Neue Megabank Credit Suisse/UBS. Wie müssen wir unsere Gesetzgebung anpassen, um den Wettbewerb zu gewährleisten?

ShortId
23.3469
Id
20233469
Updated
31.08.2023 16:17
Language
de
Title
Neue Megabank Credit Suisse/UBS. Wie müssen wir unsere Gesetzgebung anpassen, um den Wettbewerb zu gewährleisten?
AdditionalIndexing
15;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die FINMA hat im vorliegenden Fall den Zusammenschluss gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 i. V. m. Artikel 32 Absatz 2 Kartellgesetz (KG; SR 251) und Artikel 17 der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (SR 251.4) bereits bewilligt. Sie wird den Zusammenschluss dennoch nach den verfahrensrechtlichen Vorgaben des Kartellgesetzes prüfen und dabei die WEKO zur Stellungnahme einladen. In ihrer Stellungnahme zuhanden der FINMA wird die WEKO die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den wirksamen Wettbewerb unabhängig von der FINMA beurteilen. Hierfür werden der WEKO alle aus heutiger Sicht für die Prüfung des Zusammenschlusses notwendigen Informationen unterbreitet.</p><p>2. Die gesetzlich vorgesehene Kompetenzattraktion (Artikel 10 Absatz 3 KG) ist Aus-druck des gesetzgeberischen Willens, bei einem Zusammenschluss, der eine Bank im Sinne des Bankengesetzes (SR 952.0) einschliesst, dem öffentlichen Interesse des Gläubigerschutzes einen höheren Stellenwert einzuräumen als wettbewerblichen Beurteilungskriterien. In solchen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der WEKO und sie nimmt im konkreten Fall eine Interessenabwägung zwischen dem Schutz der Gläubiger und des Wettbewerbs vor. Über die gesetzlich vorgesehene Stellungnahme der WEKO zuhanden der FINMA wird sichergestellt, dass den aus wettbewerblicher Sicht relevanten Aspekten der Sanierungsfusion Rechnung getragen wird.</p><p>Nach den jüngsten Ereignissen hat der Bundesrat zudem beschlossen, eine gründliche und umfassende Evaluation der "Too big to fail"-Regulierung durchzuführen. Dabei sollen auch die Auswirkungen der UBS/CS-Fusion auf den Finanzplatz und die Volkswirtschaft analysiert werden. Anschliessend sollen allfällige notwendige Gesetzesanpassungen erarbeitet werden. Im Rahmen dieser Arbeiten werden auch wettbewerbspolitische Aspekte einschliesslich der prozeduralen Erfahrungen der FINMA und der Wettbewerbsbehörden (Kompetenzen, Rollenverteilung und Ressourcenausstattung FINMA/WEKO), analysiert.</p><p>3. und 4. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die zuständigen Behörden ihre Aufgaben mit der notwendigen Sorgfalt und Unabhängigkeit wahrnehmen. Die WEKO und die Preisüberwachung haben bewiesen, dass sie komplexe Sachverhalte mit den ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen und Instrumenten seriös und vertieft prüfen. Der Bundesrat hat weder die Kompetenz noch Anlass dazu, die Wettbewerbsbehörden zu Markt- und Preisbeobachtungen oder zu Vorabklärungen aufzufordern.</p><p>5. Die WEKO und ihr Sekretariat verfügen bereits heute über ein breites, bewährtes und wirksames Instrumentarium. So können die Wettbewerbsbehörden im Nachgang zu vollzogenen Zusammenschlüssen<b></b>gegen allfällig unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen vorgehen, z. B. gegen unzulässige Wettbewerbsabreden nach Artikel 5 KG und Missbräuche von relativ marktmächtigen oder marktbeherrschenden Stellungen nach Artikel 7 KG. Zudem haben die WEKO und ihr Sekretariat die Aufgabe, die Wettbewerbsverhältnisse auf den Märkten laufend zu beobachten und auch - etwa mittels Stellungnahmen - Einfluss auf die Ausgestaltung von Massnahmen zu nehmen, die den Wettbewerb tangieren (vgl. Artikel 45 ff. KG).</p><p>Die Preisüberwachung ihrerseits hat die Aufgabe, die Preisentwicklung laufend zu beobachten (Art. 4 Abs. 1 Preisüberwachungsgesetz; PüG, SR 942.20) und muss die Öffentlichkeit darüber informieren (Art. 4 Abs. 3 PüG). Bei Preisen von marktmächtigen Unternehmen und fehlendem wirksamem Wettbewerb, kann sie gegen einen allfälligen Preismissbrauch vorgehen (Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Art.12 Abs. 1 PüG).