Unabhängigkeit des Preisüberwachers. Wer sitzt am längeren Hebel?

ShortId
23.3466
Id
20233466
Updated
26.03.2024 21:39
Language
de
Title
Unabhängigkeit des Preisüberwachers. Wer sitzt am längeren Hebel?
AdditionalIndexing
15;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Preisüberwacher hat im vergangenen Jahr eine Vorabklärung zu den Preisen und Margen von Bioprodukten im Detailhandel durchgeführt und dazu einen Bericht erstellt. Vor dessen Publikation stellte er im Dezember 2022 den Bericht zur Benennung und Bereinigung von allfälligen Geschäftsgeheimnissen den beiden Marktführerinnen im Detailhandel, Migros und Coop, zu. Zum Bericht machte die Migros zahlreiche Geschäftsheimnisse geltend und stellte den Antrag, es sei auf eine Publikation des Berichts ganz zu verzichten bzw. alternativ dazu zahlreiche Anpassungen vorzunehmen. Der Preisüberwacher gab den gestellten Anträgen nur zu einem sehr geringen Teil statt und hat den Bericht am 27. Januar 2023 publiziert (www.preisueberwacher.admin.ch &gt; Dokumentation &gt; Publikationen &gt; Studien &amp; Analysen &gt; 2023).&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Durch die vorgenommenen Anpassungen hat der Bericht nichts von seiner Substanz eingebüsst.</p><p>&nbsp;</p><p>Für einen effizienten Vollzug der Aufgaben gemäss Preisüberwachungsgesetz (PüG; SR 942.20) ist der Preisüberwacher auf die Kooperations- und Kompromissbereitschaft der Betroffenen angewiesen. Diese war vorliegend nur teilweise gegeben.</p><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;2. Der Preisüberwacher hat autonom über den Inhalt und die Publikation des Berichts entschieden. Seine Unabhängigkeit war zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt.</p><p>&nbsp;</p><p>3. und 4. Gemäss Artikel 19 Absatz 2 des Preisüberwachungsgesetzes hat der Preisüberwacher bei seiner Tätigkeit Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Über die Frage von geltend gemachten Geschäftsgeheimnissen muss vor Publikation eines Berichts befunden werden. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs sind die Betroffenen dazu vorgängig zu begrüssen. Bei Uneinigkeit über die Qualifizierung von Unternehmensdaten als Geschäftsgeheimnis wäre eine gerichtlich anfechtbare Verfügung zu erlassen. Eine Verletzung des Rechtsschutzinteresses der Betroffenen und des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen könnte durch eine Korrektur im Nachgang einer erfolgten Publikation nicht «geheilt» werden.</p><p>&nbsp;</p><p>5.&nbsp;Wie eingangs bereits unter 1 erwähnt, ist der Bericht ohne Substanzverlust publiziert worden.</p>
  • <p>Einem kürzlich erschienenen Artikel war zu entnehmen, dass der vollständige Bericht des Preisüberwachers Stefan Meierhans über Preise und Margen von Bio-Lebensmitteln nicht veröffentlicht werden würde, da ein grosser Einzelhändler alles daransetzte, die Veröffentlichung zu verhindern.</p><p>Es ist offenkundig, dass der Preisüberwacher einige Zugeständnisse gemacht hat.</p><p>Angesichts dieser Situation stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Wie schätzt er diese Lage ein?</p><p>2. Ist die Unabhängigkeit des Preisüberwachers vollumfänglich gewährleistet?</p><p>3. Wäre es nicht angebrachter, dass der Preisüberwacher als Ergebnis seiner Untersuchungen seinen Bericht veröffentlicht?</p><p>4. Und wäre es nicht angebrachter, dass diejenigen, die mit dem Inhalt des Berichts nicht einverstanden sind, dann darauf reagieren können?</p><p>5. Wird der im Artikel erwähnte vollständige Bericht des Preisüberwachers veröffentlicht?</p><p>Ich danke dem Bundesrat für die Beantwortung dieser Fragen.</p>
