Ausschluss der steuerlichen Verrechnung von Verlustvorträgen bei staatlicher Unterstützung

ShortId
23.3471
Id
20233471
Updated
26.03.2024 20:46
Language
de
Title
Ausschluss der steuerlichen Verrechnung von Verlustvorträgen bei staatlicher Unterstützung
AdditionalIndexing
24;2446
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Kaum wurde der Kauf der CS durch die UBS bekannt, äusserte sich das Management der UBS dahingehend, vom "Verlustvortrag" Gebrauch machen zu wollen. Das heisst, dass allfällige Konzerngewinne der nächsten Jahre mit den Verlusten der Credit Suisse verrechnet werden können und die neue Mega-Bank letztendlich viel zu wenig bis gar keine Steuern zahlen würde. Dass sie dabei ebenfalls auf Boni verzichten wolle, sagte sie nicht. </p><p>Das Instrument der Verlustvorträge wurde eingeführt, um vor allem Kleinbetrieben in kritischen Zeiten zu helfen bzw. um sie wieder zu stabilisieren. Sicher nicht für Firmen, die Vorlustvorträge geltend machen und in der gleichen Zeit Boni und Dividenden in Milliardenhöhe ausschütten.</p><p>Bereits bei der letzten internationalen Finanzkrise machten u.a. Grossbanken Verlustvorträge geltend, worauf trotz Gewinnen in den Folgejahren deutlich weniger Steuern bezahlt wurden. Dem Staat und der Bevölkerung wurden damit Mittel für den Service Public für alle entzogen. </p><p>Auch Banken und andere Firmen profitieren von einem breiten öffentlichen Dienst mit bspw. guter Bildung und Wissenschaft, mit einer funktionierenden Verwaltung, Rechtssicherheit, einem guten Gesundheitswesen, Kultur. Sie sollen ihren fairen Beitrag dazu zahlen, so wie das jede*r Arbeitnehmende selbstverständlich tut. </p><p>Wenn staatliche Unterstützung nötig ist, dürfen folgerichtig auch keine Boni, Dividenden und Tantiemen ausbezahlt werden.</p>
  • <p>Leistet der Staat in einer Ausnahmesituation Unterstützung für Unternehmen, die sich in einer Notlage befinden, verbindet er diese Unterstützung regelmässig mit Auflagen. Damit kann das finanzielle Risiko des Gemeinwesens reduziert werden. So hat der Bund beispielsweise Unterstützungsleistungen im Rahmen der Corona-Pandemie oder die mit einer Bundesgarantie gesicherten Liquiditätshilfe-Darlehen der Nationalbank an die Credit Suisse grundsätzlich an ein Dividendenverbot geknüpft.</p><p>Ein Ausschluss der steuerlichen Verlustverrechnung könnte demgegenüber kontraproduktiv sein. Dieses Instrument stärkt die Resilienz der Unternehmen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten. Stünde es Unternehmen, die staatliche Unterstützung beziehen, nicht zur Verfügung, könnte dies die beabsichtigte stabilisierende Wirkung einer staatlichen Unterstützung gefährden und damit auch das finanzielle Risiko für das Gemeinwesen erhöhen. Ebenso könnte eine Übernahme durch ein anderes Unternehmen wesentlich erschwert werden, wenn dieser Vorgang den Ausschluss der steuerlichen Verlustverrechnung zur Folge hätte.</p><p>Der Bundesrat verweist auch auf die Motion 20.3001 "Möglichkeit zur Verlustverrechnung auf zehn Jahre erstrecken". Mit dieser Motion hat das Parlament den Bundesrat beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass Verluste, die ab dem Jahr 2020 eingetreten sind, während neu zehn statt sieben Jahren steuerwirksam vorgetragen werden können. Es will damit namentlich Unternehmen, die staatlich verbürgte Covid-Kredite in Anspruch genommen haben, beim Neuaufbau des Geschäfts unterstützen, sobald sie wieder die Gewinnzone erreicht haben.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das OR, das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und das Steuerharmonisierungsgesetz dahingehend zu ändern, dass Unternehmen, die staatliche Hilfe von Bund oder Kantonen - zur Verhinderung eines Konkurses, einer Liquidation oder einer anderen Form einer Unternehmensauflösung - erhalten haben, von der Möglichkeit zur steuerlichen Verrechnung von Verlustvorträgen ausgeschlossen sind. Ebenfalls von der Verlustverrechnung auszuschliessen sind vom Staat unterstützte Unternehmen, die durch Fusion untergehen oder untergegangen sind. Während der Dauer der staatlichen Unterstützung ist die Auszahlung von Bonuszahlungen, Dividenden und Tantiemen ausgeschlossen.</p>