</p><p>Der Bundesrat evaluiert das Instrumentarium der Wettbewerbsbehörden und seine Wirksamkeit periodisch. Mit der aktuellen Teilrevision des KG stärkt er dieses zielgerichtet und punktuell. Die Einführung weitergehender Instrumente, wie Sektoruntersuchungen mit zusätzlichen Ermittlungsinstrumenten, erachtet der Bundesrat derzeit als nicht angezeigt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gemäss Artikel 45 des Kartellgesetzes (KG, SR 251) muss die Wettbewerbskommission (WEKO) die Wettbewerbsbedingungen laufend beobachten. Auf der Grundlage ihrer Beobachtungen kann sie Empfehlungen zur Förderung des wirksamen Wettbewerbs unterbreiten, insbesondere hinsichtlich der Schaffung und Handhabung wirtschaftsrechtlicher Vorschriften. Beim CS-Debakel und mit der Schaffung einer einzigen Megabank scheint der Wettbewerb durch die derzeitigen Gesetze und Praktiken zunichtegemacht. So kommt zum Beispiel für Exportunternehmen, die von einer internationalen Grossbank abhängig sind, künftig nur noch ein Anbieter in Frage.</p><p>In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen: </p><p>1. Wie kann sichergestellt werden, dass die WEKO ihr Recht auf Stellungnahme im Rahmen der Rettung der CS durch die UBS und des daraus resultierenden Zusammenschlusses wirksam ausüben kann? Der Zusammenschluss seinerseits wurde von der FINMA anstelle der WEKO gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 KG bereits zugelassen. </p><p>2. Inwieweit ist sichergestellt, dass Artikel 10 Absatz 3 KG überprüft wird und aufgrund der Ergebnisse gegebenenfalls den Wettbewerbsbehörden in ähnlichen Fällen mehr Befugnisse eingeräumt werden? </p><p>3. Beabsichtigt der Bundesrat, sowohl das Sekretariat der WEKO als auch die WEKO und den Preisüberwacher (PUE) aufzufordern, unter Wahrung ihrer jeweiligen Unabhängigkeit gemäss den oben erwähnten Bestimmungen allfällige Schritte wie eine Voruntersuchung, eine Lagebeurteilung oder eine Markt- und Preisbeobachtung einzuleiten? </p><p>4. Haben die Wettbewerbsbehörden (WEKO und PUE) zur Erfüllung dieser Aufgaben genügend Ressourcen? Wenn nein, über welche Ressourcen werden die Regulierungsbehörden zu diesem Zweck kurzfristig und - im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung - mittel- und langfristig verfügen? Wird der Bundesrat die Ressourcen angesichts des Ernstes der Lage aufstocken? Wenn nein, warum nicht? </p><p>5. Wie steht der Bundesrat zur Einführung einer sektorspezifischen Untersuchung durch die Wettbewerbsbehörden WEKO und PUE, die über das hinausgeht, was nach den oben erwähnten Bestimmungen bereits möglich ist? Er würde damit ein Instrument in das Schweizer Recht einführen, das in Europa bekannt ist. Was wären dessen Vor- und Nachteile?</p>
  • Neue Megabank Credit Suisse/UBS. Wie müssen wir unsere Gesetzgebung anpassen, um den Wettbewerb zu gewährleisten?
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die FINMA hat im vorliegenden Fall den Zusammenschluss gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 i. V. m. Artikel 32 Absatz 2 Kartellgesetz (KG; SR 251) und Artikel 17 der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (SR 251.4) bereits bewilligt. Sie wird den Zusammenschluss dennoch nach den verfahrensrechtlichen Vorgaben des Kartellgesetzes prüfen und dabei die WEKO zur Stellungnahme einladen. In ihrer Stellungnahme zuhanden der FINMA wird die WEKO die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den wirksamen Wettbewerb unabhängig von der FINMA beurteilen. Hierfür werden der WEKO alle aus heutiger Sicht für die Prüfung des Zusammenschlusses notwendigen Informationen unterbreitet.</p><p>2. Die gesetzlich vorgesehene Kompetenzattraktion (Artikel 10 Absatz 3 KG) ist Aus-druck des gesetzgeberischen Willens, bei einem Zusammenschluss, der eine Bank im Sinne des Bankengesetzes (SR 952.0) einschliesst, dem öffentlichen Interesse des Gläubigerschutzes einen höheren Stellenwert einzuräumen als wettbewerblichen Beurteilungskriterien. In solchen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der WEKO und sie nimmt im konkreten Fall eine Interessenabwägung zwischen dem Schutz der Gläubiger und des Wettbewerbs vor. Über die gesetzlich vorgesehene Stellungnahme der WEKO zuhanden der FINMA wird sichergestellt, dass den aus wettbewerblicher Sicht relevanten Aspekten der Sanierungsfusion Rechnung getragen wird.</p><p>Nach den jüngsten Ereignissen hat der Bundesrat zudem beschlossen, eine gründliche und umfassende Evaluation der "Too big to fail"-Regulierung durchzuführen. Dabei sollen auch die Auswirkungen der UBS/CS-Fusion auf den Finanzplatz und die Volkswirtschaft analysiert werden. Anschliessend sollen allfällige notwendige Gesetzesanpassungen erarbeitet werden. Im Rahmen dieser Arbeiten werden auch wettbewerbspolitische Aspekte einschliesslich der prozeduralen Erfahrungen der FINMA und der Wettbewerbsbehörden (Kompetenzen, Rollenverteilung und Ressourcenausstattung FINMA/WEKO), analysiert.</p><p>3. und 4. