Fall Credit Suisse. Alle möglichen Massnahmen zur Sicherung der Arbeitsplätze in der Schweiz prüfen

ShortId
23.3487
Id
20233487
Updated
26.03.2024 21:29
Language
de
Title
Fall Credit Suisse. Alle möglichen Massnahmen zur Sicherung der Arbeitsplätze in der Schweiz prüfen
AdditionalIndexing
24;44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Arbeitnehmenden der Credit Suisse aber auch diejenigen der UBS kamen in der ganzen Bankenkrise viel zu kurz. Über ihre schwierige Situation haben sich die beiden Banken aber auch der Bundesrat und FINMA kaum geäussert. Das muss sich ändern. Der Bundesrat muss deswegen alles tun, um auf eine sozialverträgliche Lösung hinzuarbeiten. Mag dies in der vorliegenden Situation nicht einfach sein, so bietet die vorliegende Motion einen Weg. Der Bundesrat oder die zuständigen Behörden sollen daraufhin wirken, dass im Rahmen der Übernahme der CS durch die UBS Massnahmen zum Schutz von Arbeitsplätzen abgewogen und wenn möglich auch umgesetzt werden. Dabei ist es wichtig, dass Massnahmen zum Schutz von Arbeitsplätzen durch vorherige Anhörung der Unternehmen, vor allem der Credit Suisse, und den diesbezüglichen Vertretungen der Arbeitnehmenden konzipiert werden.</p>
  • <p>Im Fall der Übernahme der Credit Suisse durch die UBS ist die FINMA gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 Kartellgesetz (KG; SR 251) an die Stelle der WEKO getreten und prüft den Zusammenschluss, weil sie es aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erachtet. Dieser Vorgang ist Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, bei einem Zusammenschluss, der eine Bank im Sinne des Bankengesetzes (SR 952.0) einschliesst, dem öffentlichen Interesse des Gläubigerschutzes einen höheren Stellenwert einzuräumen als wettbewerblichen Beurteilungskriterien. Die FINMA hat im vorliegenden Fall den Zusammenschluss gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 i. V. m. Artikel 32 Absatz 2 KG vorzeitig bewilligt. Sie wird den Zusammenschluss nach den verfahrensrechtlichen Vorgaben des KG prüfen und dabei die WEKO in Form einer Stellungnahme einbeziehen. In ihrer Stellungnahme zuhanden der FINMA wird die WEKO die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den wirksamen Wettbewerb unabhängig von der FINMA beurteilen. Hierfür werden der WEKO alle aus heutiger Sicht für die Prüfung des Zusammenschlusses notwendigen Informationen unterbreitet.</p><p>Bei der kartellrechtlichen Prüfung von Zusammenschlüssen ist der Arbeitnehmerschutz als solches kein Kriterium. Relevant sind allfällige Beschränkungen des wirksamen Wettbewerbs.</p><p>So kann der Arbeitnehmerschutz z. B. insofern mittelbar tangiert sein, wenn der Zusammenschluss zu einem erhöhten Anreiz für die Unternehmen führt, Lohnabsprachen oder Abwerbe- und Einstellungsvereinbarungen einzugehen. Kollektive Verhandlungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sind vom Kartellrecht hingegen grundsätzlich nicht betroffen.</p><p>Schliesslich steht der Bundesrat mit den Sozialpartnern im Austausch und hat sich ihnen gegenüber auch geäussert, dass sozialverträgliche Lösungen zu finden sind und sie ihre tragende Rolle in diesem Prozess wahrnehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat und die FINMA unternehmen alle möglichen Schritte, damit die Wettbewerbskommission (WEKO) die Durchführung einer vertieften Prüfung gemäss Art 33 KG (Prüfungsverfahren) einleitet.</p>
  • Fall Credit Suisse. Alle möglichen Massnahmen zur Sicherung der Arbeitsplätze in der Schweiz prüfen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Arbeitnehmenden der Credit Suisse aber auch diejenigen der UBS kamen in der ganzen Bankenkrise viel zu kurz. Über ihre schwierige Situation haben sich die beiden Banken aber auch der Bundesrat und FINMA kaum geäussert. Das muss sich ändern. Der Bundesrat muss deswegen alles tun, um auf eine sozialverträgliche Lösung hinzuarbeiten. Mag dies in der vorliegenden Situation nicht einfach sein, so bietet die vorliegende Motion einen Weg. Der Bundesrat oder die zuständigen Behörden sollen daraufhin wirken, dass im Rahmen der Übernahme der CS durch die UBS Massnahmen zum Schutz von Arbeitsplätzen abgewogen und wenn möglich auch umgesetzt werden. Dabei ist es wichtig, dass Massnahmen zum Schutz von Arbeitsplätzen durch vorherige Anhörung der Unternehmen, vor allem der Credit Suisse, und den diesbezüglichen Vertretungen der Arbeitnehmenden konzipiert werden.</p>
    • <p>Im Fall der Übernahme der Credit Suisse durch die UBS ist die FINMA gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 Kartellgesetz (KG; SR 251) an die Stelle der WEKO getreten und prüft den Zusammenschluss, weil sie es aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erachtet. Dieser Vorgang ist Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, bei einem Zusammenschluss, der eine Bank im Sinne des Bankengesetzes (SR 952.0) einschliesst, dem öffentlichen Interesse des Gläubigerschutzes einen höheren Stellenwert einzuräumen als wettbewerblichen Beurteilungskriterien. Die FINMA hat im vorliegenden Fall den Zusammenschluss gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 i. V. m. Artikel 32 Absatz 2 KG vorzeitig bewilligt. Sie wird den Zusammenschluss nach den verfahrensrechtlichen Vorgaben des KG prüfen und dabei die WEKO in Form einer Stellungnahme einbeziehen. In ihrer Stellungnahme zuhanden der FINMA wird die WEKO die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den wirksamen Wettbewerb unabhängig von der FINMA beurteilen. Hierfür werden der WEKO alle aus heutiger Sicht für die Prüfung des Zusammenschlusses notwendigen Informationen unterbreitet.</p><p>Bei der kartellrechtlichen Prüfung von Zusammenschlüssen ist der Arbeitnehmerschutz als solches kein Kriterium. Relevant sind allfällige Beschränkungen des wirksamen Wettbewerbs.</p><p>So kann der Arbeitnehmerschutz z. B. insofern mittelbar tangiert sein, wenn der Zusammenschluss zu einem erhöhten Anreiz für die Unternehmen führt, Lohnabsprachen oder Abwerbe- und Einstellungsvereinbarungen einzugehen. Kollektive Verhandlungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sind vom Kartellrecht hingegen grundsätzlich nicht betroffen.</p><p>Schliesslich steht der Bundesrat mit den Sozialpartnern im Austausch und hat sich ihnen gegenüber auch geäussert, dass sozialverträgliche Lösungen zu finden sind und sie ihre tragende Rolle in diesem Prozess wahrnehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat und die FINMA unternehmen alle möglichen Schritte, damit die Wettbewerbskommission (WEKO) die Durchführung einer vertieften Prüfung gemäss Art 33 KG (Prüfungsverfahren) einleitet.</p>
    • Fall Credit Suisse. Alle möglichen Massnahmen zur Sicherung der Arbeitsplätze in der Schweiz prüfen

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