Allfällige Interessenkonflikte bei den Führungskräften der Finma

ShortId
23.3468
Id
20233468
Updated
31.08.2023 16:17
Language
de
Title
Allfällige Interessenkonflikte bei den Führungskräften der Finma
AdditionalIndexing
04;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Verhaltenskodex der FINMA (<a href="https://www.finma.ch/de/~/media/finma/dokumente/dokumentencenter/myfinma/4dokumentation/verhaltenskodex-finma.pdf?sc_lang=de&amp;hash=9EF43359513A88D288A455B2FA4CBA26">Verhaltenskodex-finma.pdf</a>) enthält die notwendigen Regelungen, um Interessenkonflikte zu vermeiden oder, wenn sie sich nicht vermeiden lassen, offenzulegen. Die massgeblichen Massnahmen sind: (a) Es dürfen keine Effekten von Beaufsichtigten gehalten werden; (b) Geschäftsleitungs-Mitglieder, die bei Bankenkrisen involviert sein können, haben ihre Spareinlagen bei der Sparkasse Bundespersonal zu führen; (c) Mitarbeitende dürfen keine Einlagen bei Banken haben, für deren Aufsicht sie zuständig sind; (d) sind Interessenkonflikte nicht vermeidbar, dann sind sie offenzulegen, und es greifen die Ausstandsregeln. Dabei genügt ein Anschein von Befangenheit. Eine frühere Tätigkeit bspw. bei der CS führt nicht per se zu einem Interessenkonflikt. Ob tatsächlich Ausstandsgründe gemäss Artikel 14 Verhaltenskodex vorliegen, muss für jeden konkreten Einzelfall separat abgeklärt werden.</p><p>2. Es liegen dem Bundesrat keine Hinweise vor, wonach im Fall Credit Suisse allfällige Interessenkonflikte nicht gemäss den unter Ziffer 1 beschriebenen Massnahmen des Verhaltenskodex erkannt und behandelt worden wären. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die FINMA in ihrer Aufsichtstätigkeit über standardisierte Prozesse verfügt und verschiedene Spezialistinnen und Spezialisten sowie externe Expertise von Prüfgesellschaften einbezieht. Auch entscheiden Verwaltungsrat und Geschäftsleitung als Gremien, was den Einfluss von einzelnen Personen zusätzlich beschränkt.</p><p>3. Die Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV; SR 120.4) sieht für die FINMA einzig eine Sicherheitsprüfung für den Verwaltungsratspräsidenten, die Verwaltungsratspräsidentin vor (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Anhang 1 Ziff. 2.6). Auf der Basis von Artikel 19 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) werden zudem der Direktor, die Direktorin sowie deren Stellvertreter oder Stellvertreterin einer Personensicherheitsprüfung unterzogen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass neue Mitarbeitende der FINMA mit einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag mit Monatslohn einer sogenannten Integritätsprüfung unterzogen werden. Diese erfolgt auf höherer Kaderstufe und bei Aufsichtsmitarbeitenden in besonders exponierten Funktionen intensiver.</p><p>Der Bundesrat bestätigt, dass alle Mitglieder des Verwaltungsrats der FINMA sowie der Direktor und dessen Stellvertreterin sicherheitsgeprüft sind. Obwohl keine rechtliche Verpflichtung besteht, hat das EFD Anfang Mai 2023 eine Sicherheitsprüfung der übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung der FINMA lanciert. Bis zum Zeitpunkt der Verabschiedung der vorliegenden Antwort durch den Bundesrat konnten die Prüfungen ausser bei einer Person abgeschlossen werden. Die Prüfung eines Mitglieds konnte noch nicht beendet werden, da die Rückmeldung ausländischer Behörden noch aussteht. Die Prüfung dauert im internationalen Verhältnis regelmässig mehrere Wochen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Einem Artikel, der am 30. März 2023 in der Zeitung "La Côte" und anderen Zeitungen erschien, ist zu entnehmen, zwischen der FINMA mit ihren über 550 Angestellten und den Banken, die sie beaufsichtigt, würden immer wieder Mitarbeitende hin- und herwechseln. Der Direktor sowie die Präsidentin und drei weitere Mitglieder des FINMA-Verwaltungsrats seien früher alle bei der Credit Suisse tätig gewesen. Vinzenz Mathys, der Mediensprecher der FINMA, versichere jedoch, die FINMA verfüge über Instrumente, um allfällige Interessenkonflikte zu vermeiden.