Schützt das Schweizer Recht "Dirty Diesel"-Geschäfte von Rohstoffhändlern?

ShortId
23.3431
Id
20233431
Updated
10.04.2024 15:04
Language
de
Title
Schützt das Schweizer Recht "Dirty Diesel"-Geschäfte von Rohstoffhändlern?
AdditionalIndexing
66;15;52;08
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1, 2, 3 und 4: Den Bundesbehörden ist nicht bekannt, dass ausländische Behörden bei schweizerischen Firmen Auskünfte zu Geschäften mit Treibstoffen verlangt haben. Deshalb kann keine Aussage gemacht werden, ob allenfalls verbotene ausländische Amtshandlungen in der Schweiz gemäss Art. 271 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) vorliegen. Es kann auch nicht beurteilt werden, welche Rechtshilfebestimmungen zwischen der Schweiz und den Niederlanden zur Anwendung kommen könnten. Den niederländischen Behörden steht es frei, beim zuständigen Departement gestützt auf Art. 31 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV, SR 172.010.1) eine Bewilligung zu beantragen.</p><p>5: Der Bundesrat sieht keinen legislatorischen Handlungsbedarf. Die Anwendung der Strafnorm von Art. 271 StGB ist auf Handlungen beschränkt, die eine Ausübung hoheitlicher Gewalt darstellen.</p><p>6, 7 und 8: Es besteht keine Gesetzesgrundlage, die den Handel mit Treibstoffen, welche nicht in die Schweiz importiert oder aus der Schweiz exportiert werden, einschränkt. Entsprechend besteht keine Marktaufsicht.</p><p>Seit dem Inkrafttreten der Bestimmungen des indirekten Gegenvorschlags zur Volksinitiative "Für verantwortungsvolle Unternehmen - zum Schutz von Mensch und Umwelt" am 1. Januar 2022 ist eine Berichterstattungspflicht zu Nachhaltigkeitsfragen in den Bereichen Umwelt, Sozialbelange, Arbeitnehmerbelange, Menschenrechte und Korruption (Art. 964b des Obligationenrechts (OR, SR 220)) für grosse Schweizer Unternehmen vorgesehen sowie eine Sorgfaltsprüfung (inkl. Berichterstattung) in den Bereichen Konfliktmineralien und Kinderarbeit (Art. 964j OR).</p><p>Damit der Treibstoff rechtmässig importiert und vertrieben werden kann, müssen die regulatorischen Vorschriften des Importlandes, einschliesslich der Grenzwerte für Schwefelstoff, eingehalten werden. Für die Einhaltung dieser Bestimmungen sind die lokalen Behörden zuständig. Der Bundesrat erwartet zudem, dass die in der Schweiz ansässigen Unternehmen die international anerkannten Standards und Richtlinien zur gesellschaftlichen Verantwortung von Unternehmen im In- und Ausland entlang der gesamten Wertschöpfungskette anwenden. Dazu gehören die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und die UNO-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte.</p><p>Der Bundesrat hat 2016 den ersten Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der UNO-Leitprinzipien veröffentlicht. In diesem Rahmen sensibilisieren WBF und EDA Unternehmen für verantwortungsvolle Geschäftsführung und insbesondere für die Einhaltung der Menschenrechte durch Workshops, detaillierte Leitfäden und einer spezifischen Internetplattform.</p><p>Darüber hinaus unterstützt die Schweiz die Initiative des UNO-Umweltprogramms (UNEP), die Standards für schwefelarmen Treibstoff in Afrika zu harmonisieren.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>2016 wurde aufgedeckt, dass Schweizer Händler via Niederlande extrem schwefelhaltige und damit gesundheitsschädliche Treibstoffe nach Afrika exportieren, die in Europa unverkäuflich wären. 2020 haben die Minister der Ecowas-Staaten beschlossen die Grenzwerte gemäss UNEP-Empfehlungen massiv zu verschärfen. Die Umsetzung verläuft aber schleppend. Der Bundesrat hielt in Antwort auf Interpellation 16.3686 fest, dass die Schweiz zu solchen Standards und deren Umsetzung in Entwicklungsländern einen Beitrag "leisten kann und muss". In diesem Sinne haben die Niederlande - gestützt auf eine Sorgfaltspflicht im Umweltmanagementgesetz - entschieden, ab 2022 nur noch schwefelarme Treibstoffexporte in Entwicklungsländer zu erlauben.