigen durch die Spitex oder durch private Organisationen keine pflegerische Fachausbildung nötig (BGE 145 V 161). Dies steht konträr zu den Administrativvertragen zwischen den Spitex-Verbanden und Krankenversicherern, welche als Mindestqualifikation für die Erbringung von Leistungen in der Grundpflege durch Spitex-Angestellte einen Kurs in Pflegehilfe vorschreiben. </p><p>In einer Situation, in der das Kostenwachstum in der Pflege erwiesenermassen seit Jahren zulasten der Restfinanzierer geht, erhalten nun Gemeinden vermehrt Restkostenabrechnungen solcher Organisationen, teilweise auch gleichzeitig noch Abrechnungen der Spitex Organisation, für die gleiche Person. Pflegende Angehörige können nicht immer alle Dienste erfüllen und benötigen für pflegerische Tätigkeiten, für die es eine medizinische Ausbildung braucht, in Ergänzung anerkannte Organisationen. Besonders st6rend: die privaten Firmen kassieren dabei für die Anstellung einen wesentlichen Teil der Einnahmen und zahlen teilweise lediglich einen kleineren Teil den angestellten Familienangehörigen für ihre Dienste aus. </p><p>Hier ist eine Entwicklung im Gange, die neben Kantonen, Gemeinden und Spitex auch die Krankenkassen (OKP) und die Wirtschaft betrifft: Wenn pflegende Angehörige sich anstellen lassen, fehlen sie als Fachkräfte auf dem Arbeitsmarkt. Unbestritten ist, dass die Arbeit von pflegenden Angehörigen für die Gesellschaft sehr wichtig ist. Sie Obernehmen einen bedeutenden Teil der Pflege und Betreuung kranker und pflegebedürftiger Personen und entlasten damit das gesamt Gesundheitssystem. Bundesrat und Parlament haben sich deshalb mit dem neuen Bundesgesetz zur Unterstützung von betreuenden Angehörigen (AS 2020 4525) auch für eine Verbesserung der Situation von betreuenden Angehörigen eingesetzt. </p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1 Wie beurteilt der Bundesrat das entstehende Geschäftsmodell, Angehörige zu günstigen Konditionen anzustellen und Ober die Krankenkassen und Restfinanzierer hohe Mai-gen zu erwirtschaften? </p><p>2. Lauft diese Entwicklung nicht dem vom Parlament beschlossenen und kürzlich in Kraft getretenen Bundesgesetz zur Unterstützung von betreuenden Angehörigen zuwider, das eine Entlastung der pflegenden Angehörigen zum Ziel hat? </p><p>3. Welche Möglichkeiten haben die Restfinanzierer im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorgaben bei Leistungen von privaten Firmen ohne Leistungsauftrag? </p><p>4. Erkennt der Bundesrat einen Handlungsbedarf und mit welchen Massnahmen ist er bereit, dieser offensichtlich unerwünschten Entwicklung entgegenzuwirken? </p><p>5. Hat der Bundesrat eine Vorstellung Ober die Gesamtkostensituation durch diese Entwicklung (höhere ambulante Kosten, Belastung Restfinanzierer, steuerliche Auswirkungen sowohl bei Einnahmen als auch Ausgaben)?</p>
    • Anstellung von pflegenden Angehörigen durch Spitex und private Organisationen. Wie positioniert sich der Bundesrat zu dieser Entwicklung?

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