Vorkaufsrecht bei Immobilien der Credit Suisse respektive ihrer Nachfolge-Eigentümerin UBS

ShortId
23.3488
Id
20233488
Updated
26.03.2024 21:03
Language
de
Title
Vorkaufsrecht bei Immobilien der Credit Suisse respektive ihrer Nachfolge-Eigentümerin UBS
AdditionalIndexing
24;04;2846
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit der Übernahme der Credit Suisse durch die UBS, ist die UBS zur mit Abstand grössten Immobilieneigentümerin der Schweiz geworden. Aufgrund der hohen Risiken, die die UBS eingegangen ist und allfälligen künftigen Eigenkapitalanforderungen, kann angenommen werden, dass Teile des direkt oder indirekt (z.B. über ihre Tochtergesellschaften wie den Credit Suisse Asset Management AG oder in Immobilienfonds) gehaltenen Immobilienportfolios abgestossen werden.</p><p>Kantone und vor allem die Gemeinden in belasteten städtischen und touristischen Regionen verzeichnen zunehmend Probleme, Immobilien und neues Land für ihre mannigfachen Infrastruktur-Bauten zu finden, wie Spitäler, Schulhäuser, industrielle Anlagen der Ver- und Entsorgung, Bauten für kulturelle Zwecke usw. Zudem kennen fast alle Kantone und insbesondere Städte- so wie der Bund auch - in ihren Verfassungen Verpflichtungen zur Expansion des gemeinnützigen Wohnbaus.</p><p>Deshalb ist Bund, Kantonen und Gemeinden, das Vorkaufsrecht an diesen Immobilien zu gewähren. Die Zielrichtung des Vorkaufsrechts entspricht sodann der gut eidgenössischen kooperativen Zusammenarbeit zwischen Staat und privatwirtschaftlichen Akteuren, insbesondere den Banken, die zurzeit besonders in der Schuld der Gesellschaft stehen. Der UBS erwächst dabei kein Nachteil, da die Immobilien zum Verkehrswert (und nicht etwa zum Anlagewert) angeboten werden müssten. Dafür würde den Gemeinwesen die Erfüllung ihrer Kernaufgaben im Bereich des knappen Bodens erleichtert, die für ihre Aufgabenerfüllung essenziell sind.</p>
  • <p>Die Credit Suisse AG und die UBS AG sind privatwirtschaftlich organisierte juristische Personen. Sie verfügen über eine Bankenbewilligung gemäss BankG (SR 952.0) und stehen in ihrer Geschäftstätigkeit unter Aufsicht spezialisierter, unabhängiger Behörden des Bundes (FINMA, SNB). Der Bund ist nicht Eigentümer dieser Banken (anders bei bundesnahen Unternehmen, vgl. Motion 23.3336 Badran Jacqueline) und nimmt deshalb keinen Einfluss auf Unternehmensentscheide.</p><p>Als juristische Person des Privatrechts kommt die UBS AG in den Genuss der grundrechtlichen Garantien der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV). Dies umfasst auch die Gleichbehandlung von Gewerbegenossen, zu welcher der Bund im Rahmen der Wirtschaftsordnung verpflichtet ist (Art. 94 BV). Alleine durch die UBS AG gehaltene Liegenschaften mit einem Vorkaufsrecht zu belasten, würde einen erheblichen und rechtsungleichen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit darstellen, der sich auch durch die Grösse des Portfolios oder die Sondersituation im Rahmen der Übernahme der Credit Suisse AG durch die UBS AG nicht rechtfertigen liesse. Die zugehörigen Vereinbarungen und Bundesratsentscheide vom 19. März 2023 stellen auch ohne diese Auflage einen angemessenen Ausgleich privater und öffentlicher Interessen sicher.</p><p>Der UBS AG würden durch ein Vorkaufsrecht tatsächlich erhebliche Nachteile erwachsen. Nicht nur wirkt sich eine solche Belastung tendenziell auf den Preis der Liegenschaften aus, sondern die UBS AG wäre auch in der Freiheit ihrer Organisation - z.B. bei der Übertragung von Liegenschaften zwischen Tochtergesellschaften oder der Ausgliederung von Unternehmensteilen - deutlich eingeschränkt. Unklar bleibt zudem, wie die Abgrenzung zu Rechten Dritter (z.B. bei den erwähnten Immobilienfonds) erfolgen könnte. Diese hätten, wie die UBS AG, einen erheblichen Eingriff in ihr grundrechtlich garantiertes Eigentum (Art. 26 BV) zu gewärtigen, für den der Bund allenfalls gar entschädigungspflichtig würde.</p><p>Es kann schliesslich nicht vorausgesetzt werden, dass sich sämtliche Liegenschaften des Portfolios für öffentliche Zwecke überhaupt eignen. Ein unterschiedslos auferlegtes Vorkaufsrecht der öffentlichen Hand erwiese sich auch deshalb als unverhältnismässig.</p><p>Falls sich die UBS AG zu Marktverkäufen aus ihrem Immobilienportfolio entscheidet, steht es Bund, Kantonen und Gemeinden frei, sich daran zu beteiligen. Für wichtige öffentliche Interessen sehen die Rechtsordnungen aller Staatsebenen zudem bereits weitere Möglichkeiten bis hin zur Enteignung vor, um den Liegenschaftsbedarf im konkreten Einzelfall zu decken. Ein spezielles Vorkaufsrecht erscheint deshalb nicht als notwendig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, umgehend einen Erlass vorzulegen, der ein Vorkaufsrecht der öffentlichen Hand für Grundstücke und Liegenschaften, die sich im direkten oder indirekten Eigentum der Credit Suisse respektive ihrer Nachfolge-Eigentümerin UBS befindet gewährt und sichert.</p>