  • Unabhängigkeit des Preisüberwachers. Wer sitzt am längeren Hebel?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Preisüberwacher hat im vergangenen Jahr eine Vorabklärung zu den Preisen und Margen von Bioprodukten im Detailhandel durchgeführt und dazu einen Bericht erstellt. Vor dessen Publikation stellte er im Dezember 2022 den Bericht zur Benennung und Bereinigung von allfälligen Geschäftsgeheimnissen den beiden Marktführerinnen im Detailhandel, Migros und Coop, zu. Zum Bericht machte die Migros zahlreiche Geschäftsheimnisse geltend und stellte den Antrag, es sei auf eine Publikation des Berichts ganz zu verzichten bzw. alternativ dazu zahlreiche Anpassungen vorzunehmen. Der Preisüberwacher gab den gestellten Anträgen nur zu einem sehr geringen Teil statt und hat den Bericht am 27. Januar 2023 publiziert (www.preisueberwacher.admin.ch &gt; Dokumentation &gt; Publikationen &gt; Studien &amp; Analysen &gt; 2023).&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Durch die vorgenommenen Anpassungen hat der Bericht nichts von seiner Substanz eingebüsst.</p><p>&nbsp;</p><p>Für einen effizienten Vollzug der Aufgaben gemäss Preisüberwachungsgesetz (PüG; SR 942.20) ist der Preisüberwacher auf die Kooperations- und Kompromissbereitschaft der Betroffenen angewiesen. Diese war vorliegend nur teilweise gegeben.</p><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;2. Der Preisüberwacher hat autonom über den Inhalt und die Publikation des Berichts entschieden. Seine Unabhängigkeit war zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt.</p><p>&nbsp;</p><p>3. und 4. Gemäss Artikel 19 Absatz 2 des Preisüberwachungsgesetzes hat der Preisüberwacher bei seiner Tätigkeit Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Über die Frage von geltend gemachten Geschäftsgeheimnissen muss vor Publikation eines Berichts befunden werden. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs sind die Betroffenen dazu vorgängig zu begrüssen. Bei Uneinigkeit über die Qualifizierung von Unternehmensdaten als Geschäftsgeheimnis wäre eine gerichtlich anfechtbare Verfügung zu erlassen. Eine Verletzung des Rechtsschutzinteresses der Betroffenen und des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen könnte durch eine Korrektur im Nachgang einer erfolgten Publikation nicht «geheilt» werden.</p><p>&nbsp;</p><p>5.&nbsp;Wie eingangs bereits unter 1 erwähnt, ist der Bericht ohne Substanzverlust publiziert worden.</p>
    • <p>Einem kürzlich erschienenen Artikel war zu entnehmen, dass der vollständige Bericht des Preisüberwachers Stefan Meierhans über Preise und Margen von Bio-Lebensmitteln nicht veröffentlicht werden würde, da ein grosser Einzelhändler alles daransetzte, die Veröffentlichung zu verhindern.</p><p>Es ist offenkundig, dass der Preisüberwacher einige Zugeständnisse gemacht hat.</p><p>Angesichts dieser Situation stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Wie schätzt er diese Lage ein?</p><p>2. Ist die Unabhängigkeit des Preisüberwachers vollumfänglich gewährleistet?</p><p>3. Wäre es nicht angebrachter, dass der Preisüberwacher als Ergebnis seiner Untersuchungen seinen Bericht veröffentlicht?</p><p>4. Und wäre es nicht angebrachter, dass diejenigen, die mit dem Inhalt des Berichts nicht einverstanden sind, dann darauf reagieren können?</p><p>5. Wird der im Artikel erwähnte vollständige Bericht des Preisüberwachers veröffentlicht?</p><p>Ich danke dem Bundesrat für die Beantwortung dieser Fragen.</p>
    • Unabhängigkeit des Preisüberwachers. Wer sitzt am längeren Hebel?

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