</p><p>Es ist zwar zu begrüssen, dass die Führungskräfte der FINMA nicht nur aus der Wissenschaft, sondern auch aus der Praxis kommen. Trotzdem stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Welche Instrumente stehen der FINMA zur Verfügung, um allfällige Interessenkonflikte zu vermeiden?</p><p>2. Haben sich diese Instrumente im Fall der Credit Suisse als wirksam erwiesen?</p><p>Am 4. März 2014 wurde im Nationalrat die Motion 14.3031 "Finma. Sicherheitsüberprüfung der Führungskräfte vor ihrer Ernennung" eingereicht. Diese Motion wollte den Bundesrat damit beauftragen, Massnahmen zu treffen, damit die Führungskräfte der FINMA (Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung) vor ihrer Ernennung systematisch einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden. Eine derartige Überprüfung (oder ein derartiger "due diligence process", wie die Angelsachsen dies nennen) ermöglicht es insbesondere, abzuklären, ob die bisherigen Tätigkeiten einer Kandidatin oder eines Kandidaten mit den künftigen Funktionen innerhalb der FINMA in einen Interessenkonflikt geraten könnten. Die Motion wurde vom Nationalrat am 20. Juni 2014 angenommen. Vom Ständerat wurde sie hingegen am 18. Juni 2015 abgelehnt, dies mit der Begründung, die Verordnung über die Personensicherheitsprüfung werde demnächst durch den Bundesrat im Sinn der Motion angepasst.</p><p>3. Kann der Bundesrat bestätigen, dass alle derzeitigen Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung der FINMA vor ihrer Ernennung einer Sicherheitsprüfung unterzogen wurden?</p>
  • Allfällige Interessenkonflikte bei den Führungskräften der Finma
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Verhaltenskodex der FINMA (<a href="https://www.finma.ch/de/~/media/finma/dokumente/dokumentencenter/myfinma/4dokumentation/verhaltenskodex-finma.pdf?sc_lang=de&amp;hash=9EF43359513A88D288A455B2FA4CBA26">Verhaltenskodex-finma.pdf</a>) enthält die notwendigen Regelungen, um Interessenkonflikte zu vermeiden oder, wenn sie sich nicht vermeiden lassen, offenzulegen. Die massgeblichen Massnahmen sind: (a) Es dürfen keine Effekten von Beaufsichtigten gehalten werden; (b) Geschäftsleitungs-Mitglieder, die bei Bankenkrisen involviert sein können, haben ihre Spareinlagen bei der Sparkasse Bundespersonal zu führen; (c) Mitarbeitende dürfen keine Einlagen bei Banken haben, für deren Aufsicht sie zuständig sind; (d) sind Interessenkonflikte nicht vermeidbar, dann sind sie offenzulegen, und es greifen die Ausstandsregeln. Dabei genügt ein Anschein von Befangenheit. Eine frühere Tätigkeit bspw. bei der CS führt nicht per se zu einem Interessenkonflikt. Ob tatsächlich Ausstandsgründe gemäss Artikel 14 Verhaltenskodex vorliegen, muss für jeden konkreten Einzelfall separat abgeklärt werden.</p><p>2. Es liegen dem Bundesrat keine Hinweise vor, wonach im Fall Credit Suisse allfällige Interessenkonflikte nicht gemäss den unter Ziffer 1 beschriebenen Massnahmen des Verhaltenskodex erkannt und behandelt worden wären. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die FINMA in ihrer Aufsichtstätigkeit über standardisierte Prozesse verfügt und verschiedene Spezialistinnen und Spezialisten sowie externe Expertise von Prüfgesellschaften einbezieht. Auch entscheiden Verwaltungsrat und Geschäftsleitung als Gremien, was den Einfluss von einzelnen Personen zusätzlich beschränkt.