</p><p>Schweizer Rohstoffhändler zeigten bisher keinen Willen freiwillig zu handeln. </p><p>So behauptete Trafigura 2016, unilateral bessere Qualität zu liefern als vom Importland vorgeschrieben sei "simply not possible", während Shell genau dies seit Herbst 2021 tut. </p><p>Doch nun gehen Schweizer Rohstoffhändler laut Tages-Anzeiger noch einen Schritt weiter und verweigern niederländischen Behörden mit Verweis auf Artikel 271 StGB die benötigten Auskünfte zur Treibstoffqualität. Vitol zweifelt gar rundweg die Rechtmässigkeit der Regulierung an.</p><p>1. Stellen Auskünfte über den Schadstoffgehalt von Treibstoffmischungen, die via den Niederlanden exportiert werden, strafbare Handlungen im Sinne von Artikel 271 StGB dar?</p><p>2. Gibt es gesetzliche Bestimmungen, etwa Amts- oder Rechtshilfebestimmungen, welche die Erteilung der geforderten Informationen erlauben? Gibt es alternativ die Möglichkeit, gestützt auf Artikel 31 RVOV eine Einzelfall- oder Pauschalbewilligung zu erwirken?</p><p>3. Sind bei den zuständigen Stellen entsprechende Gesuche eingereicht worden? </p><p>4. Wenn ja: Wie viele bei wem und mit welchem Ergebnis? </p><p>5. Falls es zu Ablehnungen kam: besteht gesetzgeberischer Handlungsbedarf?</p><p>6. Gibt es in der Schweiz eine ähnliche gesetzliche Sorgfaltspflicht wie in den Niederlanden auf deren Basis spezifische Einschränkungen zum (Transit-)Handel mit "Dirty Diesel" erlassen werden könnten?</p><p>7. Vor 10 Jahren hielt der Bundesrat in seinem Grundlagenbericht zum Rohstoffhandelsplatz fest, dass dieser "grundsätzlich keiner Marktaufsicht unterworfen" ist. Teilt er die Einschätzung, dass diese Situation, auch angesichts der geopolitischen Lage, nicht vollständig befriedigend ist?</p><p>8. Sieht der Bundesrat eine Gefahr, dass das Verhalten der Schweizer Rohstoffhändler als Problem für den Ruf der Schweiz auf europäischer Ebene wird? Oder dass es zu diplomatischem Schaden führt?</p>
  • Schützt das Schweizer Recht "Dirty Diesel"-Geschäfte von Rohstoffhändlern?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1, 2, 3 und 4: Den Bundesbehörden ist nicht bekannt, dass ausländische Behörden bei schweizerischen Firmen Auskünfte zu Geschäften mit Treibstoffen verlangt haben. Deshalb kann keine Aussage gemacht werden, ob allenfalls verbotene ausländische Amtshandlungen in der Schweiz gemäss Art. 271 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) vorliegen. Es kann auch nicht beurteilt werden, welche Rechtshilfebestimmungen zwischen der Schweiz und den Niederlanden zur Anwendung kommen könnten. Den niederländischen Behörden steht es frei, beim zuständigen Departement gestützt auf Art. 31 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV, SR 172.010.1) eine Bewilligung zu beantragen.</p><p>5: Der Bundesrat sieht keinen legislatorischen Handlungsbedarf. Die Anwendung der Strafnorm von Art. 271 StGB ist auf Handlungen beschränkt, die eine Ausübung hoheitlicher Gewalt darstellen.</p><p>6, 7 und 8: Es besteht keine Gesetzesgrundlage, die den Handel mit Treibstoffen, welche nicht in die Schweiz importiert oder aus der Schweiz exportiert werden, einschränkt. Entsprechend besteht keine Marktaufsicht.</p><p>Seit dem Inkrafttreten der Bestimmungen des indirekten Gegenvorschlags zur Volksinitiative "Für verantwortungsvolle Unternehmen - zum Schutz von Mensch und Umwelt" am 1. Januar 2022 ist eine Berichterstattungspflicht zu Nachhaltigkeitsfragen in den Bereichen Umwelt, Sozialbelange, Arbeitnehmerbelange, Menschenrechte und Korruption (Art. 964b des Obligationenrechts (OR, SR 220)) für grosse Schweizer Unternehmen vorgesehen sowie eine Sorgfaltsprüfung (inkl. Berichterstattung) in den Bereichen Konfliktmineralien und Kinderarbeit (Art. 964j OR).