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die zuständigen Behörden ihre Aufgaben mit der notwendigen Sorgfalt und Unabhängigkeit wahrnehmen. Die WEKO und die Preisüberwachung haben bewiesen, dass sie komplexe Sachverhalte mit den ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen und Instrumenten seriös und vertieft prüfen. Der Bundesrat hat weder die Kompetenz noch Anlass dazu, die Wettbewerbsbehörden zu Markt- und Preisbeobachtungen oder zu Vorabklärungen aufzufordern.</p><p>5. Die WEKO und ihr Sekretariat verfügen bereits heute über ein breites, bewährtes und wirksames Instrumentarium. So können die Wettbewerbsbehörden im Nachgang zu vollzogenen Zusammenschlüssen<b></b>gegen allfällig unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen vorgehen, z. B. gegen unzulässige Wettbewerbsabreden nach Artikel 5 KG und Missbräuche von relativ marktmächtigen oder marktbeherrschenden Stellungen nach Artikel 7 KG. Zudem haben die WEKO und ihr Sekretariat die Aufgabe, die Wettbewerbsverhältnisse auf den Märkten laufend zu beobachten und auch - etwa mittels Stellungnahmen - Einfluss auf die Ausgestaltung von Massnahmen zu nehmen, die den Wettbewerb tangieren (vgl. Artikel 45 ff. KG).</p><p>Die Preisüberwachung ihrerseits hat die Aufgabe, die Preisentwicklung laufend zu beobachten (Art. 4 Abs. 1 Preisüberwachungsgesetz; PüG, SR 942.20) und muss die Öffentlichkeit darüber informieren (Art. 4 Abs. 3 PüG). Bei Preisen von marktmächtigen Unternehmen und fehlendem wirksamem Wettbewerb, kann sie gegen einen allfälligen Preismissbrauch vorgehen (Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Art.12 Abs. 1 PüG).</p><p>Der Bundesrat evaluiert das Instrumentarium der Wettbewerbsbehörden und seine Wirksamkeit periodisch. Mit der aktuellen Teilrevision des KG stärkt er dieses zielgerichtet und punktuell. Die Einführung weitergehender Instrumente, wie Sektoruntersuchungen mit zusätzlichen Ermittlungsinstrumenten, erachtet der Bundesrat derzeit als nicht angezeigt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gemäss Artikel 45 des Kartellgesetzes (KG, SR 251) muss die Wettbewerbskommission (WEKO) die Wettbewerbsbedingungen laufend beobachten. Auf der Grundlage ihrer Beobachtungen kann sie Empfehlungen zur Förderung des wirksamen Wettbewerbs unterbreiten, insbesondere hinsichtlich der Schaffung und Handhabung wirtschaftsrechtlicher Vorschriften. Beim CS-Debakel und mit der Schaffung einer einzigen Megabank scheint der Wettbewerb durch die derzeitigen Gesetze und Praktiken zunichtegemacht. So kommt zum Beispiel für Exportunternehmen, die von einer internationalen Grossbank abhängig sind, künftig nur noch ein Anbieter in Frage.</p><p>In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen: </p><p>1. Wie kann sichergestellt werden, dass die WEKO ihr Recht auf Stellungnahme im Rahmen der Rettung der CS durch die UBS und des daraus resultierenden Zusammenschlusses wirksam ausüben kann? Der Zusammenschluss seinerseits wurde von der FINMA anstelle der WEKO gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 KG bereits zugelassen. </p><p>2. Inwieweit ist sichergestellt, dass Artikel 10 Absatz 3 KG überprüft wird und aufgrund der Ergebnisse gegebenenfalls den Wettbewerbsbehörden in ähnlichen Fällen mehr Befugnisse eingeräumt werden? </p><p>3. Beabsichtigt der Bundesrat, sowohl das Sekretariat der WEKO als auch die WEKO und den Preisüberwacher (PUE) aufzufordern, unter Wahrung ihrer jeweiligen Unabhängigkeit gemäss den oben erwähnten Bestimmungen allfällige Schritte wie eine Voruntersuchung, eine Lagebeurteilung oder eine Markt- und Preisbeobachtung einzuleiten? </p><p>4. Haben die Wettbewerbsbehörden (WEKO und PUE) zur Erfüllung dieser Aufgaben genügend Ressourcen? Wenn nein, über welche Ressourcen werden die Regulierungsbehörden zu diesem Zweck kurzfristig und - im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung - mittel- und langfristig verfügen? Wird der Bundesrat die Ressourcen angesichts des Ernstes der Lage aufstocken? Wenn nein, warum nicht? </p><p>5. Wie steht der Bundesrat zur Einführung einer sektorspezifischen Untersuchung durch die Wettbewerbsbehörden WEKO und PUE, die über das hinausgeht, was nach den oben erwähnten Bestimmungen bereits möglich ist? Er würde damit ein Instrument in das Schweizer Recht einführen, das in Europa bekannt ist. Was wären dessen Vor- und Nachteile?</p>
    • Neue Megabank Credit Suisse/UBS. Wie müssen wir unsere Gesetzgebung anpassen, um den Wettbewerb zu gewährleisten?

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