  • Ausschluss der steuerlichen Verrechnung von Verlustvorträgen bei staatlicher Unterstützung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Kaum wurde der Kauf der CS durch die UBS bekannt, äusserte sich das Management der UBS dahingehend, vom "Verlustvortrag" Gebrauch machen zu wollen. Das heisst, dass allfällige Konzerngewinne der nächsten Jahre mit den Verlusten der Credit Suisse verrechnet werden können und die neue Mega-Bank letztendlich viel zu wenig bis gar keine Steuern zahlen würde. Dass sie dabei ebenfalls auf Boni verzichten wolle, sagte sie nicht. </p><p>Das Instrument der Verlustvorträge wurde eingeführt, um vor allem Kleinbetrieben in kritischen Zeiten zu helfen bzw. um sie wieder zu stabilisieren. Sicher nicht für Firmen, die Vorlustvorträge geltend machen und in der gleichen Zeit Boni und Dividenden in Milliardenhöhe ausschütten.</p><p>Bereits bei der letzten internationalen Finanzkrise machten u.a. Grossbanken Verlustvorträge geltend, worauf trotz Gewinnen in den Folgejahren deutlich weniger Steuern bezahlt wurden. Dem Staat und der Bevölkerung wurden damit Mittel für den Service Public für alle entzogen. </p><p>Auch Banken und andere Firmen profitieren von einem breiten öffentlichen Dienst mit bspw. guter Bildung und Wissenschaft, mit einer funktionierenden Verwaltung, Rechtssicherheit, einem guten Gesundheitswesen, Kultur. Sie sollen ihren fairen Beitrag dazu zahlen, so wie das jede*r Arbeitnehmende selbstverständlich tut. </p><p>Wenn staatliche Unterstützung nötig ist, dürfen folgerichtig auch keine Boni, Dividenden und Tantiemen ausbezahlt werden.</p>
    • <p>Leistet der Staat in einer Ausnahmesituation Unterstützung für Unternehmen, die sich in einer Notlage befinden, verbindet er diese Unterstützung regelmässig mit Auflagen. Damit kann das finanzielle Risiko des Gemeinwesens reduziert werden. So hat der Bund beispielsweise Unterstützungsleistungen im Rahmen der Corona-Pandemie oder die mit einer Bundesgarantie gesicherten Liquiditätshilfe-Darlehen der Nationalbank an die Credit Suisse grundsätzlich an ein Dividendenverbot geknüpft.</p><p>Ein Ausschluss der steuerlichen Verlustverrechnung könnte demgegenüber kontraproduktiv sein. Dieses Instrument stärkt die Resilienz der Unternehmen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten. Stünde es Unternehmen, die staatliche Unterstützung beziehen, nicht zur Verfügung, könnte dies die beabsichtigte stabilisierende Wirkung einer staatlichen Unterstützung gefährden und damit auch das finanzielle Risiko für das Gemeinwesen erhöhen. Ebenso könnte eine Übernahme durch ein anderes Unternehmen wesentlich erschwert werden, wenn dieser Vorgang den Ausschluss der steuerlichen Verlustverrechnung zur Folge hätte.</p><p>Der Bundesrat verweist auch auf die Motion 20.3001 "Möglichkeit zur Verlustverrechnung auf zehn Jahre erstrecken". Mit dieser Motion hat das Parlament den Bundesrat beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass Verluste, die ab dem Jahr 2020 eingetreten sind, während neu zehn statt sieben Jahren steuerwirksam vorgetragen werden können. Es will damit namentlich Unternehmen, die staatlich verbürgte Covid-Kredite in Anspruch genommen haben, beim Neuaufbau des Geschäfts unterstützen, sobald sie wieder die Gewinnzone erreicht haben.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das OR, das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und das Steuerharmonisierungsgesetz dahingehend zu ändern, dass Unternehmen, die staatliche Hilfe von Bund oder Kantonen - zur Verhinderung eines Konkurses, einer Liquidation oder einer anderen Form einer Unternehmensauflösung - erhalten haben, von der Möglichkeit zur steuerlichen Verrechnung von Verlustvorträgen ausgeschlossen sind. Ebenfalls von der Verlustverrechnung auszuschliessen sind vom Staat unterstützte Unternehmen, die durch Fusion untergehen oder untergegangen sind. Während der Dauer der staatlichen Unterstützung ist die Auszahlung von Bonuszahlungen, Dividenden und Tantiemen ausgeschlossen.</p>
    • Ausschluss der steuerlichen Verrechnung von Verlustvorträgen bei staatlicher Unterstützung

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