Klima- und Biodiversitätsrisiken in den Eigenkapitalvorschriften berücksichtigen

ShortId
23.3476
Id
20233476
Updated
26.03.2024 21:07
Language
de
Title
Klima- und Biodiversitätsrisiken in den Eigenkapitalvorschriften berücksichtigen
AdditionalIndexing
2846;52;66;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>International wächst das Verständnis, dass Klima- und Biodiversitätsrisiken systemische Risiken für das Finanzsystem darstellen und immer mehr Zentralbanken und Finanzmarktregulatoren anerkennen dies. Physische und transitorische Klima- und Biodiversitätsrisiken haben einen Einfluss auf Risikoprofil und den Wert der von Banken gehaltenen Vermögenswerte und können dementsprechend eine verfrühte Entwertung derselben nach sich ziehen (sogenannte stranded asset). Mit einer Differrizierung der Eigenkapitalanforderungen könnten solche "toxischen" Vermögenswerte verhindert werden und damit ein massgeblicher Beitrag zur Stabilität des Finanzsystems geleistet werden. Eine Berücksichtigung von Klima- und Biodiversitätsrisiken wäre indes auch im Sinne der Basel Ill-Reform, u.a. mit strengeren Regeln für Eigenkapital die Resilienz des Bankensektors in Stresssituationen zu erhöhen und sämtliche für die Stabilität des Finanzsektors bedeutende Risiken zu identifizieren und zu verringern.</p>
  • <p>Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV; SR 952.03) zielt konkret auf die Stabilität ab. Bei den Klimarisiken handelt es sich um sogenannte Risikotreiber, die sich als klimabezogene Finanzrisiken in den definierten Risikokategorien (vorab Kredit-, Markt- und operationellen Risiken) materialisieren können (vgl. dazu auch Publikation des Basler Ausschuss für Bankenaufsicht [BCBS] "Climate-related risk drivers and their transmission channels" vom April 2021). Gleichermassen werden andere Umweltrisiken wie Biodiversitätsrisiken auch als Risikotreiber betrachtet, bspw. seitens Network for Greening the Financial System (NGFS). Entsprechend sind Finanzrisiken im Zusammenhang mit Klima- und Biodiversitätsrisiken zumindest teilweise bereits durch die bestehenden Eigenmittelanforderungen gemäss ERV abgedeckt.</p><p>Im Zusammenhang mit den geltenden Eigenmittelanforderungen hat der Bundesrat in seinem Bericht vom 16. Dezember 2022 "Sustainable-Finance Schweiz Handlungsfelder 2022-2025 für einen führenden nachhaltigen Finanzplatz" folgendes festgehalten: "Für die risikogewichteten Eigenmittel- bzw. Solvenzanforderungen von Finanzinstituten für Finanzanlagen bzw. Kredite sind die damit verbundenen Risiken zentral. Nur wenn davon ausgegangen werden kann, dass Klimarisiken heute ungenügend durch die bestehenden Risikokategorien der regulatorische Eigenmittel- bzw. Solvenzanforderungen erfasst werden, könnte deren explizite Anpassung in Bezug auf Klimarisiken zu einem Mehrwert für die Stabilität von Instituten und damit auch für ihre Gläubiger führen. Eine aus reinen Förderungs- oder Abschreckungsgründen (d. h. ohne Risikobezug) differenzierte Gestaltung der Kapitalanforderungen widerspricht dem risikoorientierten Grundkonzept der Eigenmittel- bzw. Solvenzanforderungen."</p><p>Derzeit arbeitet der BCBS an der Fragestellung, ob und inwiefern zusätzliche Eigenmittelanforderungen für klimabezogene Finanzrisiken sinnvoll und notwendig sind und wie solche definiert würden. Im Dezember 2022 veröffentlichte der BCBS als kurzfristige Massnahme "Frequently asked questions on climate-related financial risks", um damit aufzuzeigen, wie die klimabezogenen Finanzrisiken bereits heute im Basel Capital Framework berücksichtigt werden können.</p><p>Angesichts der nach wie vor laufenden internationalen Arbeiten wäre es für die Schweiz verfrüht, bereits jetzt konkrete Anforderungen an die Berücksichtigung von Klima- und Biodiversitätsrisiken bei den Eigenkapitalvorschriften zu definieren.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Eigenmittelverordnung dahingehend anzupassen, dass die Eigenmittelanforderungen generell erhöht werden und Klima- und Biodiversitätsrisiken explizit im Artikel 1 Absatz 2 genannt werden. Des Weiteren müssen die risikogewichteten Eigenmittelanforderungen so kalibriert werden, dass für jeden Franken, welcher in die Erschliessung und Förderung neuer fossiler Brenn- und Treibstoffe (Kohle, Erdöl, Erdgas) sowie in bestehende fossile Energieprojekte fliesst, einen Franken an Eigenkapital zurückgelegt werden muss.</p>