</p><p>3. Die Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV; SR 120.4) sieht für die FINMA einzig eine Sicherheitsprüfung für den Verwaltungsratspräsidenten, die Verwaltungsratspräsidentin vor (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Anhang 1 Ziff. 2.6). Auf der Basis von Artikel 19 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) werden zudem der Direktor, die Direktorin sowie deren Stellvertreter oder Stellvertreterin einer Personensicherheitsprüfung unterzogen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass neue Mitarbeitende der FINMA mit einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag mit Monatslohn einer sogenannten Integritätsprüfung unterzogen werden. Diese erfolgt auf höherer Kaderstufe und bei Aufsichtsmitarbeitenden in besonders exponierten Funktionen intensiver.</p><p>Der Bundesrat bestätigt, dass alle Mitglieder des Verwaltungsrats der FINMA sowie der Direktor und dessen Stellvertreterin sicherheitsgeprüft sind. Obwohl keine rechtliche Verpflichtung besteht, hat das EFD Anfang Mai 2023 eine Sicherheitsprüfung der übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung der FINMA lanciert. Bis zum Zeitpunkt der Verabschiedung der vorliegenden Antwort durch den Bundesrat konnten die Prüfungen ausser bei einer Person abgeschlossen werden. Die Prüfung eines Mitglieds konnte noch nicht beendet werden, da die Rückmeldung ausländischer Behörden noch aussteht. Die Prüfung dauert im internationalen Verhältnis regelmässig mehrere Wochen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Einem Artikel, der am 30. März 2023 in der Zeitung "La Côte" und anderen Zeitungen erschien, ist zu entnehmen, zwischen der FINMA mit ihren über 550 Angestellten und den Banken, die sie beaufsichtigt, würden immer wieder Mitarbeitende hin- und herwechseln. Der Direktor sowie die Präsidentin und drei weitere Mitglieder des FINMA-Verwaltungsrats seien früher alle bei der Credit Suisse tätig gewesen. Vinzenz Mathys, der Mediensprecher der FINMA, versichere jedoch, die FINMA verfüge über Instrumente, um allfällige Interessenkonflikte zu vermeiden.</p><p>Es ist zwar zu begrüssen, dass die Führungskräfte der FINMA nicht nur aus der Wissenschaft, sondern auch aus der Praxis kommen. Trotzdem stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Welche Instrumente stehen der FINMA zur Verfügung, um allfällige Interessenkonflikte zu vermeiden?</p><p>2. Haben sich diese Instrumente im Fall der Credit Suisse als wirksam erwiesen?</p><p>Am 4. März 2014 wurde im Nationalrat die Motion 14.3031 "Finma. Sicherheitsüberprüfung der Führungskräfte vor ihrer Ernennung" eingereicht. Diese Motion wollte den Bundesrat damit beauftragen, Massnahmen zu treffen, damit die Führungskräfte der FINMA (Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung) vor ihrer Ernennung systematisch einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden. Eine derartige Überprüfung (oder ein derartiger "due diligence process", wie die Angelsachsen dies nennen) ermöglicht es insbesondere, abzuklären, ob die bisherigen Tätigkeiten einer Kandidatin oder eines Kandidaten mit den künftigen Funktionen innerhalb der FINMA in einen Interessenkonflikt geraten könnten. Die Motion wurde vom Nationalrat am 20. Juni 2014 angenommen. Vom Ständerat wurde sie hingegen am 18. Juni 2015 abgelehnt, dies mit der Begründung, die Verordnung über die Personensicherheitsprüfung werde demnächst durch den Bundesrat im Sinn der Motion angepasst.</p><p>3. Kann der Bundesrat bestätigen, dass alle derzeitigen Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung der FINMA vor ihrer Ernennung einer Sicherheitsprüfung unterzogen wurden?</p>
    • Allfällige Interessenkonflikte bei den Führungskräften der Finma

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