  • Vorkaufsrecht bei Immobilien der Credit Suisse respektive ihrer Nachfolge-Eigentümerin UBS
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit der Übernahme der Credit Suisse durch die UBS, ist die UBS zur mit Abstand grössten Immobilieneigentümerin der Schweiz geworden. Aufgrund der hohen Risiken, die die UBS eingegangen ist und allfälligen künftigen Eigenkapitalanforderungen, kann angenommen werden, dass Teile des direkt oder indirekt (z.B. über ihre Tochtergesellschaften wie den Credit Suisse Asset Management AG oder in Immobilienfonds) gehaltenen Immobilienportfolios abgestossen werden.</p><p>Kantone und vor allem die Gemeinden in belasteten städtischen und touristischen Regionen verzeichnen zunehmend Probleme, Immobilien und neues Land für ihre mannigfachen Infrastruktur-Bauten zu finden, wie Spitäler, Schulhäuser, industrielle Anlagen der Ver- und Entsorgung, Bauten für kulturelle Zwecke usw. Zudem kennen fast alle Kantone und insbesondere Städte- so wie der Bund auch - in ihren Verfassungen Verpflichtungen zur Expansion des gemeinnützigen Wohnbaus.</p><p>Deshalb ist Bund, Kantonen und Gemeinden, das Vorkaufsrecht an diesen Immobilien zu gewähren. Die Zielrichtung des Vorkaufsrechts entspricht sodann der gut eidgenössischen kooperativen Zusammenarbeit zwischen Staat und privatwirtschaftlichen Akteuren, insbesondere den Banken, die zurzeit besonders in der Schuld der Gesellschaft stehen. Der UBS erwächst dabei kein Nachteil, da die Immobilien zum Verkehrswert (und nicht etwa zum Anlagewert) angeboten werden müssten. Dafür würde den Gemeinwesen die Erfüllung ihrer Kernaufgaben im Bereich des knappen Bodens erleichtert, die für ihre Aufgabenerfüllung essenziell sind.</p>
    • <p>Die Credit Suisse AG und die UBS AG sind privatwirtschaftlich organisierte juristische Personen. Sie verfügen über eine Bankenbewilligung gemäss BankG (SR 952.0) und stehen in ihrer Geschäftstätigkeit unter Aufsicht spezialisierter, unabhängiger Behörden des Bundes (FINMA, SNB). Der Bund ist nicht Eigentümer dieser Banken (anders bei bundesnahen Unternehmen, vgl. Motion 23.3336 Badran Jacqueline) und nimmt deshalb keinen Einfluss auf Unternehmensentscheide.</p><p>Als juristische Person des Privatrechts kommt die UBS AG in den Genuss der grundrechtlichen Garantien der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV). Dies umfasst auch die Gleichbehandlung von Gewerbegenossen, zu welcher der Bund im Rahmen der Wirtschaftsordnung verpflichtet ist (Art. 94 BV). Alleine durch die UBS AG gehaltene Liegenschaften mit einem Vorkaufsrecht zu belasten, würde einen erheblichen und rechtsungleichen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit darstellen, der sich auch durch die Grösse des Portfolios oder die Sondersituation im Rahmen der Übernahme der Credit Suisse AG durch die UBS AG nicht rechtfertigen liesse. Die zugehörigen Vereinbarungen und Bundesratsentscheide vom 19. März 2023 stellen auch ohne diese Auflage einen angemessenen Ausgleich privater und öffentlicher Interessen sicher.</p><p>Der UBS AG würden durch ein Vorkaufsrecht tatsächlich erhebliche Nachteile erwachsen. Nicht nur wirkt sich eine solche Belastung tendenziell auf den Preis der Liegenschaften aus, sondern die UBS AG wäre auch in der Freiheit ihrer Organisation - z.B. bei der Übertragung von Liegenschaften zwischen Tochtergesellschaften oder der Ausgliederung von Unternehmensteilen - deutlich eingeschränkt. Unklar bleibt zudem, wie die Abgrenzung zu Rechten Dritter (z.B. bei den erwähnten Immobilienfonds) erfolgen könnte. Diese hätten, wie die UBS AG, einen erheblichen Eingriff in ihr grundrechtlich garantiertes Eigentum (Art. 26 BV) zu gewärtigen, für den der Bund allenfalls gar entschädigungspflichtig würde.</p><p>Es kann schliesslich nicht vorausgesetzt werden, dass sich sämtliche Liegenschaften des Portfolios für öffentliche Zwecke überhaupt eignen. Ein unterschiedslos auferlegtes Vorkaufsrecht der öffentlichen Hand erwiese sich auch deshalb als unverhältnismässig.</p><p>Falls sich die UBS AG zu Marktverkäufen aus ihrem Immobilienportfolio entscheidet, steht es Bund, Kantonen und Gemeinden frei, sich daran zu beteiligen. Für wichtige öffentliche Interessen sehen die Rechtsordnungen aller Staatsebenen zudem bereits weitere Möglichkeiten bis hin zur Enteignung vor, um den Liegenschaftsbedarf im konkreten Einzelfall zu decken. Ein spezielles Vorkaufsrecht erscheint deshalb nicht als notwendig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, umgehend einen Erlass vorzulegen, der ein Vorkaufsrecht der öffentlichen Hand für Grundstücke und Liegenschaften, die sich im direkten oder indirekten Eigentum der Credit Suisse respektive ihrer Nachfolge-Eigentümerin UBS befindet gewährt und sichert.</p>
    • Vorkaufsrecht bei Immobilien der Credit Suisse respektive ihrer Nachfolge-Eigentümerin UBS

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