Irreführende Angaben zur Herkunft von Lebensmitteln. Welche Sanktionen gibt es?

ShortId
23.3465
Id
20233465
Updated
10.04.2024 14:54
Language
de
Title
Irreführende Angaben zur Herkunft von Lebensmitteln. Welche Sanktionen gibt es?
AdditionalIndexing
2841;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Lebensmittelgesetz (LMG; SR 817.0) enthält sowohl zum Täuschungsschutz (Art. 18) wie auch zur Art und Weise der obligatorischen Angabe des Produktionslandes (Art. 12) klare Vorgaben. Darüber hinaus definiert die Swissness-Regelung detailliert die Voraussetzungen, um eine Schweizer Herkunftsangabe auf einem Lebensmittel verwenden zu dürfen (Art. 47ff Markenschutzgesetz [MSchG; SR 232.11]). Deren Einhaltung durch die Lebensmittelindustrie und den Detailhandel wird von den kantonalen Vollzugsbehörden regelmässig und risikobasiert überprüft. Die kantonalen Vollzugsdaten zeigen, dass falsche Produktionslandangaben eher selten sind. Wenn es in diesem Bereich zu Beanstandungen kommt, dann betrifft dies meist das Fehlen der Produktionslandangabe. Labels wie "IP Suisse" sind eingetragene Garantiemarken. Die Kontrolle über das Reglement solcher Marken obliegt dem Markeninhaber.</p><p>1-4. Das im Lebensmittelrecht verankerte Kontrollsystem besteht aus der Selbstkontrolle der Unternehmen und dem kantonalen Vollzug. Die Vollzugsbehörden beanstanden Lebensmittel, welche die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen (Art. 33 LMG) und ordnen die zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Massnahmen an (Art. 34 LMG). Zudem zeigen sie der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an (Art. 37 LMG). Strafbar sind Widerhandlungen gegen die Vorschriften über den Täuschungsschutz bei Lebensmitteln (Art. 64 LMG).</p><p>Ebenfalls strafbar sind die unrechtmässige Verwendung von Marken (Art. 63 MSchG), geschützten Ursprungbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben (Art. 172 Landwirtschaftsgesetz [RS 910.1]) oder Herkunftsangaben (Art. 64 MSchG).</p><p>Das Kontroll- und Sanktionssystem hat sich bewährt und ist ausreichend, um die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben sicherzustellen. Zur verbesserten Prävention und Aufdeckung von Lebensmittelbetrug braucht es hingegen, wie in den überwiesenen Motionen 21.3691, 21.3903 und 21.3936 gefordert, rechtliche Anpassungen; sie werden im Rahmen der nächsten Revision des Lebensmittelgesetzes umgesetzt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Immer wieder werden im Detailhandel, und ganz besonders bei den Grossverteilern, Lebensmittel in den Verkauf gebracht, bei denen die Angaben zum Produktionsland falsch sind oder ein anerkanntes Label missbraucht wird.</p><p>So verkaufte kürzlich ein Grossverteiler Kartoffeln aus Ägypten mit dem Label IP Suisse.</p><p>Auch wenn es sich bei diesem Beispiel vielleicht um einen Irrtum handelt: Die Entschuldigung einer falschen Etikettierung, und somit eines Fehlers des Personals, wird häufig vorgebracht; meiner Ansicht nach handelt es sich aber oft sich um eine gängige Praxis.</p><p>Da von den Produzentinnen und Produzenten bis zu den Konsumentinnen und Konsumenten viele Personen geschädigt und irregeführt werden und Labels missbräuchlich verwendet werden, braucht es hier Sanktionen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche Kontroll- und Sanktionssysteme gibt es, um diese Praktiken einzudämmen?</p><p>2. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Kontroll- und Sanktionsinstrumente ausreichen?</p><p>3. Wie könnten diese Praktiken eingedämmt werden?</p><p>4. Ist der Missbrauch eines Labels oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung strafbar?</p><p>Ich danke dem Bundesrat für die Beantwortung meiner Fragen.</p>