  • Klima- und Biodiversitätsrisiken in den Eigenkapitalvorschriften berücksichtigen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>International wächst das Verständnis, dass Klima- und Biodiversitätsrisiken systemische Risiken für das Finanzsystem darstellen und immer mehr Zentralbanken und Finanzmarktregulatoren anerkennen dies. Physische und transitorische Klima- und Biodiversitätsrisiken haben einen Einfluss auf Risikoprofil und den Wert der von Banken gehaltenen Vermögenswerte und können dementsprechend eine verfrühte Entwertung derselben nach sich ziehen (sogenannte stranded asset). Mit einer Differrizierung der Eigenkapitalanforderungen könnten solche "toxischen" Vermögenswerte verhindert werden und damit ein massgeblicher Beitrag zur Stabilität des Finanzsystems geleistet werden. Eine Berücksichtigung von Klima- und Biodiversitätsrisiken wäre indes auch im Sinne der Basel Ill-Reform, u.a. mit strengeren Regeln für Eigenkapital die Resilienz des Bankensektors in Stresssituationen zu erhöhen und sämtliche für die Stabilität des Finanzsektors bedeutende Risiken zu identifizieren und zu verringern.</p>
    • <p>Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV; SR 952.03) zielt konkret auf die Stabilität ab. Bei den Klimarisiken handelt es sich um sogenannte Risikotreiber, die sich als klimabezogene Finanzrisiken in den definierten Risikokategorien (vorab Kredit-, Markt- und operationellen Risiken) materialisieren können (vgl. dazu auch Publikation des Basler Ausschuss für Bankenaufsicht [BCBS] "Climate-related risk drivers and their transmission channels" vom April 2021). Gleichermassen werden andere Umweltrisiken wie Biodiversitätsrisiken auch als Risikotreiber betrachtet, bspw. seitens Network for Greening the Financial System (NGFS). Entsprechend sind Finanzrisiken im Zusammenhang mit Klima- und Biodiversitätsrisiken zumindest teilweise bereits durch die bestehenden Eigenmittelanforderungen gemäss ERV abgedeckt.</p><p>Im Zusammenhang mit den geltenden Eigenmittelanforderungen hat der Bundesrat in seinem Bericht vom 16. Dezember 2022 "Sustainable-Finance Schweiz Handlungsfelder 2022-2025 für einen führenden nachhaltigen Finanzplatz" folgendes festgehalten: "Für die risikogewichteten Eigenmittel- bzw. Solvenzanforderungen von Finanzinstituten für Finanzanlagen bzw. Kredite sind die damit verbundenen Risiken zentral. Nur wenn davon ausgegangen werden kann, dass Klimarisiken heute ungenügend durch die bestehenden Risikokategorien der regulatorische Eigenmittel- bzw. Solvenzanforderungen erfasst werden, könnte deren explizite Anpassung in Bezug auf Klimarisiken zu einem Mehrwert für die Stabilität von Instituten und damit auch für ihre Gläubiger führen. Eine aus reinen Förderungs- oder Abschreckungsgründen (d. h. ohne Risikobezug) differenzierte Gestaltung der Kapitalanforderungen widerspricht dem risikoorientierten Grundkonzept der Eigenmittel- bzw. Solvenzanforderungen."</p><p>Derzeit arbeitet der BCBS an der Fragestellung, ob und inwiefern zusätzliche Eigenmittelanforderungen für klimabezogene Finanzrisiken sinnvoll und notwendig sind und wie solche definiert würden. Im Dezember 2022 veröffentlichte der BCBS als kurzfristige Massnahme "Frequently asked questions on climate-related financial risks", um damit aufzuzeigen, wie die klimabezogenen Finanzrisiken bereits heute im Basel Capital Framework berücksichtigt werden können.</p><p>Angesichts der nach wie vor laufenden internationalen Arbeiten wäre es für die Schweiz verfrüht, bereits jetzt konkrete Anforderungen an die Berücksichtigung von Klima- und Biodiversitätsrisiken bei den Eigenkapitalvorschriften zu definieren.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Eigenmittelverordnung dahingehend anzupassen, dass die Eigenmittelanforderungen generell erhöht werden und Klima- und Biodiversitätsrisiken explizit im Artikel 1 Absatz 2 genannt werden. Des Weiteren müssen die risikogewichteten Eigenmittelanforderungen so kalibriert werden, dass für jeden Franken, welcher in die Erschliessung und Förderung neuer fossiler Brenn- und Treibstoffe (Kohle, Erdöl, Erdgas) sowie in bestehende fossile Energieprojekte fliesst, einen Franken an Eigenkapital zurückgelegt werden muss.</p>
    • Klima- und Biodiversitätsrisiken in den Eigenkapitalvorschriften berücksichtigen

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