</p><p>Damit der Treibstoff rechtmässig importiert und vertrieben werden kann, müssen die regulatorischen Vorschriften des Importlandes, einschliesslich der Grenzwerte für Schwefelstoff, eingehalten werden. Für die Einhaltung dieser Bestimmungen sind die lokalen Behörden zuständig. Der Bundesrat erwartet zudem, dass die in der Schweiz ansässigen Unternehmen die international anerkannten Standards und Richtlinien zur gesellschaftlichen Verantwortung von Unternehmen im In- und Ausland entlang der gesamten Wertschöpfungskette anwenden. Dazu gehören die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und die UNO-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte.</p><p>Der Bundesrat hat 2016 den ersten Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der UNO-Leitprinzipien veröffentlicht. In diesem Rahmen sensibilisieren WBF und EDA Unternehmen für verantwortungsvolle Geschäftsführung und insbesondere für die Einhaltung der Menschenrechte durch Workshops, detaillierte Leitfäden und einer spezifischen Internetplattform.</p><p>Darüber hinaus unterstützt die Schweiz die Initiative des UNO-Umweltprogramms (UNEP), die Standards für schwefelarmen Treibstoff in Afrika zu harmonisieren.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>2016 wurde aufgedeckt, dass Schweizer Händler via Niederlande extrem schwefelhaltige und damit gesundheitsschädliche Treibstoffe nach Afrika exportieren, die in Europa unverkäuflich wären. 2020 haben die Minister der Ecowas-Staaten beschlossen die Grenzwerte gemäss UNEP-Empfehlungen massiv zu verschärfen. Die Umsetzung verläuft aber schleppend. Der Bundesrat hielt in Antwort auf Interpellation 16.3686 fest, dass die Schweiz zu solchen Standards und deren Umsetzung in Entwicklungsländern einen Beitrag "leisten kann und muss". In diesem Sinne haben die Niederlande - gestützt auf eine Sorgfaltspflicht im Umweltmanagementgesetz - entschieden, ab 2022 nur noch schwefelarme Treibstoffexporte in Entwicklungsländer zu erlauben.</p><p>Schweizer Rohstoffhändler zeigten bisher keinen Willen freiwillig zu handeln. </p><p>So behauptete Trafigura 2016, unilateral bessere Qualität zu liefern als vom Importland vorgeschrieben sei "simply not possible", während Shell genau dies seit Herbst 2021 tut. </p><p>Doch nun gehen Schweizer Rohstoffhändler laut Tages-Anzeiger noch einen Schritt weiter und verweigern niederländischen Behörden mit Verweis auf Artikel 271 StGB die benötigten Auskünfte zur Treibstoffqualität. Vitol zweifelt gar rundweg die Rechtmässigkeit der Regulierung an.</p><p>1. Stellen Auskünfte über den Schadstoffgehalt von Treibstoffmischungen, die via den Niederlanden exportiert werden, strafbare Handlungen im Sinne von Artikel 271 StGB dar?</p><p>2. Gibt es gesetzliche Bestimmungen, etwa Amts- oder Rechtshilfebestimmungen, welche die Erteilung der geforderten Informationen erlauben? Gibt es alternativ die Möglichkeit, gestützt auf Artikel 31 RVOV eine Einzelfall- oder Pauschalbewilligung zu erwirken?</p><p>3. Sind bei den zuständigen Stellen entsprechende Gesuche eingereicht worden? </p><p>4. Wenn ja: Wie viele bei wem und mit welchem Ergebnis? </p><p>5. Falls es zu Ablehnungen kam: besteht gesetzgeberischer Handlungsbedarf?</p><p>6. Gibt es in der Schweiz eine ähnliche gesetzliche Sorgfaltspflicht wie in den Niederlanden auf deren Basis spezifische Einschränkungen zum (Transit-)Handel mit "Dirty Diesel" erlassen werden könnten?</p><p>7. Vor 10 Jahren hielt der Bundesrat in seinem Grundlagenbericht zum Rohstoffhandelsplatz fest, dass dieser "grundsätzlich keiner Marktaufsicht unterworfen" ist. Teilt er die Einschätzung, dass diese Situation, auch angesichts der geopolitischen Lage, nicht vollständig befriedigend ist?</p><p>8. Sieht der Bundesrat eine Gefahr, dass das Verhalten der Schweizer Rohstoffhändler als Problem für den Ruf der Schweiz auf europäischer Ebene wird? Oder dass es zu diplomatischem Schaden führt?</p>
    • Schützt das Schweizer Recht "Dirty Diesel"-Geschäfte von Rohstoffhändlern?

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