  • Irreführende Angaben zur Herkunft von Lebensmitteln. Welche Sanktionen gibt es?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Lebensmittelgesetz (LMG; SR 817.0) enthält sowohl zum Täuschungsschutz (Art. 18) wie auch zur Art und Weise der obligatorischen Angabe des Produktionslandes (Art. 12) klare Vorgaben. Darüber hinaus definiert die Swissness-Regelung detailliert die Voraussetzungen, um eine Schweizer Herkunftsangabe auf einem Lebensmittel verwenden zu dürfen (Art. 47ff Markenschutzgesetz [MSchG; SR 232.11]). Deren Einhaltung durch die Lebensmittelindustrie und den Detailhandel wird von den kantonalen Vollzugsbehörden regelmässig und risikobasiert überprüft. Die kantonalen Vollzugsdaten zeigen, dass falsche Produktionslandangaben eher selten sind. Wenn es in diesem Bereich zu Beanstandungen kommt, dann betrifft dies meist das Fehlen der Produktionslandangabe. Labels wie "IP Suisse" sind eingetragene Garantiemarken. Die Kontrolle über das Reglement solcher Marken obliegt dem Markeninhaber.</p><p>1-4. Das im Lebensmittelrecht verankerte Kontrollsystem besteht aus der Selbstkontrolle der Unternehmen und dem kantonalen Vollzug. Die Vollzugsbehörden beanstanden Lebensmittel, welche die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen (Art. 33 LMG) und ordnen die zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Massnahmen an (Art. 34 LMG). Zudem zeigen sie der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an (Art. 37 LMG). Strafbar sind Widerhandlungen gegen die Vorschriften über den Täuschungsschutz bei Lebensmitteln (Art. 64 LMG).</p><p>Ebenfalls strafbar sind die unrechtmässige Verwendung von Marken (Art. 63 MSchG), geschützten Ursprungbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben (Art. 172 Landwirtschaftsgesetz [RS 910.1]) oder Herkunftsangaben (Art. 64 MSchG).</p><p>Das Kontroll- und Sanktionssystem hat sich bewährt und ist ausreichend, um die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben sicherzustellen. Zur verbesserten Prävention und Aufdeckung von Lebensmittelbetrug braucht es hingegen, wie in den überwiesenen Motionen 21.3691, 21.3903 und 21.3936 gefordert, rechtliche Anpassungen; sie werden im Rahmen der nächsten Revision des Lebensmittelgesetzes umgesetzt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Immer wieder werden im Detailhandel, und ganz besonders bei den Grossverteilern, Lebensmittel in den Verkauf gebracht, bei denen die Angaben zum Produktionsland falsch sind oder ein anerkanntes Label missbraucht wird.</p><p>So verkaufte kürzlich ein Grossverteiler Kartoffeln aus Ägypten mit dem Label IP Suisse.</p><p>Auch wenn es sich bei diesem Beispiel vielleicht um einen Irrtum handelt: Die Entschuldigung einer falschen Etikettierung, und somit eines Fehlers des Personals, wird häufig vorgebracht; meiner Ansicht nach handelt es sich aber oft sich um eine gängige Praxis.</p><p>Da von den Produzentinnen und Produzenten bis zu den Konsumentinnen und Konsumenten viele Personen geschädigt und irregeführt werden und Labels missbräuchlich verwendet werden, braucht es hier Sanktionen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche Kontroll- und Sanktionssysteme gibt es, um diese Praktiken einzudämmen?</p><p>2. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Kontroll- und Sanktionsinstrumente ausreichen?</p><p>3. Wie könnten diese Praktiken eingedämmt werden?</p><p>4. Ist der Missbrauch eines Labels oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung strafbar?</p><p>Ich danke dem Bundesrat für die Beantwortung meiner Fragen.</p>
    • Irreführende Angaben zur Herkunft von Lebensmitteln. Welche Sanktionen gibt es?

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