Organmitglieder und "risk takers" systemrelevanter Banken. Angemessene variable Lohnbestandteile

ShortId
23.3451
Id
20233451
Updated
09.04.2024 12:57
Language
de
Title
Organmitglieder und "risk takers" systemrelevanter Banken. Angemessene variable Lohnbestandteile
AdditionalIndexing
24;44
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die nicht nachhaltigen Vergütungssysteme der Banken haben nicht nur 2007/2008 zur globalen Finanzkrise bis hin zur Rettung der UBS durch den Bund geführt, sondern sie stehen auch wieder im Zentrum der aktuellen Bankenkrise rund um die Credit Suisse. Die grossen Finanzinstitute müssen seither zwar verschärften Anforderungen an Kapital- und Liquiditätspuffer genügen und eine Stabilisierungs- und Notfall-Planung vorweisen. Hinsichtlich Vergütungssysteme haben die Banken aber weiterhin weitestgehend freie Hand, quantitativ und qualitativ.</p><p>Problematisch sind insbesondere Vergütungsstrukturen, die hauptsächlich oder gar ausschliesslich auf variablen Lohnbestandteilen fussen. Es ist offensichtlich, dass hier Fehlanreize entstehen können. Analog zur EU-Eigenkapitalrichtlinie (Richtlinie 2013/36/EU/Capital Requirements Directive [CRD IV]), die seit der Finanzkrise Vorgaben zum maximalen Verhältnis von variablen und fixen Lohnbestandteilen macht, soll auch die Schweiz nachziehen und eine ähnliche Vorgabe ins Bankengesetz aufnehmen. Demnach sollen die variablen Entschädigungen der Organmitglieder (Geschäftsleitung und Verwaltungsrat) und der besonderen Risikonehmer der systemrelevanten Banken nicht mehr als das Doppelte der fixen Entschädigung betragen.</p><p>Unter Risikonehmern werden jene Mitarbeitenden bezeichnet, die das Risikoprofil des Finanzinstituts unter Umständen erheblich beeinflussen können. Bei der Credit Suisse beispielsweise sind grob 1400 Personen als "Risk Takers" zu bezeichnen.</p>
  • <p>Das EFD wird - unter Einbezug externer Gutachten - einerseits die Umstände gründlich analysieren, die das Massnahmenpaket vom 16. und 19.3.2023 nötig machten, und andererseits auch die Too-big-to-fail-Regulierung umfassend evaluieren. Die Ergebnisse sollen dem Parlament innert Jahresfrist im Rahmen des nächsten Berichts des Bundesrats zu den systemrelevanten Banken gemäss Artikel 52 Bankengesetz unterbreitet werden.</p><p>Dieser Bericht wird sich auch vertieft mit der Frage auseinandersetzen, welche Massnahmen im Bereich der Vergütungen von systemrelevanten Banken angezeigt sind, um auch aus stabilitätsbezogener Sicht zielführende Anreize zu setzen. Daher kann sich der Bundesrat zum aktuellen Zeitpunkt nicht dazu äussern, ob die formelhaft vorgeschlagene Massnahme in diesem Bereich eine zielführende oder die zielführendste wäre, und ob er sich zu deren Umsetzung verpflichten lassen will.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zur Ergänzung des Bankengesetzes zu unterbreiten, so dass die variablen Lohnbestandteile der Organmitglieder und der besonderen Risikonehmer systemrelevanter Banken nicht mehr als das doppelte des jeweiligen FixIohns betragen dürfen.</p>
  • Organmitglieder und "risk takers" systemrelevanter Banken. Angemessene variable Lohnbestandteile
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die nicht nachhaltigen Vergütungssysteme der Banken haben nicht nur 2007/2008 zur globalen Finanzkrise bis hin zur Rettung der UBS durch den Bund geführt, sondern sie stehen auch wieder im Zentrum der aktuellen Bankenkrise rund um die Credit Suisse. Die grossen Finanzinstitute müssen seither zwar verschärften Anforderungen an Kapital- und Liquiditätspuffer genügen und eine Stabilisierungs- und Notfall-Planung vorweisen. Hinsichtlich Vergütungssysteme haben die Banken aber weiterhin weitestgehend freie Hand, quantitativ und qualitativ.</p><p>Problematisch sind insbesondere Vergütungsstrukturen, die hauptsächlich oder gar ausschliesslich auf variablen Lohnbestandteilen fussen. Es ist offensichtlich, dass hier Fehlanreize entstehen können. Analog zur EU-Eigenkapitalrichtlinie (Richtlinie 2013/36/EU/Capital Requirements Directive [CRD IV]), die seit der Finanzkrise Vorgaben zum maximalen Verhältnis von variablen und fixen Lohnbestandteilen macht, soll auch die Schweiz nachziehen und eine ähnliche Vorgabe ins Bankengesetz aufnehmen. Demnach sollen die variablen Entschädigungen der Organmitglieder (Geschäftsleitung und Verwaltungsrat) und der besonderen Risikonehmer der systemrelevanten Banken nicht mehr als das Doppelte der fixen Entschädigung betragen.</p><p>Unter Risikonehmern werden jene Mitarbeitenden bezeichnet, die das Risikoprofil des Finanzinstituts unter Umständen erheblich beeinflussen können. Bei der Credit Suisse beispielsweise sind grob 1400 Personen als "Risk Takers" zu bezeichnen.</p>
    • <p>Das EFD wird - unter Einbezug externer Gutachten - einerseits die Umstände gründlich analysieren, die das Massnahmenpaket vom 16. und 19.3.2023 nötig machten, und andererseits auch die Too-big-to-fail-Regulierung umfassend evaluieren. Die Ergebnisse sollen dem Parlament innert Jahresfrist im Rahmen des nächsten Berichts des Bundesrats zu den systemrelevanten Banken gemäss Artikel 52 Bankengesetz unterbreitet werden.</p><p>Dieser Bericht wird sich auch vertieft mit der Frage auseinandersetzen, welche Massnahmen im Bereich der Vergütungen von systemrelevanten Banken angezeigt sind, um auch aus stabilitätsbezogener Sicht zielführende Anreize zu setzen. Daher kann sich der Bundesrat zum aktuellen Zeitpunkt nicht dazu äussern, ob die formelhaft vorgeschlagene Massnahme in diesem Bereich eine zielführende oder die zielführendste wäre, und ob er sich zu deren Umsetzung verpflichten lassen will.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zur Ergänzung des Bankengesetzes zu unterbreiten, so dass die variablen Lohnbestandteile der Organmitglieder und der besonderen Risikonehmer systemrelevanter Banken nicht mehr als das doppelte des jeweiligen FixIohns betragen dürfen.</p>
    • Organmitglieder und "risk takers" systemrelevanter Banken. Angemessene variable Lohnbestandteile

Back to List